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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1117-W/02

Erlöschen der Rechtsfähigkeit mit dem Tode

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1117-W/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 16. Juni 1999 betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner 1998 und über den Vorlageantrag vom 3. Dezember 1999 entschieden: Die Berufung und der Vorlageantrag werden als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit einem an Frau P. gerichteten Bescheid vom 16. Juni 1999 stellte das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien für den Grundbesitz GrSt. Nr. 533/1, EZ 635, KG M. einen Einheitswert zum 1. Jänner 1998 nach § 22 Abs. 1 BewG nachträglich fest. Gegen diesen Bescheid brachte die Verlassenschaft nach der bereits am 13. Dezember 1998 verstorbenen Frau P. am 21. Juli 1999 eine Berufung ein. Diese Berufung wurde mit einer an Frau P. gerichtete Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der Bw. ausdrücklich "als Erbe nach Frau P." - die Einantwortung erfolgte am 19. November 1999 - am 3. Dezember 1999 eine Vorlageantrag ein. Über die Berufung wurde erwogen: Frau P. war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstorben. Die Rechtsfähigkeit eines Abgabepflichtigen erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist. Daraus folgt, dass weder der angefochtene Bescheid, noch die Berufungsvorentscheidung in den Rechtsbestand eingetreten ist. Die Berufung wie auch der Vorlageantrag waren daher zurückzuweisen. Wien, 15. Juli 2003

Normen und Schlagworte

BescheidadressatRechtsnachfolger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1117-W/02
Stammnummer
5033
Gültig
15.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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