Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0526-I/02
Stellt der nachträgliche Wechsel von (bereits parifizierten) Tiefgaragenabstellplätzen in einer Wohnungseigentumsanlage einen Tauschvorgang (Grundstückstausch) dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-I/02vom 14.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hatte
auf Grund des Kaufvertrages vom 3. April 1997 an der im Wohnungseigentum
stehenden Liegenschaft in EZ. GB. K. einen (grundbücherlich einverleibten)
Mindestanteil von 138/4766- Anteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an der
Wohneinheit Top W 1 erworben. Zu dieser Wohneinheit zählte auch der
Tiefgargagenabstellplatz P 1.
In dem von den
14 Wohnungseigentümer abgeschlossenen gegenständlichen Vertrag vom 21.
Februar 2002 wurde unter Voranstellung des bisherigen Grundbuchstandes
(auszugsweise) folgende Vereinbarungen getroffen:
"
II.
Die
Verbücherung des Wohnungseigentums der Vertragsteile erfolgte aufgrund des
Nutzwertfestellungs-Gutachtens des DI P.B.
Gegenüber
dem Planungsstand anläßlich der Erstellung des vorerwähnten
Gutachtens haben sich durch Zuordnung anderer Tiefgaragenabstellplätze zu
einzelnen Wohnungen als ursprünglich vorgesehen und dadurch, daß
einzelnen Wohnungen keine Tiefgaragenabstellplätze zugeordnet wurden, die
anderen Wohneinheiten zugeordnet wurden, Änderungen ergeben, die im
Nutzwertfeststellungsgutachten des Baumeister Ing. H. G. vom Datum, Zahl,
Wohnbau, Version 3 zusammengefaßt sind. Vom Bezirksgericht K. wird ein
entsprechender Sachbeschluß zu erlassen sein.
Die
im vorerwähnten Gutachten vorgenommenen Änderungen betreffen
nachstehend angeführte Wohnungseigentumseinheiten:
|
Bezeichnung
|
ursprüngliche
Zuteilung
|
geänderte
Zuteilung
|
TOP
1
|
Wohnflächen
im Erdgeschoss Block A; als Zubehör:Terrasse 1, Terrasse 2, Garten, Garten,
Kellerraum K1, Tiefgaragenabstellplatz P 1 jetzt P 5
|
Tiefgargagenab-stellplatz
P1 jetzt P5
Jene
Flächen, die für den gemeinsamen Zugang zu den selbständigen
Wohneinheiten bzw. alle sonst nicht ausdrücklich zugeordneten Flächen
und jene Flächen, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden
kann, werden nach wie vor allgemein genützt. Hier erfolgt keine
Änderung.
III.
Die
eingetretenen Änderungen betreffen im wesentlichen nur die geänderte
Zuteilung von Tiefgaragenabstellplätzen. Insoweit Top W 41 und Top W 44
kein Tiefgaragenabstellplatz mehr zugeteilt und diese Magazin Top 57 zugeteilt
werden, betrifft diese Änderung ausschließlich im Eigentum der P.
Gesellschaft m.b.H. stehende Einheiten. Auch der nunmehr Magazin Top 53
zugeteilte Tiefgaragenabstellplatz P40 betrifft nur ausschließlich im
Eigentum der P. Gesellschaft m.b.H stehende Einheiten.
Ausgleichszahlungen
sind, da im Verhältnis zwischen den übrigen Vertragspartnern keine
Änderung eintritt, nicht zu leisten.
IV.
Die
unterfertigten Vertragsteile als Eigentümer der oben näher
bezeichneten Anteile erklären sich mit der Änderung der
Nutzwertfeststellung in diesem Sinne ausdrücklich einverstanden, Herr Dr.
H. A. als nach den Bestimmungen des BTVG bestellter Treuhänder erteilt
ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung zu den Änderungen und den
daraus resultierenden Grundbuchshandlungen.
V.
Sohin erteilen
die Unterfertigten hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß vom
Bezirksgericht K. ein entsprechender Sachbeschluß erlassen wird, der durch
Unterfertigung dieses Vertrages hiemit beantragt wird und daß in
Erfüllung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes K. die Neuaufteilung der
Anteilsrechte in EZ. GB. K. wie folgt grundbücherlich durchgeführt
werde:
Anteil 4- Top W1
138/4764 "
Das Finanzamt
Innsbruck wertete diesen Rechtsvorgang als Tausch und schrieb dem Bw. ausgehend
von einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 7.267,28 (S 100.000)
eine Grunderwerbsteuer von € 254,35 vor. Die Begründung lautete wie
folgt:
" Der Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen im selben Haus ist grunderwerbsteuerpflichtig
(siehe dazu VwGH Erkenntnis vom
30.4.1999, Zl. 99/16/0111, 0112). Der Wert des hingegebenen
Tiefgaragenabstellplatzes wurde geschätzt mit € 7.267,28 (S
100.000)".
Die
gegenständliche Berufung bekämpft diesen Grunderwerbsteuerbescheid mit
dem Vorbringen, der Bw. habe vor ca. 4 Jahren eine Wohnung mit
Tiefgaragenabstellplatz gekauft. Dieser Tiefgaragenabstellplatz sei zu klein
gewesen und habe nicht benützt werden können. Er habe nun einen
anderen Tiefgaragenabstellplatz bekommen. Er habe für den
ursprünglichen Erwerb bereits Grunderwerbsteuer in Höhe von 99.900 S
bezahlt und werde diese nicht noch einmal begleichen.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, es stehe fest, dass dem Bw.
ein anderer als der bisher zugeteilte und grundbücherlich einverleibt
gewesene Garagenabstellplatz mit dem in Frage stehenden Vertrag übereignet
worden sei.
Der Bw. stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während die
betragsmäßige Höhe der für den Fall eines Tausches
angesetzten Bemessungsgrundlage unbestritten blieb, bildet im Gegenstandsfall
die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, die mit dem in Frage stehenden
Vertrag vereinbarte "geänderte Zuteilung von
Tiefgaragenabstellplätzen" stelle einen Tausch dar, den alleinigen
Streitpunkt. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher letztlich, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit diesem Vertrag ein Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen rechtlich vereinbart worden ist. Im Hinblick auf
das Berufungsvorbringen wird einleitend festgehalten, dass der seinerzeitige
Erwerbsvorgang (Erwerb der Miteigentumsanteile 138/4766 verbunden mit der
Eigentumswohnung Top W 1 und den Tiefgaragenabstellplatz P 1, Kaufvertrag vom 3.
April 1997), für den die angeführte Grunderwerbsteuer in Höhe von
99.900 S bereits bezahlt worden ist, von dem streitgegenständlichen
Rechtsvorgang (Tausch von Tiefgaragenabstellplätzen, Vertrag vom 21.
Februar 2002) auseinander zu halten ist, stellen doch diese zwei getrennt zu
beurteilende Rechtsvorgänge (Kauf, Tausch) dar, wodurch jeweils ein
eigenständiger grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden
war. Der Umstand, dass vom Bw. für den ersten Erwerbsvorgang bereits
Grunderwerbsteuer bezahlt worden ist, schließt daher eine
Grunderwerbsteuervorschreibung für den Tauschvorgang nicht aus.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer (soweit sie sich auf
inländische Grundstückes beziehen) ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Zu diesen anderen
Rechtsgeschäften gehört auch der Tauschvertrag (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 195 zu § 1
GrEStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Nach § 1045 ABGB ist der
Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen
wird. Gegenstand des Tauschvertrages kann der Austausch zweier Grundstücke
(sogenannter Grundstückstausch) sein. Bei einem Austausch von zwei
Grundstücken liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vor. Haben die Vertragspartner näher bezeichnete Anteile an Liegenschaften,
also Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen andere
Liegenschaftsanteile überlassen, somit ausgetauscht, werden damit
(insgesamt zwei) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG verwirklicht
(VwGH vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0039). Bei einem
Grundstückstausch ist nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG dieTauschleistung des
anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung die Gegenleistung. Als Gegenleistung ist dabei der gemeine Wert (§
10 BewG) des für das erworbene Grundstück hingegebenen
Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe
heranzuziehen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 5 GrEStG).
Beim Tausch von
Eigentumswohnungen innerhalb desselben Grundstückes liegen zwei
Erwerbsvorgänge (vgl. VwGH- Erk. 30.4.1999, 99/16/0111, 0112) vor, und zwar
auch dann, wenn sich am jeweiligen Anteil am Grundstück durch den Vorgang
nichts ändert. Die Gegenleistung ist dabei der Verkehrswert der jeweils
hingegebenen Eigentumswohnung. Die Verwirklichung des Steuertatbestandes wird
also nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die dem Erwerber insgesamt
zustehenden Mindestanteile nicht verändert haben. Denn durch die
vereinbarte Verbindung der Miteigentumsanteile mit einem bestimmten
Sondereigentum entstanden neue Grundstückseinheiten, zu denen jeweils auch
die Miteigentumsanteile gehörten. Anders als bei unverbundenen ideellen
Miteigentumsanteilen können deshalb auch Tauschvorgänge im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes stattfinden (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 195a zu § 1 GrEStG).
Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. Nr. I
2002/70, ( = § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975) das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber
zu verfügen. Es ist also kein Eigentumsrecht an Teilen, kein realgeteiltes
Eigentum (vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212, zu § 1 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 1975 und VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409). Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (= § 3
Wohnungseigentumsgesetz 1975) jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der
zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich
ist. Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 neu festgesetzt, so haben gem.
§ 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (entspricht in etwa § 10 Abs.
2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Nach § 12 Wohnungseigentumsgesetz 1975 wird das Wohnungseigentum durch
Einverleibung in das Grundbuch erworben.
An Sachverhalt war unbedenklich
davon auszugehen, dass der Bw. mit Kaufvertrag vom 3. April 1997 einen
Mindestanteil von 138/4766 an der Liegenschaft verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 1 und dem Tiefgaragenabstellplatz P 1
käuflich erwarb und dieser Mindestanteil im Grundbuch einverleibt worden
war. Auf Grund der obigen Begriffsbestimmung des Wohnungseigentums stand ihm
daher das dingliche Recht zu, diese Wohnung und diesen genau bezeichneten
Tiefgargagenabstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein
zu verfügen. An dieser zivilrechtlichen Rechtslage ändert auch der
Umstand nichts, dass in der Berufung eingewendet wird, der alte Tiefgaragenplatz
P 1 sei zu klein gebaut gewesen und er habe deshalb einen anderen bekommen, wird
doch damit selbst eingeräumt, dass nach der Parifizierung mit der
erworbenen Wohnung der Tiefgaragenabstellpatz P 1 verbunden war und der Bw.
nunmehr den Tiefgaragenplatz P 5 hat. Wenn in der Berufung im Ergebnis damit
argumentiert wird, entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes liege deshalb kein
Tausch vor, habe er doch durch den gegenständlichen Vertrag lediglich einen
anderen Tiefgagargenabstellplatz erhalten, dann lässt dieses Vorbringen
unberücksichtigt, dass eben diese "Änderung" des zivilrechtlichen
Wohnungseigentumes eines bestimmten Rechtstitels und damit zivilrechtlichen
Erwerbsvorganges für diese mit diesem Vertrag laut Pkt II und III
angestrebten und rechtlich herbeigeführten Änderungen der Zuteilung
der Tiefgaragenabstellplätze bedurfte. Diese Änderung der Zuteilung
der Tiefgaragenabstellplätze wurde mit diesem Vertrag rechtlich vereinbart,
was in der Folge auch zu einer entsprechenden Neufeststellung des Nutzwertes und
des geänderten Mindestwertes führte und auch ihren
grundbücherlichen Niederschlag lt. Pkt. V und VI des Vertrages finden
musste. Der Tausch ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache
gegen eine andere überlassen wird. Gerade dies lag aber bezogen auf die
Tiefgaragenabstellplätze vor, wurde doch im Ergebnis durch diesen Vertrag
vereinbart, dass der Bw. den ihm bisher laut Parifizierung zukommenden
Tiefgaragenabstellplatz abgibt und dafür -unter Neufestellung des
Nutzwertes und des Mindestanteiles (bisher: 138/4766 neu: 138/4764) - einen
anderen Tiefgaragenabstellplatz erhält. Die in der Berufung eingewendete
"Änderung" wird somit durch den im gegenständlichen Vertrag
festgelegten Tauschvorgang rechtlich umgesetzt. Das Finanzamt ist daher zu Recht
davon ausgegangen, dass durch diesen Vertrag ein Grundstückstausch als
Erwerbsvorgang vereinbart und damit der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Z
1 GrEStG verwirklicht worden ist. Die betragsmäßige Höhe der vom
Finanzamt im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlage als solche
blieb im Berufungsverfahren unbestritten und stand damit außer Streit,
weshalb für die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Veranlassung
besteht, die Angemessenheit und sachliche Richtigkeit der geschätzen
Gegenleistung (gemeiner Wert des vom Bw. hingegebenen Tiefgaragenabstellplatzes)
in Zweifel zu ziehen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
14. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
parifizierte TiefgaragenabstellplätzeGrundstückstauschErwerbsvorgangNutzwertfeststellungMindestanteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-I/02
- Stammnummer
- 5020
- Gültig
- 14.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF