Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3132-W/10
Fragmentarische Begründung erfüllt iZm den übrigen Berufungsinhalten formell die Voraussetzung einer Berufungsbegründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3132-W/10vom 16.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Bescheid ersetzte den Verspätungszuschlagsbescheid vom 27. März 2002 mit der Vorschreibung eines Verspätungszuschlags von 675,64 €.
§ 295 BAO lautet:
"§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."
Der Verspätungszuschlagbescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 vom 20. Juli 2009 wurde gemäß
§ 295 Abs 3 BAO erlassen, da es zu einer Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 gekommen war.
In Zusammenhalt mit dem Berufungsantrag, ersichtlich den Verspätungszuschlag wie im Bescheid vom 27. März 2002 mit 675,64 € festzusetzen, können die fragmentarischen Berufungsausführungen dahingehend verstanden werden, dass bei Zutreffen der Berufungsbehauptung, die von der Außenprüfung vorgenommene Zuschätzung sei unzutreffend, sich die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag ändert und dieser daher niedriger als im angefochtenen Bescheid anzusetzen sei.
Die formelle Voraussetzung für eine Berufungsbegründung ist hier - ebenso wie bei der Berufung gegen die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2006, hinsichtlich derer auch das Finanzamt von einer Mängelbehebung ausgegangen ist - gegeben, sodass - unabhängig davon, ob der Berufung inhaltlich Berechtigung zukommt - ein Zurückgenommenerklärungsbescheid nicht zu erlassen war.
Es war daher - wenn auch aus verschiedenen Gründen - der Zurücknahmeerklärungsbescheid vom 2. März 2010 - zur Gänze zu beheben.
In weiterer Folge wird das Finanzamt über die wieder offenen Berufungen abzusprechen oder diese der Berufungsbehörde vorzulegen haben.
Wien, am 16. November 2010
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3132-W/10
- Stammnummer
- 50248
- Gültig
- 16.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF