Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1258-L/09
Sicherstellungsauftrag betreffend eine Limited Liability Company mit Sitz in Malta und Ort der Geschäftsleitung in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1258-L/09vom 19.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Diese liegen vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Ritz, BAO³, § 232 Tz 5 mit Judikaturnachweisen). Vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen sind zwar nicht erforderlich, umgekehrt ist aber aus solchen Handlungen eines Abgabepflichtigen die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben unmittelbar abzuleiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 97/14/0003).
Im angefochtenen Bescheid wurde dazu festgestellt, dass kurz nach Ankündigung der Prüfung erhebliche Geldbeträge (200.000 € im Dezember 2008) vom Gesellschafter behoben worden wären. Durch die Behebung des Gesellschafters im Dezember 2008 reiche das verbleibende Bankguthaben nicht mehr aus, die voraussichtlichen Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze zu tilgen. Nachdem die Berufungswerberin außer dem Guthaben bei der Volksbank Y im Inland über kein Vermögen verfüge, sei von einer wesentlichen Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung auszugehen.
Mit diesen Feststellungen wurde das Vorliegen einer Gefährdung oder zumindest einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben ausreichend begründet. In der Berufung wurde weder die endgültige Behebung der 200.000 € im Dezember 2008 bestritten, noch die Tatsache, dass das verbleibende Bankguthaben zur Abdeckung der festgestellten voraussichtlichen Abgabenschulden nicht mehr ausreichen wird, noch die Tatsache, dass die Berufungswerberin außer dem Bankguthaben in Österreich über keinerlei Vermögen verfügt. Es wurde lediglich eine - im Übrigen wenig überzeugende - Erklärung dafür vorgebracht, warum Anfang des Jahres 2008 Geld vom Bankkonto behoben und im September 2008 wieder einbezahlt worden war. Zutreffend hielt der Prüfer daher in seiner Stellungnahme vom 26.8.2009 fest, dass durch das Vorbringen in der Berufung lediglich die subjektiven Gründe des Geschäftsführers für die getätigte Behebung von 200.000,00 € näher dargestellt würden, diese jedoch an der objektiven Verminderung des Vermögens der Gesellschaft nichts ändern würden.
Das Finanzamt ging daher zu Recht von einer Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung im Sinne des § 232 BAO aus.
3) Ermessen
Es lagen somit alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages vor. Das der Abgabenbehörde dabei eingeräumte Ermessen erfordert gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044 mit Hinweis auf Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ganz im Gegenteil liegen außergewöhnlich hohe zu sichernde Abgabenansprüche vor, und wurde vom Finanzamt aufgrund des Sicherstellungsauftrages am 5.3.2009 eine entsprechende Sicherungsmaßnahme (Pfändung des restlichen Bankguthabens) gesetzt. Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages war daher auch zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO. Billigkeitsgründe, welche diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, sind von der Berufungswerberin nicht vorgebracht worden. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ist nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu würdigen, sondern im Zuge der Prüfung der Gefährdung der Einbringlichkeit zu untersuchen. Dabei kommt es aber nicht darauf auf, welche Vermögenswerte die Gesellschaft in Malta besitzt, sondern auf welche inländischen Vermögenswerte im Zuge eines exekutiven Einbringungsverfahrens rasch zugegriffen werden kann. Die Feststellung des Prüfers, dass die Gesellschaft außer dem Guthabensstand bei der Volksbank Y im Inland über kein Vermögen verfüge, blieb wie bereits oben ausgeführt unbestritten. Im Übrigen wäre es der Berufungswerberin frei gestanden, durch Hinterlegung des im Sicherstellungsauftrag angeführten Betrages Sicherstellungsmaßnahmen zu vermeiden, falls die Aufbringung desselben für sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1258-L/09
- Stammnummer
- 50330
- Gültig
- 19.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF