Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4642-W/02
Einwendungen gegen abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4642-W/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck WTH Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr
neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus
Gewerbebetrieb und Sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von S 73.472,--, welche sich aus Einkünften
aus Vermietung in W1 in Höhe von S 12.288,-- sowie aus der Beteiligung
an der Liegenschaft in W2 zusammensetzen. Die Einkünfte aus dieser
Beteiligung wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt,
wobei der Anteil des Bw. mit S 61.184,-- festgesetzt wurde.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wird eingewendet, dass der Bw. im Streitjahr aus
der Vermietung des Objektes in W2 keine Einkünfte gehabt habe, das Objekt
sei versteigert worden. Durch den Verkauf (Versteigerung) seien
Spekulationseinkünfte in Höhe von S 205.000,--, wie in der
Einkommensteuererklärung angegeben, entstanden. Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im dagegen
eingebrachten Vorlageantrag wurde noch ausgeführt, dass sich die
Einkünfte aus der Auflösung der Mietzinsreserve durch den
Immobilientreuhänder Dr. P. D. ergäben. Die Mietzinsreserve sei jedoch
vom steuerlichen Vertreter des Bw. bereits im Jahr 1997 freiwillig
aufgelöst worden. Die vom Immobilientreuhänder dargestellten
Einfünfte seien daher beim Bw. nicht zu berücksichtigen, was infolge
freiwilliger Auflösung nicht bei der Tangente berücksichtigt werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188
Abs. 1 BAO werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der auf § 188 BAO
gestützte Feststellungsbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, der
für die Einkommensteuer der Beteiligten maßgebend ist. Enthält
ein Feststellungsbescheid Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, werden diese Feststellungen diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist (§ 192 BAO). Folglich besteht eine Bindung an die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO.
Daher können gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
Entscheidungen, die einem Bescheid zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unrichtig sind.
Werden Einwendungen, die gegen den Grundlagenbescheid
erhoben werden müssten (im gegenständlichen Fall gegen den
Feststellungsbescheid betreffend das Objekt W2) im Rechtsmittel gegen den
abgeleiteten Bescheid (im gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheid
1999) erhoben, so ist diesbezüglich das Berufungsbegehren
abzuweisen.
Wenn daher der Bw. einwendet, dass die Mietzinsreserve
bereits 1997 aufgelöst wurde, so ist dieses Vorbringen auf Grund der
diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht geeignet, im
gegenständlichen Verfahren durchzudringen und eine Abänderung es
angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Eine derartige Argumentation
müsste - um erfolgreich zu sein - vielmehr im (vorgelagerten)
Feststellungsverfahren betreffend die Liegenschaft W vorgebracht werden. Falls
dieser Feststellungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wäre
dies nur unter Ausschöpfung jener prozessualen Mittel möglich, welche
die Bundesabgabenordnung zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden
vorsieht (§ 303 BAO).
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid steht im Einklang
mit der geltenden Rechtslage. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4642-W/02
- Stammnummer
- 5025
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF