Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/03
Wird eine Selbstanzeige zwar vor Prüfungsbeginn erstattet, aber erst, nachdem der Prüfer seinen Wissenstand über die nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gegeben hat, kommt der Selbstanzeige wegen Mitteilung der gänzlich oder teilweise entdeckten Tat keine strafbefreiende Wirkung zu.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-L/03vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in Linz in der Finanzstrafsache
gegen der Bf., vertreten durch Gerhard Schlesinger, wegen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Februar 2003 gegen den Bescheid vom 15. Jänner 2003 des
Finanzamtes Urfahr über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. Jänner 2003 hat das Finanzamt Urfahr als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Str.Nr. XXXX ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa.
Freunschlag GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Urfahr vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar, April bis Juni und
August 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
20.105,69 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2003,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Betriebsprüfer
am 28. November 2002 zu einer Umsatzsteuernachschau angemeldet habe. Als
Prüfungsbeginn sei der 9. Dezember 2002 vereinbart worden. Auf Grund dieser
Anmeldung habe die Steuerberatungskanzlei S die Buchhaltung und die Belege der
Fa. TB-F zur Überprüfung angefordert. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht
bekannt gewesen, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien.
Durch Nachforschungen sei die Fa. TB-F darauf aufmerksam geworden, dass von der
Fa. F GmbH dem zuständigen Finanzamt keine Voranmeldungen übermittelt
worden seien. Die Unterlagen seien in die Steuerberatungskanzlei S gebracht und
dort sofort aufgebucht worden. Die vor Beginn der Prüfung erstattete
Selbstanzeige sei in der Niederschrift vom 9. Dezember 2002 festgehalten. Dem
Prüfer sei weiters mitgeteilt worden, dass die Fa. F GmbH in Abwicklung
begriffen sei und keine Mitarbeiter mehr beschäftige; die ehemalige
Buchhaltungskraft, deren Aufgabe die ordnungsgemäße Verbuchung der
Voranmeldungen und die Einzahlung der ermittelten Beträge gewesen sei, sei
im September 2002 ausgeschieden. Sie habe diese Arbeiten bis Ende 2002 (gemeint
wohl: 2001) überaus korrekt durchgeführt. Nicht mehr nachvollziehbar
sei, warum dies im Jahr 2002 nicht mehr der Fall gewesen sei;
möglicherweise sei mit ursächlich, dass sie längere Zeit im
Krankenstand gewesen sei. Der Bf habe sich auf Grund der Jahre langen korrekten
Abwicklung der steuerlichen Agenden darauf verlassen können, dass diese
richtig und zeitgerecht erledigt würden. In diesem Zusammenhang von einer
vorsätzlichen Verkürzung auszugehen, sei unzutreffend und schlichtweg
absurd. Der Prüfungsauftrag sei gemäß
§ 144 BAO ausgestellt
worden, sodass die Selbstanzeige jedenfalls zeitgerecht erfolgt sei. Die
Voraussetzung für Vorsatz sei, dass die Verkürzung wissentlich
geschehe, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Der Bf habe bis zu den
Nachforschungen keine Ahnung davon gehabt, dass weder Voranmeldungen abgegeben
noch Zahlungen geleistet worden seien, und sei sich keiner Schuld bewusst,
weshalb er die Einstellung des Strafverfahrens beantrage, gemeint offensichtlich
im Ergebnis, den bekämpften Einleitungsbescheid aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3
leg. zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Nach § 29 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschrift zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Abs. 1). War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden (Abs. 2). Straffreiheit tritt nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger
oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (Abs. 3 lit. a),
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war (Abs. 3 lit. b) oder wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Prüfung nicht schon bei Beginn der
Amtshandlung erstattet wird (Abs. 3 lit. c).
Im konkreten Beschwerdefall ist
für die Rechtsmittelbehörde an Hand der Aktenlage und des
Arbeitsbogens zu AB-Nr. 1 folgender Sachverhalt nachvollziehbar:
Die Fa. F GmbH betreffend wurde
am 20. November 2002 ein Prüfungs- und Nachschauauftrag im Sinne der
§§ 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 BAO ausgestellt. Als
Prüfungsgegenstand wurde die Umsatzsteuer, als Prüfungszeitraum
November 2001 bis September 2002 angeführt. Ebenfalls am 20. November 2002
erfolgte in der Steuerberatungskanzlei S die telefonische Anmeldung zur
USO-Prüfung für den genannten Zeitraum, wobei als Prüfungsbeginn
der 28. November 2002 vereinbart wurde. Am 27. November 2002 wurde der
Prüfungsbeginn auf den 9. Dezember 2002 verschoben.
In der mit dem Steuerberater
der zu prüfenden GmbH, Herrn S, am 9. Dezember 2002 um 8.40 Uhr
aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass dem Steuerberater vor
Prüfungsbeginn der Grund der Prüfung, nämlich die
Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis September 2002, mitgeteilt
worden war. Dieser habe für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis
September 2002 eine Selbstanzeige erstattet und als Zahllast für diesen
Zeitraum 17.429,25 € genannt. Als Prüfungsbeginn wurde vom
Betriebsprüfer 8.45 Uhr des 9. Dezember 2002 vermerkt.
Wenn der Bf meint, dass der
Prüfungsauftrag gemäß
§ 144 BAO ausgestellt worden und die
Selbstanzeige jedenfalls zeitgerecht erstattet worden sei, übersieht er
dabei, dass das Finanzstrafgesetz in § 29 Abs. 3 lit.a bis c drei
Tatbestandsmerkmale normiert, ab wann eine Selbstanzeige als verspätet
gilt. Auf Grund der dargelegten Aktenlage ist unstrittig, dass infolge des
gemäß
§ 144 BAO ausgestellten Prüfungsauftrages eine
Selbstanzeige grundsätzlich möglich gewesen und die Selbstanzeige vor
Prüfungsbeginn erstattet worden ist. Die Erstattung einer strafbefreienden
Selbstanzeige ist gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
aber auch dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits - ganz oder zum Teil -
entdeckt und die Entdeckung dem Anzeiger bekannt ist.
Wurde, wie im
gegenständlichen Fall, dem Steuerberater vor Erstattung der Selbstanzeige
als Prüfungsgrund die Nichtabgabe der Voranmeldungen bzw. die
Nichtentrichtung von Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis September
2002 genannt und wurde daraufhin vom Steuerberater genau für diesen
Zeitraum eine Selbstanzeige erstattet, so war diesem im Zeitpunkt der
Selbstanzeige der konkrete Verdacht der Behörde bekannt und ist das
Tatbestandselement des lit. b leg. cit. erfüllt. Hat demnach der
Prüfer keinen Prüfungsauftrag gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG, so ist zur Verhinderung der strafbefreienden Wirkung einer
Selbstanzeige auch ausreichend, wenn er dem Anzeiger bei bzw. vor
Prüfungsbeginn seinen Wissensstand über die nicht (rechtzeitig)
entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen und damit die gänzliche oder
teilweise Tatentdeckung mitteilt.
Darüber hinaus ist zu
beachten, dass eine Selbstanzeige nur für die Personen wirkt, für die
sie erstattet wird (§ 29 Abs. 5 FinStrG). Eine Selbstanzeige kommt
demnach nur jenen Personen zugute, die in dieser auch explizit als Täter
angeführt werden. Wird im Rahmen einer Selbstanzeige der Täter nicht
eindeutig bezeichnet, so ist die Selbstanzeige im Bereich des Finanzstrafrechts
wirkungslos.
Entsprechend der Aktenlage
erstattete der Steuerberater S Selbstanzeige für den Umsatzsteuerzeitraum
Jänner bis September 2002 und nannte die sich für diesen Zeitraum
ergebende Zahllast, nicht jedoch die physische Person, für welche die
Selbstanzeige gelten soll.
Festzuhalten ist, dass die
Bestimmungen des § 29 FinStrG eng zu interpretieren sind. Es müssen
daher alle in § 29 geforderten Voraussetzungen für den Eintritt dieses
Strafaufhebungsgrundes gegeben sein. Allfällige Mängel einer
Selbstanzeige - aus welchen Gründen immer und ohne, dass insoweit ein
Verschulden Voraussetzung wäre - gehen zu Lasten des Täters.
Für den Beschwerdefall
bedeutet dies, dass der Selbstanzeige wegen Vorliegens der angeführten
Mängel keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen und der im
bekämpften Einleitungsbescheid erhobene Vorwurf einer Abgabenhinterziehung
durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufrecht zu erhalten sein
wird.
Zur
subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG
vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfordert für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg jedoch Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Grundsätzlich lässt
auch eine länger andauernde Verletzung von abgabenrechtlichen
Verpflichtungen für sich allein nicht den Schluss auf vorsätzliches
Verhalten zu.
Der Bf
hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. F GmbH den
Bestimmungen des § 80 Abs. 1 BAO zufolge deren abgabenrechtliche
Pflichten zu erfüllen. Wenn er sich in der von ihm eingebrachten Beschwerde
damit zu rechtfertigen versucht, dass eine im September 2002 aus dem
Unternehmen ausgeschiedene Buchhaltungskraft für die
ordnungsgemäße Verbuchung der Voranmeldungen und die Einzahlung der
Umsatzsteuer Sorge zu tragen hatte und er sich auf Grund ihrer Jahre langen
korrekten Abwicklung der steuerlichen Agenden darauf verlassen konnte, dass sie
ihre Aufgaben auch im inkriminierten Zeitraum wahrnehmen würde, so ist dem
zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der Buchhaltungskraft gewesen sein wird, die
Selbstbemessungsabgaben der GmbH zu entrichten bzw. deren rechtzeitige
Entrichtung zu veranlassen. Im Übrigen sind sämtliche im
Veranlagungsakt der GmbH befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vom Bf
unterschrieben.
Unverständlich
bleibt darüber hinaus, inwieweit der Bf trotz des längere Zeit
andauernden Krankenstandes dieser Buchhaltungskraft dennoch davon ausgegangen
sein will, dass diese für die ordnungsgemäße
Voranmeldungserstellung sorgen werde.
Es
erscheint zudem realitätsfremd, dass der Bf als Geschäftsführer
der F GmbH den entsprechenden Kontobewegungen derart wenig Aufmerksamkeit
geschenkt hat, dass ihm die Nichtverbuchung der Umsatzsteuer über neun
Monate hinweg verborgen geblieben ist.
Die Einwendungen des Bf sind
aus den genannten Überlegungen nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen
Verdacht zu entkräften. Genügende Verdachtsgründe liegen aber
schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein in § 82
Abs. 3 lit. a bis e FinStrG angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Mit den vom Bf dem
behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen wird sich
die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlassung ihrer
das Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung auseinander zu setzen
haben.
Es wird Sache der
Finanzstrafbehörde I. Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die
Verantwortlichkeit des Bf weiter zu prüfen, alle Umstände zu
würdigen und sodann in ihrer Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch nicht schon
darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein
Verdacht vorliegt. Die abschließende Beurteilung, ob der Bf das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln des Bf erst nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird
ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend in einer
Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung des
Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/03
- Stammnummer
- 5011
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF