Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1470-L/02
Abzugsfähigkeit Fremdleistungshonorare einer Versicherungsvertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1470-L/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Norbert Orthner WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Gemeindebedienstete und Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Versicherungsvertreterin. In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb von 45.468,30 S errechnet. Die Bw. ermittelt die
gegenständlichen Einkünfte durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Als Ausgaben wurden unter anderem folgende
Fremdleistungshonorare geltend gemacht:
|
W.
H.
|
10.000,00 S
|
W.
A.
|
6.000,00 S
|
S.
P.
|
10.000,00 S
|
R.
B.
|
9.500,00 S
|
A.W.
|
9.878,00 S
|
S.
G.
|
3.000,00 S
|
Summe:
|
48.378,00 S
Im Hinblick auf die
Ausgabe von 10.000,00 S an W.H., den Gatten der Berufungswerberin, wurde
ein undatiertes Schreiben eingereicht, übertitelt mit
"Fremdleistungshonorar Versicherungsvermittlung im Jahr 2000". Dies
lautet wie folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2000 erhalte ich von
Ihnen
10.000,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das
Schreiben ist von W.H. unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ausgabe
von 6.000,00 S an W.A., den Sohn der Bw., wurde ein mit
21. Dezember 2000 datiertes Schreiben eingereicht, übertitelt mit
"Fremdleistungshonorar Versicherungsvermittlung im Jahr 2000". Dies
lautet wie folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2000 erhalte ich von
Ihnen
6.000,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das Schreiben ist von
W.A. unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ausgabe von
10.000,00 S an S.P. wurde ein undatiertes Schreiben eingereicht,
übertitelt mit "Fremdleistungshonorar Versicherungsvermittlung im
Jahr 2000". Dies lautet wie folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2000 erhalte ich von
Ihnen
10.000,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das Schreiben ist von
S.P. unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ausgabe von
9.500,00 S an R.B. wurde ein mit 21. Dezember 2000 datiertes
Schreiben eingereicht, übertitelt mit "Fremdleistungshonorar
Versicherungsvermittlung im Jahr 2000". Dies lautet wie
folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2000 erhalte ich von
Ihnen
9.500,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das Schreiben ist von
R.B. unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ausgabe von
9.878,00 S an A.W. wurde ein undatiertes Schreiben eingereicht,
übertitelt mit "Fremdleistungshonorar Versicherungsvermittlung im
Jahr 2000". Dies lautet wie folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2000 erhalte ich von
Ihnen
9.878,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das Schreiben ist von
A.W. unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ausgabe von
3.000,00 S an S.G. wurde ein undatiertes Schreiben eingereicht,
übertitelt mit "Fremdleistungshonorar Versicherungsvermittlung im
Jahr 2001". Dies lautet wie folgt:
"Sehr
gegehrte Frau Bw.,
für
Versicherungsvermittlungen im Jahr 2001 erhalte ich von
Ihnen
3.000,00 S.
Mit
der Bitte um baldige Erledigung verbleibe ich..."
Das Schreiben ist von
S.G. unterzeichnet.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
13. September 2001 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen: Betreffend den Fremdleistungshonoraren sei der
Zahlungsfluss nachzuweisen. Weiters wären die Namen der vermittelten
Personen bekannt zu geben.
Vom Sohn der Bw. wurde wie
folgt geantwortet: Wie besprochen würde W.A. den
Ergänzungsvorhalt beantworten, da die Bw. kurz vor der Pension stehe und er
für sie die Einkommensteuererklärung gemacht
hätte. Grundsätzlich sei zu sagen, dass die Bw. ihre
nebenberufliche Tätigkeit als Versicherungsagent auf Grund ihrer
bevorstehenden Pensionierung im Jahr 2000 bereits teilweise an verschiedene
Personen übergeben habe, was die Fremdleistungshonorare
erkläre. Es würde eine Aufstellung der vermittelten
Personen und ein Nachweis über den Zahlungsfluss der Fremdleistungshonorare
übermittelt werden. Der Zahlungsfluss sei nicht genau nachzuweisen, da die
Beträge teilweise von der Bw. mit der Bankomatkarte behoben und bar
ausbezahlt worden seien und ein weiterer Teil an W.A. überwiesen und von
diesem ausbezahlt worden sei. Bei den Fremdleistungshonoraren
würde es sich um Betreuungsprovisionen und Abschlussprovisionen für
folgende vermittelten Personen handeln:
|
F.D.
|
5.162,00 S
|
Betreuungsprovision
|
W.H.
|
1.043,00 S
|
Betreuungsprovision
|
D.B.
|
4.731,00 S
|
Betreuungsprovision
|
W.A.
|
1.999,00 S
|
Abschlussprovision
|
R.M.
|
2.862,00 S
|
Abschlussprovision
LV
|
L.M.
|
2.308,00 S
|
Abschlussprovision
LV
|
S.J.
|
10.533,00 S
|
Abschlussprovision
|
W.P.
|
3.461,00 S
|
Abschlussprovision
LV
|
H.A.
|
6.923,00 S
|
Abschlussprovision
LV
|
B.R.
|
2.007,00 S
|
Abschlussprovision
UV
|
S.M.
|
1.782,00 S
|
Abschlussprovision
UV
|
A.B.
|
9.878,00 S
|
Abschlussprovision
LV
|
Summe:
|
52.689,00 S
|
Beigelegt wurden Kopien von
Kontoauszügen des Kontos der Bw.. Mit 23. November 2000
erscheint eine Abbuchung "Vermittlungsprovision, W.A." über
26.500,00 S, mit 21. Dezember 2000 eine Überweisung
"W.A." von 4.600,00 S. Am 21. bzw.
24. Juli 2000 und am 23. August 2000 scheint eine
Bankomatkartenbehebung in einer Höhe von jeweils 5.000,00 S
auf. Am 30. August 2000 ist eine solche über
1.800,00 S, am 23. September 2000 eine über 1.700,00 S
angeführt. Datiert mit 12. Oktober 2000 liegt eine
Habenbuchung von 9.878,00 S vor mit dem Titel "Provisionsabrechnung
vom 31.1., 29.2.; P.K., Rechnung Betrag 31012000: 6.798,00 S; 29022000:
3.080,00 S".
Mit einem weiteren
Ergänzungsvorhalt vom 10. Oktober 2001 wurde die Bw. durch die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten
bzw. Unterlagen einzureichen: Laut den Angaben der Bw.
würden die Fremdleistungshonorare für das Jahr 2000 laut
Gewinnermittlung 48.378,00 S, laut Vorhaltsbeantwortung vom
8. Oktober 2001 52.689,00 S und laut den vorgelegten
Kontoauszügen 49.600,00 S betragen. Um schriftliche
Aufklärung dieser Ungereimtheiten werde ersucht. Weiters möge
bekannt gegeben werden, wer welche Person vermittelt habe, wie viel für die
einzelnen vermittelten Verträge ausbezahlt worden seien und wer die
Fremdleistungshonorare an wen bezahlt habe. Würden auch in Zukunft
noch Provisionen von der Bw. bezogen werden bzw. an wen hätte sie ihre
Tätigkeit in Folge der Pensionierung übergeben?
Durch den Sohn der Bw. wurde
wie folgt geantwortet: Als Nachweis für die Umschreibung des
Versicherungskundenstockes hätte er eine Bestätigung der Versicherung
beigelegt, dass sich die Bw. aus dem Versicherungsgeschäft Anfang 2000
zurückgezogen habe. Der bestehende Kundenstock werde
zukünftig in die Firma B.W.W. eingebracht. Im Jahr 2000 sei das
Neugeschäft von den in der Beilage 2 angeführten Personen eingebracht
worden. Der bestehende Kundenstock müsse sukzessive konvertiert
werden. Da die Gewerbeberechtigung
"Versicherungsagent" erst im Jahr 2001 ausgestellt worden sei,
hätten die Provisionen nur über die alte Gewerbeberechtigung von der
Bw. abgerechnet werden können. Wer welche Personen
vermittelt habe, würde aus Beilage 2 ersehen werden können. Bei den
ausbezahlten Beträgen handle es sich um Pauschalhonorare, die von der Bw.
mit der Bankomatkarte behoben und bar ausbezahlt worden seien. Auch von W.A.
seien Beträge ausbezahlt worden, die ihm die Bw. laut den bereits
übermittelten Kontoauszügen zur Auszahlung überwiesen habe. Wer
die Fremdleistungshonorare an wen bezahlt habe, sei in Beilage 2
ersichtlich. Da weder er, noch seine Mutter gewusst hätten,
einen einwandfreien Nachweis für Fremdleistungshonorare liefern zu
müssen, würde er höflichst bitten, das Schreiben zu akzeptieren.
Er glaube, eine Übereinstimmung mit der Einkommensteuererklärung sei
mit diesem Schreiben dargelegt. Er müsse allerdings gestehen, dass der
Zahlungsfluss auf Grund seines Nichtwissens nicht genau nachgewiesen werden
könne. Im Jahr 2001 würden auch noch Provisionen von
der Bw. bezogen werden, da von der Versicherung nicht zugelassen werde, auf
Stichtag alle Verträge umzustellen. Allerdings würden
Fremdleistungshonorare und Zahlungsfluss genau nachweisbar an die Firma B.W.W.
weitergeleitet werden.
Beigelegt wurde ein Schreiben
der Versicherung, in dem bestätigt wird, dass die Agentur der Bw. per
15. November 2000 aufgelöst und umgestellt worden sei. Diese
könne daher nicht mehr verwendet werden.
Als Beilage 2 wurde folgende
Aufstellung der Fremdleistungshonorare für das Jahr 2000
eingereicht:
|
W.H.:
|
F.D.
|
5.173,00 S
|
|
W.H.
|
1.043,00 S
|
|
D.B.
|
4.731,00 S
|
|
Gesamt:
|
10.497,00 S
Der Auszahlungsbetrag
in bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von der Bw.:
10.000,00 S.
|
W.A.:
|
W.A.
|
1.930,00 S
|
|
R.M.
|
2.862,00 S
|
|
L.M.
|
2.308,00 S
|
|
Gesamt:
|
7.100,00 S
Auszahlungsbetrag in
bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von der Bw.:
6.000,00 S.
|
S.P.:
|
S.J.
|
10.533,00 S
|
|
Gesamt:
|
10.533,00 S
Auszahlungsbetrag in
bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von W.A.:
10.000,00 S.
|
S.G.
|
W.P.
|
3.461,00 S
|
|
Gesamt:
|
3.461,00 S
Auszahlungsbetrag in
bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von W.A.:
3.000,00 S.
|
B.R.
|
H.A.
|
6.923,00 S
|
|
B.R.
|
2.007,00 S
|
|
S.M.
|
1.782,00 S
|
|
Gesamt:
|
10.712,00 S
Auszahlungsbetrag in
bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von W.A.:
9.500,00 S.
|
A.W.
|
A.B.
|
9.878,00 S
|
|
Gesamt:
|
9.878,00 S
Auszahlungsbetrag in
bar laut unterschriebenem Fremdleistungshonorar, ausgezahlt von W.A.:
9.878,00 S. Gesamtauszahlungsbetrag in bar laut
Gewinnermittlung: 48.378,00 S. Weiters wurde eingereicht
eine Bestätigung über die Ausstellung eines Gewerbescheines für
die Firma B.W.W. als Versicherungsagent ab 23. April 2001. Als
Geschäftsführer scheint W.A. auf.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 19. Dezember 2001 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 96.231,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung: "Verträge" insbesondere
zwischen nahen Angehörigen seien nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn
sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und - unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären, also einem Fremdvergleich standhalten würden. Im
gegenständlichen Fall würden obige Voraussetzungen in Bezug auf die
Fremdleistungshonorare nicht zutreffen. Weiters könne der Nachweis
über die erfolgten Zahlungen dieser Honorare nicht erbracht
werden.
Es wäre daher die
Anerkennung der oben angeführten Honorare nicht
möglich. Zusätzlich wurden beantragte Werbungskosten in
Höhe von 2.384,30 S nicht anerkannt.
Binnen offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender
Begründung: Es werde beantragt, die Fremdleistungshonorare
in Höhe von 48.378,00 S in voller Höhe anzuerkennen. Das
Finanzamt begründe die Nichtanerkennung damit, dass Beträge zwischen
nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen seien, wenn diese nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden, einen klaren,
eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen würden
und unter Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Die Fremdleistungshonorare seien, wie aus der Beilage
zur Einkommensteuererklärung hervorgehe, an W.H., den Ehegatten der Bw.. in
Höhe von 10.000,00 S ausbezahlt worden, an W.A. in Höhe von
6.000,00 S, an S.P. in Höhe von 10.000,00 S, an S.G. in Höhe
von 3.000,00 S, an R.B. in Höhe von 9.500,00 S und an A.W. in
Höhe von 9.878,00 S. Bei den von der Bw. ausbezahlten
Subprovisionen handle es sich um Zahlungen von Vermittlungsleistungen, die die
einzelnen Personen für die Bw. erbracht hätten. Der
Grund, warum die Versicherungsprovisionen im Jahr 2000 noch über die Bw.
abgerechnet worden seien, sei ausschließlich darin zu suchen, dass diese
einen Vertrag mit der Versicherung gehabt und auch über die entsprechende
Gewerbeberechtigung verfügt hätte. Mit Ausnahme von
W.A. und W.H. handle es sich ausschließlich um familienfremde
Personen. Die Aufteilung der Provisionen zwischen der Bw. und
ihren Subprovisionären sei gleich ob familienangehörige oder
familienfremde, so dass die Begründung des Finanzamtes bezüglich das
mangelnden Fremdvergleiches nicht den Tatsachen entspreche. Die
Abwicklung der Provisionszahlungen erfolge von W.A. in folgender
Form: W.A. würde von seiner Mutter ein Betrag von
26.500,00 S am 23. November 2000 und ein Betrag von
4.600,00 S am 21. Dezember 2000 überweisen worden
sein. Von diesem Betrag hätte W.A. die Provisionen an A.W.,
R.B., S.G. und S.P. in Höhe von 32.378,00 S
bezahlt. W.A. hätte weiters am 23. August einen Betrag
von 5.000,00 S und am 30. August einen Betrag von 1.800,00 S,
sowie am 23. September einen Betrag von 1.700,00 S
erhalten. Diese Beträge würden die von W.A.
vereinnahmte Provision in Höhe von 6.000,00 S, sowie den
Differenzbetrag der von W.A. an die oben genannten Personen ausbezahlten
Provision in Höhe von 1.278,00 S beinhalten. Die
Provision an W.H. sei bar an W.H. am 21. Juli 2000 bzw.
24. Juli 2000 ausbezahlt worden. Die Belege seien
übermittelt worden. Die Begründung, dass der Zahlungsfluss nicht
nachgewiesen werden hätte können, entspreche somit ebenfalls nicht den
Tatsachen und der Aktenlage. Beigelegt wurden nochmalig die
bereits im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Kopien von Kontoauszugsblättern.
Am 20. Februar 2002
wurde die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
16. April 2003 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen: Im Hinblick auf die als Ausgaben geltend gemachten
Fremdleistungshonorare: Laut Berufungsschrift vom
23. Jänner 2002 seien sämtliche Fremdleistungshonorare an
W.H. und W.A. ausbezahlt worden. Laut Aktenlage sei W.H. der Gatte, W.A.
der Sohn der Bw.. Es handle sich folglich um nahe Angehörige. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa auch das Erkenntnis vom
22.2.2000, 99/14/0082) seien für die Anerkennung von
Angehörigenvereinbarungen 3 Voraussetzungen wesentlich: 1.)
Ausreichende Publizität 2.) Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel
ausschließender Inhalt 3.) Standhalten eines
Fremdvergleiches In diesem Sinne seien folgende Punkte im
Hinblick auf die Vertragsbeziehung sowohl mit dem Gatten der Bw., als auch mit
ihrem Sohn zu klären: Sämtliche mit obigen Personen im Hinblick
auf die Tätigkeit im Berufungsjahr abgeschlossenen Verträge seien
einzureichen. Sollten mündliche Vereinbarungen getroffen worden
sein, sei deren Inhalt in den wesentlichen Punkten anzuführen. Dies
insbesondere in Bezug auf die Art der vereinbarten Leistungen, die jeweils
vereinbarte Entlohnung und die Art der Bezahlung. Wann seien die
jeweiligen Leistungen erbracht worden und wann seien die Provisionen abgerechnet
worden?
Des Weiteren wurde in einem
Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 27. Mai 2003 an
die Bw. Folgendes ausgeführt: Insbesondere im Hinblick auf
die Fremdleistungshonorare seien die Verträge bzw. die vereinbarten
Vertragspunkte sowohl im Hinblick auf die Leistungen durch W.H. und W.A., als
auch in Bezug auf die Leistungen der als Empfänger genannten Personen
darzulegen. Warum seien die Provisionen nicht von der Bw. selbst
ausbezahlt worden? Für wen seien die Empfänger der
Provisionen tätig gewesen? Mit wem hätten diese Vereinbarungen
geschlossen? Sei die gegenständliche Tätigkeit von der
Bw. oder ihrem Sohn ausgeübt worden?
Durch die Bw. wurde wie
folgt geantwortet: Im Jahr 2000 hätte die Bw. die
Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent gehabt, wobei sie darauf hinweisen
wolle, dass die Agentur per 15. November 2000 aufgelöst worden
sei. Zwischen der Versicherungsagentur und S.P., R.B., A.W. sowie
W.A. und W.H. wäre vereinbart gewesen, dass die von den einzelnen Personen
vermittelten Versicherungsverträge, die jedoch ausschließlich in
ihrem Namen vermittelt hätten werden können, zustehenden
Versicherungsprovisionen an die Vermittler weiterverrechnet werden
würden. Ergänzend werde vereinbart, dass die
Provisionsempfänger verpflichtet gewesen wären, sämtliche
Betreuungstätigkeiten für die vermittelten Versicherungsverträge
zu übernehmen. Die Vereinbarungen hätten sowohl
für S.P. und R.B. und A.W. (familienfremde), wie auch für W.A. und
W.H. gegolten. Der Nachweis der Fremdüblichkeit sei somit
gegeben. Wegen der Geringfügigkeit der Provisionen sei weder
mit den Familienfremden, noch mit W.A. und W.H. schriftliche Verträge
abgeschlossen worden. Auf Grund der Tatsache, dass die Bw. die
Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent besessen hätte, die anderen
involvierten Personen nicht über eine entsprechende Gewerbeberechtigung
verfügt hätten. Die Versicherungsverträge seien lediglich
vermittelt worden, die Verträge seien zwischen den jeweiligen
Versicherungsnehmern und der Versicherungsanstalt abgeschlossen worden.
Bezüglich der vermittelten Versicherungsverträge, die von den oben
angeführten Personen vermittelt worden seien, wären
ausschließlich diese tätig geworden, dies würde auch für
die Tätigkeit ihres Sohnes gelten. Da sie sich aus dem
Geschäft ohnehin zurückziehen habe wollen (siehe Auflösung der
Agentur), hätte ihr Sohn die finanzielle Abwicklung in ihrem Namen und auf
ihre Rechnung übernommen. Zusammenfassend sei somit zu
sagen: Die Ausstellung der Beträge stehe außer
Streit. Sowohl für die für sie tätigen familienfremden
Vermittler, als auch W.H. und W.A. hätten die gleichen mündlichen
vereinbarten Vereinbarungen gegolten, der Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen
sei oben dargelegt. Die Fremdüblichkeit sei nachweislich
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
3 EStG 1988 iVm § 19 Abs. 2 EStG 1988 gilt für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass
Ausgaben in jenem Jahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden
sind. Kann vom Abgabepflichtigen der Abfluss nicht nachgewiesen, so
können auch die Ausgaben nicht anerkannt werden. Die Bw. hat
in Summe 48.378,00 S Ausgaben unter dem Titel Fremdleistungshonorare
geltend gemacht. Deren Zahlung würde sich aus 2 Überweisungen
an den Sohn der Bw. in Höhe von 31.100,00 S und aus Abhebungen vom
Konto der Bw. durch Bankomatkarte und anschließende Barzahlung von
18.500,00 S zusammensetzen. Die des Weiteren durch die
angegebenen Empfänger unterfertigten, eingereichten Honorarnoten stellen
keinerlei Nachweis für die Entrichtung der jeweiligen Beträge dar. Es
liegt eine Art Rechnungslegung vor, die nicht Aufschluss darüber gibt, ob
die Beträge tatsächlich bezahlt worden sind. Im Hinblick auf
das Vertragsverhältnis mit S.G. ist der eingereichte Beleg für das
Berufungsjahr nicht relevant, da es sich hier um eine Honorarnote im Hinblick
auf das Jahr 2001 handelt. Auch das Abheben von Beträgen
durch Bankomatkarte ist nicht als Beweis für die Zahlung an bestimmte
Personen geeignet.
Bestätigungen über
den Erhalt der Honorare wurden nicht eingereicht. Lediglich im
Hinblick auf die Zahlungen an W.A. kann auf Grund der nachgewiesenen
Überweisung in Bezug auf 31.100,00 S von einem Zahlungsfluss
ausgegangen werden.
Vertragsverhältnis
zu W.A. Wie oben ausgeführt kann lediglich im Falle von
31.100,00 S von einem Zahlungsfluss und daher von einer tatsächlichen
Leistung der Ausgaben ausgegangen werden. Unstrittig liegt
zwischen der Bw. und W.A. ein Angehörigenverhältnis im Sinne des
§ 25 BAO vor, es handelt sich um den Sohn der Bw.. Da es bei
Angehörigenvereinbarungen am zwischen Fremden üblicherweise
bestehenden Interessengegensatz fehlt und die Gefahr der Verlagerung von privat
motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich besteht, hat
der VwGH in ständiger Judikatur (siehe auch das Erkenntnis vom 22.2.2000,
99/14/0082) allgemeine Kriterien für deren Anerkennung
festgelegt. 1. Publizität: Die vereinbarten
Vertragspunkte müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
wobei üblicherweise von Schriftform ausgegangen wird. Schriftliche
Verträge konnten von der Bw. nicht vorgelegt werden. Auch eventuell
mündlich vereinbarte Bedingungen wurden im Zuge des Verfahrens trotz
Aufforderung nicht dargelegt. Dies trifft sowohl auf die
Vermittlungsleistungen, als auch auf das Auftreten des W.A. als Übergeber
von Honoraren zu. Die Publizität ist daher nicht gegeben,
diese Voraussetzung daher nicht erfüllt. 2. Klarer,
eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Gefordert wird
hier eine deutliche Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile (siehe auch VwGH
vom 4.10.1983, 83/14/0034). Wie oben ausgeführt wurden keinerlei Angaben
durch die Bw. eingereicht. Dies wäre notwendig, um eine klare Abgrenzung
von auf wirtschaftlichem Gehalt beruhender Beziehung von familienhafter zu
erreichen. Auch diese Voraussetzung ist auf Grund der fehlenden
Ausführungen der Bw. folglich nicht erfüllt. 3.
Standhalten eines Fremdvergleiches Der von der Bw. geführte
Vergleich zwischen ihrem Sohn und den anderen als Honorarempfänger
genannten Personen geht aus zwei Gründen ins Leere. Zum
Einen ist im Hinblick auf den Fremdvergleich von der im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübten Praxis auszugehen (siehe auch das Erkenntnis des
VwGH vom 21.3.1996, 95/15/0092). Der Vergleich mit weiteren Subunternehmern ist
daher nur begrenzt gültig. Der Senat geht davon aus, dass es nach
der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis überaus
ungewöhnlich ist, dass Subunternehmer ohne konkrete Vereinbarungen
über Umfang der Leistung und des Honorares tätig werden. Die Bw.
konnte keine detaillierten Angaben über zwischen ihr und den
Subunternehmern abgeschlossene Bedingungen machen. Zum Anderen
liegt im Hinblick auf W.A. ein Spezialfall vor. Dieser ist nicht nur als
Versicherungsvertreter, sondern laut den Angaben der Bw. auch als Stellvertreter
seiner Mutter tätig geworden. Die Aufgaben des W.A. waren daher ungleich
anders gelagert und lassen einen konkreten Vergleich unlogisch
erscheinen. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die
Angehörigenvertragsbeziehung zwischen der Bw. und ihrem Sohn nicht
anerkannt wird. Die erfolgten Überweisungen in Höhe von
31.100,00 S können daher nicht als betriebliche Ausgabe anerkannt
werden. Im Hinblick auf die Fremdleistungshonorare war die
Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Der auf Grund des fehlenden
belegmäßigen Nachweises nicht als Ausgabe anerkannte Betrag von
2.384,40 S wird nunmehr anerkannt. Dem Senat wurde der diesbezügliche
Beleg nachgereicht. In diesem Punkt war der Berufung statt zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1470-L/02
- Stammnummer
- 5003
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF