Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1119-W/02
Erlöschen der Rechtsfähigkeit mit dem Tode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1119-W/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 16. Juni
1999 betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum
1. Jänner 1998 und über den Vorlageantrag vom
3. Dezember 1999 entschieden:
Die
Berufung und der Vorlageantrag werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einem an Frau P.
gerichteten Bescheid vom 16. Juni 1999 stellte das Finanzamt für
den 6., 7. und 15. Bezirk für den Grundbesitz GrSt. Nr. 533/4, EZ 1430, KG
M. einen Einheitswert zum 1. Jänner 1998 nach § 21 Abs. 1 Z 1
BewG neu fest.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Verlassenschaft nach der bereits am 13. Dezember 1998 verstorbenen
Frau P. am 21. Juli 1999 eine Berufung ein.
Diese Berufung wurde mit einer
an Frau P. gerichtete Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen brachte der Bw.
ausdrücklich "als Erbe nach Frau P." - die Einantwortung
erfolgte am 19. November 1999 - am 3. Dezember 1999 eine
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Frau P. war bereits im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstorben.
Die Rechtsfähigkeit eines
Abgabepflichtigen erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist.
Daraus folgt, dass weder der
angefochtene Bescheid, noch die Berufungsvorentscheidung in den Rechtsbestand
eingetreten ist.
Die Berufung wie auch der
Vorlageantrag waren daher zurückzuweisen.
Wien,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1119-W/02
- Stammnummer
- 5022
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF