Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1096-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1096-L/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Hans Gangl Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau vom 12. Dezember 2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum DB für die
Kalenderjahre 1997 - 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die
Kalenderjahre 1997 bis 1999 wurde nach Beantwortung eines umfangreichen
Fragenkataloges durch die Einschreiterin festgestellt, dass die an den
wesentlich (75 %) beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom
12. Dez. 2000 u.a. der auf die Geschäftsführerbezüge
entfallende Dienstgeberbeitrag (S 32.619,--) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (S 3.479,--) nachgefordert.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht. Nach dem der Behörde vorgelegten
Geschäftsführungsvertrag des Auftragnehmers erhalte dieser einerseits
für die Funktion als handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer einen Jahresgrundbezug von ATS 120.000,-- und
andererseits für den (beruflich begründeten) Leistungsaustausch als
auch in der Produktion und im Vertrieb tätiger Techniker einen Basisbezug
von ATS 240.000,--, abhängig vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Es dürfte wohl unbestritten
sein, dass auf Grund des Beteiligungsverhältnisses und der vorliegenden
Vereinbarungen zwischen der BwIn. und dem Gf. mit einer Beteiligung am
Stammkapital von 75 % kein Dienstverhältnis und keine Vergütung an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
vorliege. Der Auftragnehmer könne gegenüber der Rechtsmittelwerberin
eindeutig weisungsfrei handeln. Wegen der überwiegenden Tätigkeit als
selbständiger, technischer und kaufmännischer Leiter würden
für den Gesamtbezug in Höhe von ATS 266.992,-- (1998) und ATS
457.868,-- (1999) Einkünfte im Sinne des § 23 Z. 1 EStG vorliegen.
Für den Gf. liege ein Unternehmerrisiko sehr wohl vor, weil im Vertrag eine
entsprechende Erfolgskomponente eingebaut sei und laut eingereichten
Jahresabschlüssen eine Reihe von Aufwendungen selbst getragen würden.
Eine Leistungsvereinigung im umsatzsteuerlichen Sinne liege offensichtlich nicht
vor, da kein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaftern einer
Personengesellschaft zur Personengesellschaft vorliege. Die Einkünfte des
Gf. würden sich nicht nach der Stellung als Gesellschafter oder
Geschäftsführer, sondern nach dessen Leistungskraft gegenüber der
Gesellschaft orientieren. Dadurch komme es wegen einer doch ersehnlichen
"Meisterleistung" durch produktive Arbeitsstunden für den Gf. zu einem
nicht unbeträchtlichen steuerpflichtigen Einkommen und für die
Gesellschaft zu geringeren Geschäftsführungskosten als im Vergleich zu
einem üblichen Geschäftsführer im Dienstverhältnis. Nach
eingehender Prüfung der vorliegenden Fachliteratur (siehe auch Artikel S
731 der SWK vom 1.11.2000) sei die Berufungswerberin der Überzeugung, dass
der überwiegende Teil des durch den Auftragnehmer bezogenen Entgeltes aus
einkommensteuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 Z. 1 darstellen würden und in der Folge ein Anknüpfungspunkt
hinsichtlich "Arbeitslöhne ....gem. § 41 (3) FLAG" fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Dies ist eine Spezialbestimmung, die der
Bestimmung des § 23 Z. 1 EStG 1988 (...wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.) vorgeht. Nach dem VwGH-Erk. 26.4.2000, 99/14/0339, würde
die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG nicht voraussetzen, dass der
wesentlich beteiligte Beschäftigte die Geschäftsführerfunktion
ausübt. Im vorliegenden Fall ist dies ohnehin gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Die Tragung der mit der Tätigkeit
verbundenen Auslagen bzw. Spesen oder die Zurverfügungstellung von
Firmenwägen durch die GmbH sprechen auf der Ausgabenseite eindeutig gegen
ein Unternehmerwagnis des Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Hiezu ist festzustellen, dass nach dem vorgelegten
Geschäftsführungsvertrag vom 1.1.1998 sich der Gf. nach § 1
(Werkleistung) verpflichtet, für die Berufungswerberin nachfolgend
angeführte Leistungen zu erbringen: "Der Auftragnehmer ist
technischer und kaufmännischer Leiter sowie handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer des Auftraggebers und übt diese Tätigkeit
unter Hinweis auf sein Beteiligungsverhältnis zum Auftraggeber (75 %) im
Werkvertrag aus. Die dem Auftragnehmer obliegenden Pflichten als
handelsrechtlicher Geschäftsführer hat er mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Für die sonstigen Leistungen als
technischer und kaufmännischer Leiter hat er die notwendigen Arbeitsmittel
wie z.B. einen PC sowie einen eigenen Büroraum in seinen Privaträumen
bereitzustellen, um allfällige Geschäfte auch außerhalb der
üblichen Geschäftszeiten durchführen zu können." Die
Entlohnung ist im § 4 des Vertrages so geregelt: "(1) Grundhonorar:
Das Honorar für die zu erbringende Leistung als handels- und
gewerberechtlicher Geschäftsführer beträgt jährlich
S 120.000,--, für die technisch- kaufmännischen Leistungen wie
Planung der Anlagen, Aquirierung der Kunden und Auftragsbearbeitung etc.
beträgt das jährliche Honorar S 240.000,-- excl. Umsatzsteuer und
gelangt bis zum Ende des jeweiligen Monats in der Höhe eines Zwölftels
in Form eines Dauerauftrages durch die Bank des Auftraggebers unter Ausweis der
gesetzlichen Umsatzsteuer zur Auszahlung. (2) Erfolgshonorar: Es
besteht zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber, dass das
Gesamthonorar erfolgsorientiert zu bemessen ist. Insbesondere hat der
Auftragnehmer alles zu unternehmen um ein positives Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) zu erreichen. Im Falle des
Erreichens eines positiven EGT erhält der Auftragnehmer neben dem
Grundhonorar von S 360.000,-- jährlich nach Feststellung des
Ergebnisses 30 % vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
als Erfolgshonorar soweit der EGT S 100.000,-- übersteigt. Die
Abrechnung und Auszahlung hat bis spätestens 1. Dezember des Folgejahres zu
erfolgen. 3. Außer dem vereinbarten Honorar erfolgen keinerlei
Vergütungen. 4. Für allfällige sonstige Kosten mit
Ausnahme der zu vergütenden km-Gelder für das Fahrzeug des
Auftragnehmers kommt der Auftragnehmer ohne Rückvergütungsanspruch
selbst auf." Laut der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 des
Gf. betrug die Geschäftsführervergütung 1998 von der
Berufungswerberin S 364.860,--, wovon noch S 97.868,-- offen sind,
sodass sich eine 1998 ausbezahlte Vergütung von S 266.992,-- ergibt.
Geht man im Kalenderjahr 1999 vom Grundhonorar von S 360.000,-- aus und
erhöht diesen um den 1998 um S 97.868,-- zu wenig ausbezahlten Betrag,
ergibt sich die vom Erhebungsorgan für das Kalenderjahr 1999 festgesetzte
Vergütung von S 457.868,--. Daraus ist klar zu ersehen, dass für
beide Jahre primär nur die Grundvergütung von je S 360.000,--
ausbezahlt wurde. Die Behauptung in der Berufungsschrift, dass die
Grundvergütung abhängig vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gewesen wäre, widerspricht
den eindeutigen Vertragsbestimmungen. Ein wie im vorliegenden Fall gegebener
Mindestfixbezug steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen
(VwGH 30.4.2003, 2001/13/0153 u.v. 18.12.2001,
2001/15/0070). Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem kam die Berufungswerberin
teilweise nach und ersetzte ihrem Geschäftsführer die km-Gelder
für sein Fahrzeug. Aus der Einkommensteuererklärung des Gf. für
das Kalenderjahr 1998 ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm (neben den
Sozialversicherungsbeiträgen) keine das 6 %ige Pauschale
übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Ausgabenseitig liegt ebenfalls kein Unternehmerrisiko vor.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto-Nr. 6290) die Geschäftsführervergütungen meist monatlich
akontiert wurden, sodass von einer "laufenden Entlohnung" gesprochen werden kann
(vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit seit Beginn)
die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer
Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180
spricht nämlich die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1096-L/02
- Stammnummer
- 5012
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF