Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1373-L/02
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages, Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1373-L/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO und Aussetzungszinsen entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23.3.2001 beantragte der Bw. die
Entscheidung über seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1993
bis 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Aussetzung der
Einhebung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Nachforderungen in Höhe
von insgesamt 155.607 S.
Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 3.4.2001 die
beantragte Aussetzung der Einhebung.
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wurde mit
Berufungsentscheidung vom 28.6.2001 teilweise Folge gegeben. Die Nachforderungen
an Einkommensteuer wurden auf insgesamt 88.097 S herabgesetzt.
Aufgrund dieser Berufungserledigung verfügte das
Finanzamt mit Bescheid vom 10.7.2001 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und
setzte mit weiterem Bescheid vom 10.7.2001 für den Zeitraum 26.3.2001 bis
10.7.2001 Aussetzungszinsen in Höhe von 1.357 S fest. Die Zinsen
wurden dabei von den auf 88.097 S herabgesetzten
Einkommensteuernachforderungen berechnet.
Gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung wurde mit Schriftsatz vom 16.8.2001, beim Finanzamt eingelangt am
17.8.2001, Berufung erhoben, und ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuernachforderungen in Höhe von 88.097 S gestellt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, und es in einem Verfahren gegen den
Bw. beim Landesgericht Steyr noch keine Anklageschrift gebe.
Mit gleich lautender Begründung wurde mit weiterem
Schriftsatz vom 16.8.2001, beim Finanzamt ebenfalls am 17.8.2001 eingelangt,
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen
erhoben.
Die Berufung gegen den Ablaufbescheid wurde mit
Berufungsentscheidung vom 2.11.2001 abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung
erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
28.1.2003, 2001/14/0229, als unbegründet ab.
Der in der Eingabe vom 16.8.2001 gestellte neuerliche
Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 16.11.2001 mit der
Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung
bereits erledigt worden sei.
Die Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid wurde mit
eingehend begründeter Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2001
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2001 wurde gegen den Bescheid vom
16.11.2001 über die Abweisung des neuerlichen Aussetzungsantrages Berufung
erhoben. Das Strafverfahren gegen den Bw. beim Landesgericht Steyr sei
eingestellt worden. Man könne schon jetzt bestätigten, dass die
Einkommensteuer "zu stornieren" sei.
Der Berufung war eine Ablichtung der Benachrichtigung des
Landesgerichtes Steyr vom 2.10.2001 von der Beendigung des Strafverfahrens und
eine Ablichtung des Vorlageantrages vom 23.3.2001 angeschlossen, auf der die
"Richtigkeit der Berufung u. Sachverhalt" durch Florian F bestätigt
wurde.
Schließlich wurde mit weiterem Schreiben vom
27.12.2001 die Entscheidung über die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt. Ohne auf die ausführliche Begründung in der
Berufungsvorentscheidung einzugehen führte der Bw. lediglich aus, dass
seine Berufung vom 17.8.2001 positiv erledigt, d.h. nochmals bearbeitet werden
müsse. Die strafrechtlichen Ermittlungen hätten sich als unrichtig
erwiesen. Die beim Finanzamt laufenden Verfahren seien "als erledigt" zu
betrachten. Die Berufung vom 17.8.2001 sei "rechtskräftig". Es würden
derzeit vier Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof laufen.
Dieser Berufung waren die gleichen Beilagen angeschlossen
wie der Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des neuerlichen
Aussetzungsantrages.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Aussetzung der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO nur bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde über die dem
Aussetzungsantrag zugrundeliegende Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1993 bis 1998 mit Berufungsentscheidung vom 28.6.2001 entschieden. Der
neuerliche Aussetzungsantrag vom 16.8.2001 wäre daher als unzulässig
zurückzuweisen gewesen (Ritz, BAO², § 212a Tz 3). Dadurch, dass
das Finanzamt den Antrag abgewiesen hat, wurde der Bw. in keinem Recht verletzt.
Auch nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der
Einhebung von Abgaben wegen von bei den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts anhängigen Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung
der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen
(VwGH 28.5.2002, 96/14/0175).
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Bw. beim
Landesgericht Steyr steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich der
Berufungserledigung vom 28.6.2001 und ändert nichts an der
Unzulässigkeit des neuerlichen Aussetzungsantrages vom
16.8.2001.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2)
Aussetzungszinsen
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Mit Bescheid vom 3.4.2001 war antragsgemäß die
im Zuge des Vorlageantrages vom 23.3.2001 beantragte Aussetzung der Einhebung
der Einkommensteuernachforderungen 1993 bis 1998 in Höhe von insgesamt
155.607 S bewilligt worden. Mit Bescheid vom 10.7.2001 wurde aufgrund der
Berufungsentscheidung vom 28.6.2001 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt.
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des
sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden Zahlungsaufschubes zu entrichten,
sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund
des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden. Es wurden daher zu Recht Aussetzungszinsen für die Zeit
vom 26.3.2001 bis 10.7.2001 vorgeschrieben.
Im Zinsenbescheid wurde berücksichtigt, dass durch die
Berufungsentscheidung vom 28.6.2001 die Einkommensteuernachforderungen auf
88.097 S reduziert wurden, und nur dieser Betrag der Zinsenberechnung
zugrunde gelegt.
Der Umstand, dass gegen den Ablaufbescheid vom 10.7.2001
Berufung erhoben worden war, änderte nichts an der Wirksamkeit dieses
Bescheides (§ 254 BAO) und damit an der Rechtmäßigkeit der
Zinsenvorschreibung (VwGH 27.5.1998, 98/13/0044). Diese Berufung wurde im
Übrigen mit Berufungsentscheidung vom 2.11.2001 abgewiesen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung im oben angeführten
Erkenntnis vom 28.1.2003 bestätigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1373-L/02
- Stammnummer
- 5015
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF