Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1598-W/09
Aufwendungen eines Diplomaten für den Besuch einer Internatsschule in Oxford durch die Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1598-W/09vom 05.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Bw. sind Aufwendungen für die verbrauchsabhängigen Kosten der ihm am Dienstort vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung in Höhe von € 4.462,93 erwachsen, die vom Dienstgeber nicht getragen werden.
Der Bw. hat von seinem Dienstgeber eine nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfrei belassene Auslandsverwendungszulage von monatlich wie folgt erhalten:
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Grundzulage
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€ 1.384,60
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Ehegattenzuschlag
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€ 1.018,06
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Kinderzuschlag (im Juli 2006 weggefallen)
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€ 276,92
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Funktionszuschlag
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€ 1.066,90
Diese Zulage wurde zur Abgeltung von Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten geleistet.
Ab Juli 2006 wurde kein Erziehungskostenbeitrag mehr geleistet, da nach den Richtlinien des Arbeitgebers dieser mangels Ausbildung am Einsatzort nicht mehr zustand.
Der Bw. ist Alleinverdiener und bezog im Jahr 2006 für S Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens sowie die Angaben des Arbeitgebers des Bw.
Soweit dem Vorbringen des Bw. nicht gefolgt wird, ist zu sagen:
Dass Auslöser für den Wechsel an die Y School in Oxford nicht das Mobbing durch Mitschüler am German Departement der "German X International School" gewesen sein kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass trotz der bereits im Jahr 2002 manifestierten Verhaltensstörung von S diese bis zum Jahr 2006 weiter am German Departement verblieb. Wäre das Mobbing tatsächlich so dramatisch gewesen wie behauptet, hätten verantwortungsbewusste Eltern - und um solche handelt es sich offenkundig im gegenständlichen Fall - bereits früher gehandelt und einen Schulwechsel herbeigeführt, allenfalls in eine Internatsschule im deutschsprachigen Raum.
Wenngleich es glaubwürdig ist, dass Plätze an englischsprachigen Schulen in A knapp sind, ist darauf zu verweisen, dass S nur zu einem Eignungstest für das International Departement der "German X International School" angetreten ist. Als Handelsdelegiertem in A konnte dem Bw. die Schulsituation in A nicht verborgen geblieben sein, zumal er ja selbst diesbezügliche Zeitungsartikel vorlegt. Wäre tatsächlich ein Wechsel an eine andere Schule in A - abgesehen von der "German X International School" - angestrebt worden, wäre in den Jahren des Grundschulbesuchs hinreichend Zeit gewesen, sich in anderen Schulen anzumelden und auf eine Warteliste setzen zu lassen. Dies war jedoch nicht der Fall. Folgt man dem Vorbringen des Bw. wurden erst anlässlich der Beendigung der Grundschule - lediglich telefonische und nicht weiter dokumentierte - Erkundigungen bei anderen Schulen in A eingeholt.
Aus welchen Gründen S nicht auch in London bei ihren Verwandten - ihre Mutter stammt aus dem Vereinigten Königreich - untergebracht werden hätte können, hat der Bw. nicht dargestellt und bloß unbestimmt auf die Nichtübertragung von Verantwortung "in diesem Ausmaß" hingewiesen. Dass in London eine Vielzahl an weiterführenden öffentlichen und privaten Schulen besteht, muss nicht näher ausgeführt werden. Dass sich in der Nähe der Verwandten keine geeignete Schule befunden hätte, wurde nicht dargelegt und lediglich abstrakt auf die Größe von London verwiesen, wobei (theoretische) Schulwege von über einer Stunde bei Kindern im damaligen Alter von S auch in Österreich nicht völlig ungewöhnlich sind.
Im übrigen wurde, obwohl der Bw. bereits seit xxx Handelsdelegierter in E ist, offenkundig ein Wechsel von S von Oxford nach E nicht vorgenommen, obwohl die spätere Zusammenführung der Familie als ein Motiv für die Ausbildung in Oxford genannt wurde.
Dass die Auslandsverwendungszulage gerade die mit einer doppelten Haushaltsführung und allfälligen Familienheimfahrten verbundenen Auslagen abdecken soll, ergibt sich aus den Angaben des Arbeitgebers des Bw. Es liegt im Wesen einer - die vom Bw. geltend gemachten Kosten im übrigen weit übersteigenden - pauschalierten Abgeltung, dass nicht einzelne Kosten gesondert berücksichtigt werden.
Sollte hingegen die Auslandsverwendungszulage, die sich am Einsatzort, an der Größe der Familie und an mit der jeweiligen Funktion verbundenen allfälligen zusätzlichen höheren Aufwendungen orientiert, wie der Bw. vermeint, nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit infolge des Auslandseinsatzes anfallenden Werbungskosten stehen, wäre die Steuerbefreiung für diese Zulage nicht gegeben.
Rechtliche Würdigung:
Rechtsgrundlagen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) in der für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:...
8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß
§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 314/1992
, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts....
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind...
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen....
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt....
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:...
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8...
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Schulgeld und andere Aufwendungen i.Z.m. dem Besuch der Y Oxford School:
Das Schulgeld für den Schulbesuch von Kindern zählt zu den gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 20 Anm. 5 unter Hinweis auf VwGH 28.5.1998, 94/15/0074).
Kosten für die Schulgeld können in Ausnahmefällen eine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 darstellen, und zwar dann, wenn - im Hinblick auf die einschränkenden Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 - die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0179; VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 20.12.1994, 94/14/0087).
So ist - siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 34 Anm. 76 m.w.N. - gesondert abzugsfähig etwa das Schulgeld für den Besuch einer Gehörlosenuniversität in den USA, Schulgeld bei Besuch einer ausländischen Schule, wenn den Kindern keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt worden ist (VwGH 19.7.2000, 99/13/0255; VwGH 19. 7. 2000, 99/13/0256), Schulgeld bei Besuch des Lycee francais durch die Kinder eines Diplomaten (UFS 5.12.2003, RV/1921-W/03) oder bei einem krankheitsbedingten Besuch einer besonderen Schule.
Der UFS hat in seiner, auch vom Bw. immer wieder zitierten, Entscheidung UFS 5.12.2003, RV/1921-W/03 betreffend ein jährliches Schulgeld von S 51.930 (= € 3773.9) für das Lycee francais in Wien unter anderem ausgeführt:
"In dem Erkenntnis VwGH 13.5.1992,
92/13/0087
, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
Eine Schule, die insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten dient, die sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden, mag für diese Personen bezüglich ihrer Kinder von Bedeutung sein, weil diese eine Schule besuchen können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. Bei diesen Kindern mag es allenfalls sittlich oder rechtlich geboten sein, ihnen einen Besuch der gegenständlichen schuldgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen.
Im gegenständlichen Fall ist die Bw. eine Diplomatin. 1993 war sie in Brüssel, 1997 in Genf, wo ihr älterer Sohn in der lokalen französische Schule eingeschult worden war. Im Dezember 2000 kam die Bw. nach Österreich. Ihr Sohn konnte ohne Probleme im Lycee das Schuljahr weiterbesuchen und beenden. In der Berufung führt die Bw. weiters aus, dass berufsbedingt weitere Auslandsversetzungen bevorstehen. Sie möchte daher ihren Kindern eine Schulausbildung zukommen lassen, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann.
Bezugnehmend auf die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde im gegenständlichen Fall dem Antrag auf Anerkennung der außergewöhnliche Belastung für das Schulgeld für den Sohn der Bw. stattgegeben."
Der VwGH hat in dem angesprochenen Erkenntnis VwGH 13.5.1992, 92/13/0087 den Abzug von Schulgeldzahlungen für die die Vienna International School besuchenden Kinder, der damit begründet wurde, dass eine schulgeldfreie Schule mit vergleichbarem Ausbildungsziel, nämlich dem internationalen Baccalaureate, in Österreich nicht bestehe, im Ausmaß von S 135.400 als außergewöhnliche Belastung abgelehnt und ausgeführt dass es - in dem dort nicht gegebenen Fall - von Diplomaten "allenfalls sittlich oder gar rechtlich geboten sein" "mag", den Kindern den Besuch der Vienna International School zu ermöglichen, da für diese Personen "bezüglich ihrer Kinder - neben der englischen Unterrichtssprache insbesondere für englischsprachige Kinder - die Möglichkeit von besonderer Bedeutung" ist, "eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann."
Nun unterscheidet sich der gegenständliche Fall freilich von den vorstehend genannten: S besuchte zunächst eine deutschsprachige Grundschule und wechselte erst in weiterer Folge in eine englischsprachige Schule nach dem englischen Schulsystem.
Außerdem handelt es sich bei der Y Oxford School nicht um eine internationale Schule am Einsatzort des Diplomaten, sondern um eine solche in einem anderen Land.
Die Zwangsläufigkeit des Besuchs der Y Oxford School konnte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats vom Bw., den die diesbezügliche Beweislast trifft, nicht nachgewiesen werden:
Dass das Mobbing Ursache für den Schulwechsel war, konnte nicht festgestellt werden.
Die Eltern von S waren auch zunächst an einem Verbleib in A, nur an einer anderen Schule, interessiert. Dieser Schulwechsel scheiterte aber an den hierfür nicht genügenden schulischen Leistungen.
Wie ebenfalls festgestellt, konnte nicht der Nachweis erbracht werden, dass bei entsprechender Vorbereitung der Wechsel an eine andere Schule - wie der Verbleib an der bisherigen Schule - in A nicht möglich gewesen wäre.
Selbst wenn man vom Erfordernis des Besuchs einer Schule außerhalb von A ausgehen sollte, ist nicht erwiesen, wieso gerade der aufwendige Besuch der Y School in Oxford zwangsläufig gewesen sein soll: So ist etwa nicht klar, wieso in die in Großbritannien lebenden Verwandten weniger Vertrauen als in fremde Erzieher in einem Internat entgegengebracht wird.
Die Aufwendungen für den Besuch der Y School in Oxford durch S und die damit in Zusammenhang stehenden Besuchsaufwendungen sind somit nicht im Sinne des § 34 EStG 1988 zwangsläufig angefallen und stellen - wie schon im Vorhalt vom 22.6.2010 ausgeführt - keine außergewöhnliche Belastung dar.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass im Fall der vom Bw. behaupteten Zwangsläufigkeit der Berufausbildung an der Y School in Oxford diese Aufwendungen, folgt man der Argumentation des Bw., in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Beruf als Diplomat stehen.
Hier ist - wie unten bei den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung näher ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der Bw. zur Abgeltung der mit seinem Auslandseinsatz verbundenen Mehraufwendungen eine gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfrei belassene Auslandsverwendungszulage - Gesamtbetrag € 62.623,11 im Berufungszeitraum 2006 - erhalten hat. Auch wenn diese seit der Ausbildung in Oxford keinen eigenen Kinderzuschlag enthält, besteht doch ein wirtschaftlicher unmittelbarer Zusammenhang der gesamten Auslandsverwendungszulage auch mit der vom Bw. behaupteten Notwendigkeit der Berufsausbildung in Oxford.
Der Bw. hätte die ihm als Diplomaten erwachsenen Mehraufwendungen im einzelnen dem Grunde und der Höhe nach zumindest glaubhaft zu machen.
Nur insoweit die Kosten für die Ausbildung in Oxford - gemeinsam mit den übrigen Mehraufwendungen - den Gesamtbetrag der Auslandsverwendungszulage übersteigen, könnte nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung vorliegen.
Diese wirkt sich jedoch nur insoweit steuermindernd aus, als sie den hier ebenfalls zu berücksichtigenden einkommensabhängigen Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
übersteigt.
Auswärtige Berufsausbildung:
Von Amts wegen (§ 289 Abs. 2 BAO) ist allerdings aufzugreifen, dass im Verfahren nicht der Nachweis, dass in A i.S.d. § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der diesbezüglichen Judikatur (siehe bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 34 Anm. 63) keine entsprechende Schule - jedenfalls bei zeitgerechtem Bemühen um eine Aufnahme - zur Verfügung gestanden wäre, erbracht werden konnte.
Wie im Vorhalt vom 22.6.2010 ausgeführt, ist somit der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu gewähren und der angefochtene Bescheid von Amts wegen zu Ungunsten des Bw. abzuändern.
Doppelte Haushaltsführung:
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bw. eine steuerfrei belassene Auslandsverwendungszulage erhalten. Die Auslandsverwendungszulage steht dem Arbeitnehmer zu, wenn ihm infolge des Auslandsaufenthalts zusätzliche Kosten entstehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG 1. GL § 3 Anm. 35).
Diese Zulage steht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Betriebskosten für die Dienstwohnung in A. Werden steuerfreie Auslandseinsatzzulagen gewährt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur in einem in die Zulage (mit den übrigen Auslandswerbungskosten) übersteigenden Umfang in Betracht (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 6. GL § 20 Anm. 96 "Auslandseinsatzzulage"). Dass die Werbungskosten insgesamt die Auslandsverwendungszulage überstiegen, wurde vom Bw. nicht nachgewiesen.
Wie im Vorhalt vom 22.6.2010 ausgeführt, liegen somit gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 keine Werbungskosten vor und ist der angefochtene Bescheid von Amts wegen auch diesbezüglich zu Ungunsten des Bw. abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 5. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1598-W/09
- Stammnummer
- 49547
- Gültig
- 05.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF