Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0515-L/02
Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-L/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12. Mai 1999 wurde vom Bw.
die Einkommensteuererklärung 1998 beim Finanzamt Braunau
eingereicht.
Auf Seite 1 der
Steuererklärung wurden unter der Rubrik "Unterhaltsabsetzbetrag: Kinder,
für die ich 1998 den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe" drei
Kinder, nämlich C., E. und K. angeführt. Für alle drei Kinder
wurde der Unterhalt ganzjährig geleistet.
Am 21. Juni 1999 erging der
Einkommensteuerbescheid 1998, wobei eine erklärungskonforme Veranlagung
erfolgte.
Das Finanzamt Braunau
berücksichtigte die Unterhaltsbelastung des Berufungswerbers, der mit den
unterhaltsberechtigten Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, durch Abzug
des Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von S 18.900 nach unten stehender
Berechnung.
[Grafik]
In der fristgerecht erhobenen
Berufung wurde folgendes vorgebracht:
Im Veranlagungszeitraum sei
für die Kinder C., E. und K. ein Unterhalt von S 206.500 geleistet worden,
hiefür sei vom Finanzamt Braunau pauschal ein Unterhaltsabsetzbetrag von S
18.900 anerkannt und gutgeschrieben worden.
Der Verfassungsgerichtshof habe
im Erkenntnis G 168/96-36 vom 17. Oktober 1997 jene Bestimmungen des EStG 1988
aufgehoben, die es einem für Kinder Sorgepflichtigen verwehren würden,
die ihm entstehenden Unterhaltslasten in dem von der zivilgerichtlichen
Judikatur anerkannten Ausmaß steuerlich gelten zu machen. Der VfGH habe
sich in seinem aufhebenden Erkenntnis, ohne dies explizit anzuführen, auf
den in Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitssatz gestützt. Nach Art 1 des 1.
ZPEMRK habe jede Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.
Steuervorschreibungen seien ein massiver Eingriff in das Eigentum des
Rechtsunterworfenen und würden unter den Schutzbereich des Art 1 des 1.
ZPEMRK fallen.
Gemäß Art 14 EMRK
sei der Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte und Pflichten ohne
Benachteiligung zu gewähren. Die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 17.
Oktober 1997 festegestellte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7
B-VG sei auch eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Art 14 EMRK.
Die Außerachtlassung von Unterhaltslasten für Kinder sei eine
Diskriminierung im Sinne des Art 14 EMRK und verstoße daher gegen das
Recht auf Eigentum gemäß Art 1 des 1. ZPEMRK.
Es werde daher beantragt, die
außeracht gelassenen Unterhaltslasten für den genannten
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 1998 vom 8. September 1999 bestätigte die
Abgabenbehörde erster Instanz den Erstbescheid und führte in der
Begründung aus, dass die laut Gesetz zustehenden Absetzbeträge
gewährt worden seien, die Berücksichtigung der tatsächlichen
Kosten sei nicht vorgesehen.
Im fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrag vom 2. Oktober 1999 erfolgte kein weiteres Vorbringen seitens des
Berufungswerbers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
7 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das
nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder
der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 3 lit. b EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein
nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm
für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere
Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu.
Unbestritten ist, dass die
dieser Gesetzesstelle entsprechenden Steuerabsetzbeträge im
Einkommensteuerbescheid 1998 berücksichtigt wurden.
Strittig ist, ob der
Berufungswerber durch Versagung der Abzugsfähigkeit der gesamten
Unterhaltsleistung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht
verletzt worden ist.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997 (G 168/96) hat der Gerichtshof die
betreffenden Bestimmungen des § 33 EStG 1988 aufgehoben. Mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.1997 (G 451/97) wurde die Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 aufgehoben.
Der Gesetzgeber hat in der
Folge die Familienbeihilfe 1999 und 2000 und den Kinderabsetzbetrag erhöht
und die oben zitierte Bestimmungen für die getrennt lebenden
Unterhaltspflichtigen unverändert wieder eingeführt.
In der Folge prüfte der
Verfassungsgerichtshof die Vorgangsweise des Gesetzgebers hinsichtlich der
Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder. Die Prüfung
führte zu dem Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der
Unterhaltslast nunmehr den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht
(VfGH vom 27.6.2001, B 1285/00).
Verfassungsrechtlich bedenklich
wäre es, wenn Kinderlasten bei getrennter Haushaltsführung steuer- und
transferrechtlich insgesamt eine stärkere Berücksichtigung erfahren
würden als bei gemeinsamer Haushaltsführung. (VfGH 19.6.2002, G
7/02)
Die pauschale Abgeltung der
Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag werden daher keine
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt, die Berufung war
abzuweisen.
Linz,
21. Mai 2003
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-L/02
- Stammnummer
- 4986
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF