Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0025-L/03
Auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-L/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001 und den
Antrag auf Übergang auf der Entscheidungspflicht auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 entschieden:
Der
Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hinsichtlich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 wird abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Beamter
sowie Pensionist und beantragte in der Erklärung für die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 den Pauschbetrag für die
Ausbildung seiner Kinder G und R außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Im beigefügten
Begleitschreiben führte der Berufungswerber aus, dass aufgrund
geänderter Bestimmungen, nämlich flexibler zu handhabenden Kilometer-
und Zumutbarkeitsgrenzen, er neuerlich die Gewährung des "Freibetrages
für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern" beantrage. Über
die alle Eltern und Studierende treffenden Belastungen wie die Streichung der
studentischen Freifahrt und die Studiengebühren, führe der
Berufungswerber darüber hinaus weiters an, dass seine Kinder nur ein
geringes Stipendium erhalten würden (G 839,38 S und R 650,00 S)
und sich die Preise für Bahnkarten sowie der lokalen öffentlichen
Verkehrsmittel wesentlich verteuert hätten. Die Institute der
Musikhochschule seien aufgrund der Schließung des Mozarteumsgebäudes
in der ganzen Stadt verteilt, was die Fahrkosten erheblich verteure. Auch in den
Semester- und Sommerferien würden immer wieder Speziallehrveranstaltungen,
Kurse und zu absolvierende Konzerte beziehungsweise Auftritte anberaumt werden,
weswegen diese Fahrtkosten das ganze Jahr zu tragen wären. Diese
Spezialkurse (Sommerakademie) seien zusätzlich kostenpflichtig und
müssten ebenso wie die Anreise zu den Ausbildungsauftritten von den
Studierenden oder ihren Eltern bezahlt werden. Da auch während des
Studienjahres oft Abendlehrveranstaltungen, Konzerte und Vortragsabende zu
besuchen seien, jedoch nach 22.35 Uhr keine Zugsverbindung nach A mehr bestehe,
habe der Berufungswerber es übernommen für eine
Übernachtungsmöglichkeit bei einer Freundin des Sohnes G einen Teil
der Miete ihrer Studentenwohnung zu bezahlen. Da für die Ausbildung
qualitativ hochwertige Musikinstrumente verlangt würden, welche auch
versichert werden müssten, sei der Berufungswerber der Ansicht, dass diese
individuellen Gründe den Ermessensspielraum ausfüllen, normale
Studienkosten weit übersteigen und die Gewährung des "Freibetrages"
für auswärtige Berufsausbildung rechtfertigen würden.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2001 datiert vom 22. Februar 2002 erkannte das Finanzamt pauschalierte
außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige
Berufungsausbildung der Söhne des Berufungswerbers mit der Begründung
nicht an, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort entsprechend den Verordnungen gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 1992/305 jedenfalls
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen anzusehen seien, sofern
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort zeitlich noch zumutbar wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 5. März 2002 datiert vom 2. März 2002 in welcher
der Berufungswerber erklärte, dass die abschlägige Entscheidung des
Finanzamtes von sozialer Kälte und Familienfeindlichkeit geprägt
wäre, sowie jede Verhältnismäßigkeit vermissen lasse, da
sie sich ausschließlich auf das ehemalige starre Bewertungssystem der
örtlichen und zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze stütze. Die anderen
zahlreichen vorgetragenen Gründe, die belegen würden, dass die
Belastung des Berufungswerbers eine außergewöhnliche, also höher
als jene welche der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögens- und Familienverhältnisse wären, seien
unberücksichtigt geblieben. Er habe sich dieser Belastung als Elternteil
zwangsläufig aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen
Gründen nicht entziehen können, woraus schlüssig hervorgehe, dass
dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt worden sei. Die Unverhältnismäßigkeit der
Entscheidung ergebe sich daraus, dass sie die tatsächlichen Kosten der
auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder außer acht lasse, obwohl
diese jene normaler Studienkosten mancher anspruchsberechtigter Studenteneltern
"jenseits der 80 km - Grenze" weit übersteigen würden. Offenbar
würden unzulässigerweise der Aufwand eines Mozarteumstudiums mit dem
eines normalen Studiums wie etwa das der Rechtswissenschaft oder von
Geisteswissenschaften verglichen. Das einseitige Verwenden der 80 km Grenze
würde außerdem deshalb ungeeignet sein, die Situation gerecht zu
beurteilen, als in der steuerrechtlichen Praxis inzwischen eine
individualisierende "flexiblere" Betrachtungsweise üblich sei. Zwei
studierende Kinder innerhalb der 80 km - Zone würden jedenfalls mehr
Aufwand bedeuten als ein "anspruchsbegründendes Kind" außerhalb. Die
tägliche Heimfahrt sei nicht bloß nicht zumutbar, sondern
unmöglich, da die letzte (zumutbare) Zugsverbindung ab Salzburg um 21.32
Uhr in Salzburg abfahre. Die Zugsverbindung um 22.58 Uhr würde eine Ankunft
um 0.12 Uhr des nächsten Tages bedingen und wäre schon allein deshalb,
wenn die Kinder am nächsten Tag wieder in Salzburg sein müssten,
zeitlich tatsächlich nicht zumutbar. Seine Kinder hätten zum Beispiel
im Sommersemester 2001 die Lehrveranstaltung Dirigieren (Ende 21.30 Uhr), im
Wintersemester 2001 bis 2002 die Lehrveranstaltung Ensemble (jeden zweiten
Montag bis 22.30 Uhr mitunter bis 23.00 Uhr), die Ensembleprobe jeden zweiten
Donnerstag bis 21.00 Uhr, de facto aber bis 21.15, was das Erreichen des Zuges
zur Glückssache mache, die Technikstunde des Assistenten wöchentlich
bis 21.30 und laufend die Vortragsabende des Mozarteums auf der Fronburg -
zweiwöchentlich immer bis 22.00 Uhr und darüber hinaus - besucht.
Deshalb habe für Übernachtungsmöglichkeiten gesorgt werden
müssen, weswegen der Berufungswerber im Sommersemester 2001 ein Zimmer im
Studendentenwohnheim "Egger-Lienz" angemietet habe, wodurch sein Sohn die
Fahrtbeihilfe des Stipendiums verloren habe. Die monatliche Heimgebühr
betrage 3.350,00 S zuzüglich 3.000,00 S Instandhaltungsbeitrag.
Mit der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert vom 29. Mai 2002 wurde dem
Begehren des Berufungswerbers insoweit stattgegeben, als 3.000,00 S als
außergewöhnliche Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes mit der Begründung anerkannt wurden, dass nur
in im Mai 2001, in welchem die Söhne des Berufungswerbers R und G eine
Unterkunft in Salzburg gehabt hätten, ein Anspruch bestehen würde. In
den übrigen Monaten sei Fahrtbeihilfe bezogen worden.
Dagegen richtet sich der als
"Berufung gegen Einkommensteuerbescheid
2000/Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 29. Mai
2002" bezeichnete Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 11. Juni 2002, datiert vom 9. Juni 2002.
Darin vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass die erwähnte
Berufungsvorentscheidung sachlich und rechnerisch falsch gewesen sei, da das
Sommersemester 2001 die Monate März, April, Mai und Juni umfasst habe. Pars
pro toto sei ein einziger Heimgebührbeleg vorgelegt worden, obwohl das
Mietverhältnis zum Egger-Lienz-Heim des Salzburger Studentenhilfsvereines
ein ganzes Semester lang bestanden habe. Der Berufungswerber legte dazu Belege
für Zahlungen für vier Monate von insgesamt 16.400,00 S vor.
Ignoriert werde außerdem, dass die Kosten für die Schulausbildung
seiner Söhne jedenfalls außergewöhnlich seien. So hätten
die Kosten für die Instrumentenversicherung 236,88 € und jene
für die Sommerakademie 12.200,00 S betragen. Er ersuche daher
"wenigstens" um die Berücksichtigung von 2,315,32 € (Heimkosten,
Instrumentenversicherung und Spezialkurse) als "außergewöhnlich und
Sonderausgaben im Sinn des Wortes".
Mit Schreiben vom 10. Dezember
2002 richtete der Berufungswerber eine "Säumnisbeschwerde" an die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Zollamtstr. 7, 4010 Linz und
verwies auf § 311 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
wonach Abgabenbehörden verpflichtet seien über Anbringen der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Würden Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekannt gegeben, so könne jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen habe, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Die "Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000/Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 29. Mai 2002 Arbeitnehmerveranlagung des Finanzamtes vom
9. Juni 2002" sei nach wie vor unerledigt. Er stelle daher
gemäß der angeführten "Gesetzeslage" einen Devolutionsantrag, da
eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, welche auf das
ausschließliche Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
"
Säumnisbeschwerde
"
vom 10. Dezember 2002:
Der Berufungswerber stellt in
diesem Schreiben den Inhalt des § 311 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung idF. BGBl. 142/2000; "Devolutionsantrag") dar, welcher
festlegt, dass, wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der
Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen bekannt gegeben werden, auf schriftliches Verlangen der Partei die
Zuständigkeit der Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
übergeht. Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO idF. BGBl. I
2002/97 ist allerdings auf alle offenen Devolutionsanträge ab 1. Januar
2003 § 311 Abs. 2 BAO idF. BGBl. I 2002/97 anzuwenden. Wenn auch
nicht völlig wortgleich, ist aber auch § 311 Abs. 2 BAO
inhaltlich mit der vorangegangenen Fassung ident und führt bloß den
Namen "Devolutionsantrag" als Gesetzesbegriff ein. Allerdings stellt
§ 311 Abs. 8 BAO idF. BGBl. I 2002/97 klar, dass die
§§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 BAO idF. BGBl. I
2002/97 sinngemäß anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass im Fall
des Berufungswerbers mangels Antrag auf mündliche Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I 2002/97 und wegen
Fehlens eines Antrages auf Entscheidung des Berufungssenates gemäß
§ 283 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I 2002/97 über den
Devolutionsantrag des Berufungswerbers der "Referent" namens des
Berufungssenates (§ 282 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I 2002/97)
abzusprechen hat.
Allerdings hat der
Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Juni 2002 einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, welcher sich gegen
die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 2. Juni 2002 gerichtet hat,
beziehungsweise mit Schreiben datiert vom 5. März 2002 Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 erhoben.
Zur Frage, ob ein
Devolutionsantrag im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO nachdem ein
Vorlageantrag eingebracht worden ist, noch zulässig ist, hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 1996 (VwGH 29.5.1996,
92/13/0301) folgendes festgestellt:
"Gemäß
§ 260 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz oder dem Berufungssenat als Organ der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ein Antrag auf "Übergang der
Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen
der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden
Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die
Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt
vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des §
311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, und das hg Erkenntnis vom 13. Oktober
1993, 91/13/0058)."
Mit anderen Worten
ist also ein Devolutionsantrag ab dem Zeitpunkt des Erhebens einer Berufung
gegen einen Abgabenbescheid nicht mehr zulässig. Die einzige
Möglichkeit die Säumnis der Abgabenbehörden im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist die Säumnisbeschwerde nach
Art. 130 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 132 B-VG iVm. § 27
VwGG, welche unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu richten ist.
Vom Berufungswerber wurde somit ein Antrag gestellt,
über welchen keine Entscheidungspflicht besteht und war dieser als
unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung², RZ 33 zu § 311).
B)
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
Der Berufungswerber begehrt
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner
Söhne G und R in Salzburg für das Jahr 2001 in der Höhe des
gesetzliche Pauschbetrages anzuerkennen. Hilfsweise macht er tatsächliche
Unterhaltskosten (Instrumentenversicherung, Heimkosten, Spezialkurse) als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 geltend.
In der Literatur und Judikatur
wird als unstrittig beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder
grundsätzlich als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1
Z 1-3 EStG 1988 angesehen werden, da diese dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund
seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 140 Abs. 1 ABGB
zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge
beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im
Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine
Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben
außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band
II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).
Allerdings sind diese Ausgaben
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
"durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im
Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf
diese Beträge hat" und kommt dafür keine weitere
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur
bestätigten Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2001, B 1285/00 - 8).
Für die Söhne G und R
des Berufungswerbers wurde vom Berufungswerber im Jahr 2001 sowohl
Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag bezogen, wodurch allfällige
außergewöhnliche Belastungen des Berufungswerbers im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 und damit auch die Kosten
für die Instrumentenversicherung, Heimkosten und Spezialkurse prinzipiell
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 abgegolten worden
sind. Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt Verpflichteter für
die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende Ausbildung nach
Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr ausgibt, als dies beim
Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, hat auf die Einordnung unter
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 keinen Einfluss (siehe dazu auch
die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität der
"Familienbesteuerung" wie oben und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgenommen von der
"Abpauschalierung" des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
"Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 59/2001. Diese gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, "wenn
im Einzugsbereich des Wohnortes
keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt".
Es ist daher die Frage zu
beantworten, ob die Ausbildungsstätte "Mozarteum" noch als im
Einzugsbereich des Wohnortes A des Berufungswerbers und seiner Söhne
gelegen anzusehen ist oder nicht.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 264/1995 wird im § 1
bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer
entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. Absatz 2 leg. cit.
legt in der Form einer Fiktion fest, dass Ausbildungsstätten
"jedenfalls" als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten,
"wenn von diesen Gemeinden die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen
gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist". Entsprechende § 4
der letztgenannten Verordnung ist die Hin- und
Rückfahrtzum und vom Studienort
Salzburg vom Ort A, dem Wohnort des Berufungswerbers und seiner Söhne
zumutbar.
Dementsprechend muss der Fiktion
des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 264/1995 folgend der Studienort Mozarteum Salzburg als im
Einzugsbereich des Wohnortes der Söhne des Berufungswerbers angesehen
werden und die Berufung abgewiesen werden.
Eine Untersuchung, ob nun die
Heimfahrt, wie es der Berufungswerber dargestellt hat, zu einem bestimmten
Zeitpunkt unzumutbar war oder nicht, hat zu unterbleiben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-L/03
- Stammnummer
- 5009
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF