Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0382-G/07
Werbungskosten einer Direktorin einer Diätakademie, insbesondere 1) Fortbildungskosten (Kochkurse) und 2) Aufwendungen für die Bewirtung von Kollegen (Restaurantrechnungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-G/07vom 16.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der mündlichen Verhandlung wurde der Berufungsantrag infolge der Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes dahingehend eingeschränkt, dass nur mehr 20% der Aufwendungen für das private Handy als beruflich veranlasste Telefonkosten zu berücksichtigen seien. Es wird - diesem Antrag entsprechend - daher der Betrag von 288,60 Euro als Werbungskosten anerkannt.
Insgesamt wird daher ein Betrag von 3.946,10 Euro als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anerkannt.
Graz, am 16. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-G/07
- Stammnummer
- 50264
- Gültig
- 16.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF