Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0067-Z2L/02
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Abgabenbetrag bereits entrichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z2L/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Brufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. März 1998,
GZ. 100/73283/7/97, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Tatbeschreibung vom 18. Oktober 1997
wurde festgestellt, dass vom Bf. insgesamt in zwei Tathandlungen, nämlich
am 27. September 1997 und am 18. Oktober 1997 21.600 Stk. Zigaretten
diverser Marken nach Österreich eingeschmuggelt wurden. Die für diese
Waren gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK (Zollkodex) entstandene
Abgabenschuld in Höhe von 45.083,00 S (Zoll: 12.996,00 S,
Einfuhrumsatzsteuer: 10.448,00, Tabaksteuer 21.639,00 S) wurde vom Hauptzollamt
Wien mit Bescheid vom 28. Oktober 1997, Zl. 92.717/97-IV/Md dem Bf.
vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 13. November 1997 wurde unter anderem der Antrag
auf Teilzahlung dieses Betrages eingebracht. Dieses Begehren wurde mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 17. Dezember 1997, Zl: 100/73283/97 abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass
gemäß Artikel 229 ZK eine Bewilligung zur Ratenzahlung von der
Leistung einer Sicherheit abhängig sei. Auf diese könne nur dann
verzichtet werden, wenn auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten die
Leistung dieser zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würde. Es handle sich somit um eine Ermessensentscheidung im
Sinne des § 20 BAO, wobei auf die Billigkeit und
Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen sei. Im gegenständlichen Fall
führe jedoch eine Bewilligung der Ratenzahlung insofern zu einer
Unbilligkeit, da Personen, welche die Zollvorschriften einhalten und Waren
ordnungsgemäß deklarieren, die Abgaben ohne Zuerkennung einer
Ratenzahlung zu entrichten haben. So gesehen käme es zu einer
Vorteilsbehandlung jener Personen, welche ein vorschriftswidriges Verhalten
gesetzt haben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das
Zollamt den Bf. über die Form und Möglichkeitsarten der zu leistenden
Sicherheit nicht ausreichend informiert habe. Weiters bereue der Bf. die
begangene Tat wobei er gleichzeitig auf bereits geleistete Monatszahlungen
verweise.
Mit Ergänzungsauftrag des Hauptzollamtes Wien vom
10. Februar 1998, Zl.: 100/73283/6/97 wurde der Bf. über die
Möglichkeiten der Sicherheitsleistung informiert. Eine Antwort auf diesen
Ergänzungsauftrag ist innerhalb der festgesetzten Frist beim Hauptzollamt
nicht eingetroffen. In der Folge wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
5. März 1998, Zl. 100/73283/7/97 den Antrag auf Bewilligung einer
Ratenzahlung im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im
Erstbescheid ab.
Mit Eingabe vom 7. April 1998 wurde gegen diese
abweisende Berufungsvorentscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde
eingebracht, wobei nunmehr durch eine Gesetzesänderung mit
1. Jänner 2003 die Zuständigkeit für die Erledigung des noch
offenen Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat (BGBl. Nr.
97/2002) liegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. keine
Sicherheit leisten könne. Zusätzlich führte der Bf. aus, dass
bereits regelmäßig Zahlungen an das Hauptzollamt Wien erfolgt seien
und überdies die begangene Tat bedauert werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 229 ZK wird
grundsätzlich den Zollbehörden die Möglichkeit eingeräumt,
unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens
Zahlungserleichterungen zu bewilligen. Im Rahmen dieser grundsätzlichen
Ermächtigung im Zollkodex ist jedoch weiterhin die
Zahlungserleichterungsregelung des § 212 BAO anwendbar, allerdings nur
unter den im Artikel 229 ZK geregelten Voraussetzungen. Demnach kann die
Behörde erst dann von der Ausübung des Ermessens Gebrauch machen, wenn
vorweg alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nach dem
Ermittlungsergebnis vorliegen. Erst dann hat im Rahmen des freien Ermessens nach
den Regeln des § 20 BAO eine Abwägung zwischen den
Billigkeitsgründen und den Zweckmäßigkeitsgründen zu
erfolgen, wobei unter Billigkeit die berechtigten Interessen der Partei und
unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse zu verstehen
sind.
Vor der Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen
für eine Entscheidung im Rahmen des Ermessens gegeben sind, war
festzustellen, ob zum nunmehrigen Zeitpunkt des Ergehens der
Berufungsentscheidung noch offene Schuldigkeiten des Abgabenpflichtigen
bestehen. Durch die bereits laufend durch den Abgabenschuldner getätigten
Zahlungen ist mittlerweile kein Abgabenrückstand zur betreffenden
Vorschreibung mehr gegeben. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist
jedoch für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen.
Mangels Vorliegen einer Abgabenschuld war daher das
Ansuchen um Ratenzahlung spruchgemäß abzuweisen. Es erübrigt
sich somit ein weiteres Eingehen, ob sämtliche Voraussetzungen für
eine Ermessensübung überhaupt vorliegen, bzw. in weiterer Folge eine
etwaige Abwägung zwischen Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen.
Linz,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z2L/02
- Stammnummer
- 4987
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF