Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0125-Z2L/02
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Abgabenbetrag bereits entrichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0125-Z2L/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 16. März 1999,
GZ. 100/34536/1/99, betreffend Zahlungserleichterung,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 1. Februar 1999, Zl: 100/28055/3/98 wurde bei der Bf.
gemäß Artikel 201 Abs. 1 lit a) ZK (Zollkodex) iVm § 2 ZollR-DG
ein Abgabenbetrag in Höhe von 1.354.591 S (= 98.441,97 €)
nachgefordert. Der Grund lag darin, dass anlässlich einer bei der Bf.
durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll festgestellt wurde, dass bei den,
vom vorgenannten Nachforderungsbescheid bezughabenden Einfuhranmeldungen,
anlässlich der erfolgten Verzollungen nicht die tatsächlichen
Kaufpreise als Bemessungsgrundlage zur Anwendung kamen. Zu dieser
Abgabenvorschreibung wurde von der nunmehrigen Bf., mit Eingabe vom
8. Februar 1999 ein Ansuchen um Ratenzahlung eingereicht. Begründend
wurde darin ausgeführt, dass die einmalige Entrichtung des vorgeschriebenen
Abgabenbetrages eine erhebliche Belastung darstelle. Dieses Ansuchen auf
Ratenzahlung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Februar
1999, Zl: 100/34536/99 abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit,
dass die Voraussetzung für eine positive Erledigung von der Leistung einer
Sicherheit abhängig sei. Von dieser könne nur dann Abstand genommen
werden, wenn die Leistung einer solchen für den Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Dem
Hauptzollamt Wien sei keine entsprechende Sicherheit angeboten worden.
Überdies seien keine beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden, die
ein Absehen von der Sicherheitsleistung rechtfertigen würden.
Gegen diese abweisende
Entscheidung wurde von der Bf. mit Eingabe vom 2. März 1999
fristgereicht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde
sinngemäß ausgeführt, dass durch den Preisverfall eines
eingesetzten Warenrohstoffes die Bf. hohe Einbussen hinnehmen habe müssen.
Trotz dieser angespannten Situation seien zwei neue Arbeitsplätze
geschaffen worden, wobei diese wiederum durch die hohe Zollnachzahlung
gefährdet wären. Die Leistung einer Sicherheit könne nicht
erbracht werden, da der, der Bf. zur Verfügung stehende Kreditrahmen
für die laufenden geschäftlichen Dispositionen benötigt werde.
Diese Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 1999, Zl: 100/34536/1/99 durch
das Hauptzollamt Wien abgewiesen. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen
führte das Hauptzollamt im Wesentlichen aus, dass wiederum keine
Sicherheitsleistung angeboten bzw. keine Beweismittel vorgelegt worden seien,
welche die geltendgemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
entsprechend belegen würden. Gerade bei einer Antragstellung auf eine
Begünstigung obliege es jedoch in erster Linie dem Antragsteller, das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewährung dieser
Begünstigung entsprechend nachzuweisen. Die Verpflichtung der amtswegigen
Ermittlung der Behörde trete daher in den Hintergrund.
Mit Eingabe vom 12. April
1999 wurde durch die Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe gegen die ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung eingebracht, über die bis dato nicht entschieden
wurde. Auf Grund der mit 1. Jänner 2003 eingetretenen Gesetzesänderung
(BGBl 97/2002) liegt nunmehr die Zuständigkeit für das noch offene,
anhängige Beschwerdeverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat. In der
Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Folge der
Zollnachforderung ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe
von 2,1 Mio S entstanden sei. Eine Bankgarantie könne als Sicherstellung
nicht angeboten werden, da der zur Verfügung stehende Kreditrahmen für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit, sowie für die
Gehaltszahlungen und die betrieblichen Aufwendungen notwendig sei. Eine
einmalige Zahlung führe, wie aus der vorläufigen Bilanz 1998
ersichtlich sei, zu beträchtlichen wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten wobei gleichzeitig die im Vorjahr neu geschaffenen
Arbeitsplätze gefährdet seien. Als Sicherstellung werde jedoch eine
Erklärung des geschäftsführenden Dr. S. vorgelegt, der sowohl die
Haftung für die gesamte Abgabenschuld als auch gleichzeitig für die
regelmäßigen, dem Hauptzollamt Wien bereits angebotenen monatlichen
Rückzahlungsraten in Höhe von 100.000,00 S übernehme.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 229 ZK wird
grundsätzlich den Zollbehörden die Möglichkeit eingeräumt,
unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens
Zahlungserleichterungen zu bewilligen. Im Rahmen dieser grundsätzlichen
Ermächtigung im Zollkodex ist jedoch weiterhin die
Zahlungserleichterungsregelung des § 212 BAO anwendbar, allerdings nur
unter den im Artikel 229 ZK geregelten Voraussetzungen. Demnach kann die
Behörde erst dann von der Ausübung des Ermessens Gebrauch machen, wenn
vorweg alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nach dem
Ermittlungsergebnis vorliegen. Erst dann hat im Rahmen des freien Ermessens nach
den Bestimmungen des § 20 BAO eine Abwägung zwischen den
Billigkeitsgründen und den Zweckmäßigkeitsgründen zu
erfolgen, wobei unter Billigkeit die berechtigten Interessen der Partei und
unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse zu verstehen
sind.
Vor der Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen
für eine Entscheidung im Rahmen des Ermessens gegeben sind, war
festzustellen, ob zum nunmehrigen Zeitpunkt des Ergehens der
Berufungsentscheidung noch offene Schuldigkeiten des Abgabenpflichtigen
bestehen. Durch die bereits vom Abgabenschuldner getätigten Zahlungen ist
mittlerweile kein Abgabenrückstand zur betreffenden Vorschreibung mehr
gegeben. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist jedoch für bereits
entrichtete Abgaben ausgeschlossen.
Mangels Vorliegen einer
Abgabenschuld war daher das Ansuchen um Ratenzahlung spruchgemäß
abzuweisen. Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen, ob sämtliche
Voraussetzungen für eine Ermessensübung überhaupt vorliegen, bzw.
in weiterer Folge eine etwaige Abwägung zwischen Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen.
Linz,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0125-Z2L/02
- Stammnummer
- 4969
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF