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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0175-G/04

Darlehen als verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0175-G/04vom 28.09.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die ebenfalls beantragte Vernehmung von Herrn A.B kann unterbleiben, weil er nach Angaben der Geschäftsführerin Frau X. (nur) bezeugen kann, dass sie nach Zypern geflogen ist. Dieser Umstand wird seitens des Finanzamtes nicht bestritten und kann daher als erwiesen angenommen werden. Was Frau X. genau in Zypern gemacht hat, kann Herr A.B der nach Angaben von Frau X. bei ihren geschäftlichen Besprechungen nicht anwesend war, nicht bezeugen. Die weiters beantragte Zeugeneinvernahme von Herrn K.K. unterbleibt, weil die Bw der Aufforderung, diesen ausländischen Zeugen stellig zu machen nicht nach gekommen ist. Der Rechtsansicht, dass die Verpflichtung zur Stelligmachung ausländischer Zeugen nur Zeugen aus dem Drittland betrifft, folgt der UFS nicht. Weitere Zeugen wurden nur namentlich in einer handgeschriebenen Liste ohne Angabe eines Beweisthemas beantragt. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Berufung betr. die Folgejahre (GZ.) ergibt sich darüber hinaus, dass diese Zeugen für das gegenständliche Verfahren nicht gemeint sein können, weil sie nichts mit den Berufungspunkten zu tun haben. Den Beweisanträgen des Finanzamtes kann nicht gefolgt werden, weil sie nicht ordnungsgemäß erfolgten. Nach Ansicht des UFS stehen den Rechnungen der Firma R. keine Leistungen gegenüber. Zu diese Beurteilung kam der UFS aufgrund folgender Überlegungen: 1. Alle Zeugen haben vom Tenor her dasselbe ausgesagt: Niemand kennt die Firma R. bzw. Herrn K. persönlich, niemand erinnert sich an Eingangsrechnungen, Telefonate oder sonstigen Kontakt. Den Einwendungen der Bw zur Beweiskraft der Zeugenaussagen ist insofern beizupflichten als ehemalige Dienstnehmer, die ein Konkurrenzunternehmen aufmachen per se nicht zu den zuverlässigsten Zeugen zählen. Im Berufungsfall sagten jedoch sämtliche ehemalige Dienstnehmer (und zwar solche, die danach ein Konkurrenzunternehmen aufbauten sowie solche, die danach arbeitslos waren) im Kern dasselbe aus: Die Firma R. war ihnen unbekannt. Die ehemalige Dienstnehmerin Frau B. etwa, die ausgesagt hat, dass sie auf Anweisung der Geschäftsführerin Frau X. den jeweiligen Text und Rechnungsbetrag auf das vorgelegte Briefpapier der Firma R. eingesetzt hat, war nach ihrem Ausscheiden aus der Firma der Bw bei branchenfremden Firmen beschäftigt und hatte aktenkundig nichts mit dem Konkurrenzunternehmen zu tun. Auch wenn Frau B. - wie von der Bw aufgezeigt - der Name K. nichts sagte, obwohl sein Name auf sämtlichen Rechnungen stand (die sie laut Aussage ausgefüllt hat), beweist das nicht, dass ihre Aussage falsch ist. Sie hat laut eigenen Angaben (Einvernahme am 13.7.2005) nämlich die Rechnungen auf ihrem PC geschrieben und auf dem (kopierten) Rechnungsformular ausgedruckt. Bei dieser Tätigkeit muss ihr der Name K. , der unter dem Stempel am unteren Rande der Rechnungen zu finden ist, nicht auffallen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen in der "Sache R. " wird dagegen durch den Fund von Briefpapier und Stempel der Firma R. bei Herrn H. untermauert, der laut Zeugenaussage das Geschäft "eingefädelt hat". Obwohl dieser Fund nichts mit dem Unternehmen der Bw zu tun haben muss, bestätigt er dennoch, dass die Beobachtung der Mitarbeiter (Herr H. hat was mit R. zu tun) richtig ist. 2. Die Eingangsrechnung wurde im Streitjahr 1997 erst im Rahmen von Um- und Nachbuchungen aufwandswirksam erfasst. Die Rechnung wurde lt. Ausstellungsdatum am 27.1.1998 erstellt und erst am 28.12.1998 bezahlt. 3. Die Abmachungen mit der Firma R. entsprechen nicht den üblichen Usancen: Obwohl die Abrechnung schriftlich in US $ vereinbart wurde, erfolgte die tatsächliche Abrechnung in ATS-Beträgen. Die Provisionen wurden bezahlt, obwohl zum Teil gar keine schriftlichen Verträge mit den Lieferanten abgeschlossen wurden, die Bw also damit gar keine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Die Provisionen waren erst zu bezahlen, wenn die Bw die nötige Liquidität aufweisen konnte. Laut Erläuterungen der Geschäftsführerin war das erst gegeben, wenn von der Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis die zum Teil erheblichen Kosten für die Markteinführung gedeckt waren. Das bedeutet umgekehrt auch, dass die Bw Provisionen für Marken bezahlt hat, für die sie in Österreich erst den Markt aufbauen musste. Insgesamt sollte - abgesehen von den o.a. wirtschaftlichen Erwägungen - bei einer "normalen Geschäftsbeziehung" der Posteingang dokumentierbar sein, die EDV-Ordner ungelöscht abrufbar sein, Faxe ein übliches Aussehen haben, die Verbuchung zeitnahe erfolgen, oder den Mitarbeitern zumindest ein Vertreter der Firma bekannt sein. 4. Die beschlagnahmten handschriftlichen Aufzeichnungen der Geschäftsführerin untermauern die Ansicht des Finanzamtes, dass die Provisionen nicht für Leistungen bezahlt wurden: Den Aufzeichnungen ist - wie im BP-Bericht dargestellt - der Gewinn vor Abzug der Provisionen zu entnehmen. Daran anschließend findet sich die daraus ergebende Steuerlast und die Notiz "NZ". Diese "NZ" entspricht betragsmäßig der errechneten Steuer iHv ATS 430.802,66 abzüglich der Vorauszahlungen iHv ATS 404.000. Damit kann diesem "NZ" nur die Bedeutung "Körperschaftsteuer Nachzahlung" zukommen. Statt dessen wurde ein Verlust erklärt. Diese Aufzeichnung kann nicht - wie vom steuerlichen Vertreter vorgebracht - als Gedanken über Einsparungspotential verstanden werden, wie dies bei anderen Aufzeichnungen möglich ist, in denen der Verkauf diverser KFZ, die Herabsetzung des GF-Gehaltes etc erwogen wird. Statt dessen belegt diese Notiz zusammen mit dem Umstand, dass die Provisionsrechnung nachträglich eingebucht wurde, dass die Gewinnminderung durch Provisionen angestrebt wurde. 5. Das Vorfinden eines gelöschten EDV-Ordners bzw. das Auffinden eines leeren EDV-Ordners "R. " am PC des Buchhalters ermöglichen keine anderen Schlüsse als die vom Finanzamt getroffenen. In diesem Zusammenhang kann es auch dahin gestellt bleiben, ob es zu - wie von der Betriebsprüfung behauptet - Geldrückflüssen an die Gesellschafterin gekommen ist. Wenn einem geltend gemachten Aufwand keine Leistung zugrunde liegt, ist der Aufwand mangels betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig. Der Gewinn erhöht sich daher im Verhältnis zur Berufungsvorentscheidung um den nicht abzugsfähigen Provisionsaufwand iHv ATS 1.388.389,80. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 28. September 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0175-G/04
Stammnummer
50040
Gültig
28.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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