Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0031-L/09
Schätzung eines Pfuschers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-L/09vom 08.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
-(Körperschaftsteuer-)bescheid
sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.
Die gegenständliche Berufung richtet sich hinsichtlich der Anspruchszinsen grundsätzlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004" und begründet die beantragte ersatzlose Aufhebung der Bescheide betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen sinngemäß lediglich damit, dass die Grundlagenbescheide sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten und deshalb keine Anspruchszinsen zu verrechnen seien.
Im Licht der dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 8. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-L/09
- Stammnummer
- 50111
- Gültig
- 08.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF