Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0670-G/02
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und Gewährung des Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-G/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch dann zu, wenn die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt wird.
Der Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs.6 iVm der ESt-VO 1/2/11 steht auch dann zu, wenn die Familienbeihilfe erst nachträglich gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.M. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leoben vom 2. Mai 2001 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ua. die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages und als außergewöhnliche Belastung den
Pauschalbetrag von S 3.600,00 wegen Behinderung des Kindes R.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2001
wies das Finanzamt die beiden Begehren mit folgender Begründung
ab: Der Alleinerzieherabsetzbetrag
steht nur dann zu, wenn der (die) Alleinerzieher(in) im Kalenderjahr mehr als
sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber ihrer Erklärung wird auf die
diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2001, zur Post gegeben am 5. Juni
2001, Berufung und führte zusammenfassend aus, dass sie
Alleinerzieherin eines zu 50% behinderten Sohnes sei und beantrage daher die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages in der Höhe von
S 5.000,00 und die Zuerkennung des Pauschbetrages nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines
Kindes von S 32.400,00.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Juni 2001 wies das Finanzamt Leoben die Berufung als unbegründet ab
und führt hierzu aus:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzungsbetrag von S 5.000,00 jährlich
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als 6 Monate nicht in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Der Beihilfenbezug wurde mit September 1999
eingestellt. Somit kann Ihr Sohn R. nicht als Kind im Sinne des § 106 Abs.
2 EStG 1988 anerkannt werden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Freibetrag
gem. § 34 EStG 1988 stehen daher für das Kalenderjahr
2000 nicht zu.
Mit Schreiben vom 18. Juli
2001, zur Post gegeben am selben Tag, beantragte die Bw die Vorlage an die II.
Instanz und hielt das Berufungsbegehren vollinhaltlich aufrecht.
Das Finanzamt Leoben legte die
Berufung mit Bericht vom 28. November 2002 der Finanzlandesdirektion zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von S 5.000,00 jährlich zu. Alleinerzieher ist
ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt. (Ehe)Partner ist gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988
eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
"Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs.4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage übersteigen."
(BGBl 1996/201 ab 1.6.1996)
Laut
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl1996/303) ist im § 5
ausgeführt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich S 3.600,00 vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen."
Im vorliegenden Fall wurde nach
Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für R. der Familienbeihilfenanspruch (nach einer
Aktenabtretung) durch das Finanzamt Bruck/Mur rückwirkend ab Dezember 1999
bis Dezember 2005 mit Bescheid vom 5. März 2003
zuerkannt.
Somit sind die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4
und des Pauschalbetrages für außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 erfüllt.
Der Berufung war daher
vollinhaltlich statt zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
4. 4. 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-G/02
- Stammnummer
- 4977
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF