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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0382-G/07

Werbungskosten einer Direktorin einer Diätakademie, insbesondere 1) Fortbildungskosten (Kochkurse) und 2) Aufwendungen für die Bewirtung von Kollegen (Restaurantrechnungen)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-G/07vom 16.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der mündlichen Verhandlung wurde der Berufungsantrag infolge der Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes dahingehend eingeschränkt, dass nur mehr 20% der Aufwendungen für das private Handy als beruflich veranlasste Telefonkosten zu berücksichtigen seien. Es wird - diesem Antrag entsprechend - daher der Betrag von 288,60 Euro als Werbungskosten anerkannt. Insgesamt wird daher ein Betrag von 3.946,10 Euro als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anerkannt. Graz, am 16. November 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0382-G/07
Stammnummer
50264
Gültig
16.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF