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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1287-W/10

1) Aufwendungen iZm Bewerbungen als Werbungskosten 2) Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1287-W/10vom 30.09.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

17.05.08 | 49,99 | 49,99 | | 21.05.08 | 3,14 | 3,14 | | 25.05.08 | 20,00 | 20,00 | | 27.05.08 | 81,00 | | 81,00 | 06.06.08 | 14,98 | | 14,98 | 09.06.08 | 20,00 | | 20,00 | 12.06.08 | 0,62 | | 0,62 | 17.06.08 | 1,92 | | 1,92 | 18.06.08 | 0,94 | | 0,94 | 19.06.08 | 94,02 | 37,61 | 56,41 | 08.07.08 | 3,49 | | 3,49 | 09.07.08 | 280,00 | | 280,00 | 18.07.08 | 83,75 | | 83,75 | 22.07.08 | 20,00 | | 20,00 | 13.08.08 | 1,87 | | 1,87 | 18.08.08 | 2,17 | | 2,17 | 23.08.08 | 25,22 | | 25,22 | 28.08.08 | 23,65 | | 23,65 | 27.10.08 | 15,80 | | 15,80 | 30.10.08 | 7,90 | | 7,90 | 03.11.08 | 1,76 | | 1,76 | 03.11.08 | 14,50 | | 14,50 | 07.11.08 | 32,80 | | 32,80 | 13.11.08 | 0,31 | | 0,31 | 14.11.08 | 3,68 | | 3,68 | 28.11.08 | 19,00 | | 19,00 | 22.12.08 | 3,32 | | 3,32 | 27.12.08 | 16,73 | | 16,73 | 29.12.08 | 8,72 | | 8,72 | 31.12.08 | 26,98 | | 26,98 | ZwSumme | 1.453,84 | 371,48 | 1.082,36 | T-Mob 5/08 | | 33,11 | | Summe | | 404,59 | Auf Grund der vorgelegten Belege sind von den unter dieser Position geltend gemachten Ausgaben € 404,59 als Webungskosten anzuerkennen. ad Postgebühren: Von den zu dieser Position geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 99,63 werden folgende nicht anerkannt: - Rechnung vom 04.01.2008 der Post AG: "1 Kopien ... € 0,20", - Rechnung vom 17.01.2008 der Post AG: "1 Postfax € 1,80", - Rechnung vom 21.01.2008 der Post AG: "2 Briefe Inland Österreich bis 0,02kg € 1,10", - Rechnung vom 28.01.2008 der Post AG: "10 DM Blumen € 5,50", - Rechnung vom 04.02.2008 der Post AG: "1 Brief Inland Österreich bis 2 kg € 3,75": Diese Aufwendungen erfolgten vor der Kündigung, also außerhalb der Zeit der Arbeitssuche, somit sind diese Aufwendungen nicht als Bewerbungskosten anzuerkennen. - Rechnung vom 25.02.2008 der Post AG: "1 Brief Inland bis 0,35 kg RECO € 3,35": Dieser innerhalb des Bewerbungszeitraumes gelegene Aufwand wird anerkannt. "1 EMS Inland bis 4kg PLZ 8051 € 8,31": Auf Grund der Art der in Rede stehenden Dienstleistung ist davon auszugehen, dass kein Zusammenhang zu einer Bewerbung besteht, es sich vielmehr um Aufwendungen für die Lebensführung handelte. Damit stimmt überein, dass ein Paket an dieselbe Postleitzahl abgesandt wurde, und zwar zu einer Zeit, als die Bw. ihre neuerliche Tätigkeit aufgenommen hatte (am 9. September 2008). - Rechnung vom 10.06.2008 P.: "1 Entgelt € 3,00", - Rechnung vom 10.06.2008 der Post AG: "1 Brief Inland Österreich bis 0,1kg € 1,00", - Rechnung vom 08.08.2008 der Post AG: "1 Freimachung € 0,25", - Rechnung vom 11.08.2008 der Post AG: "1 Freimachung € 0,15", - Rechnung vom 09.09.2008 der Post AG: "1 Paket Inland Österreich bis 2 kg PLZ 8051 € 4,21", diese Rechnung vom 09.09.2008 wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 65, 67, - Rechnung vom 22.10.2008 der Post AG: "1 Freimachung € 0,45", - Rechnung vom 24.10.2008 der Post AG: "1 Postfax € 1,80", - Rechnung vom 27.10.2008 der Post AG: "1 Freimachung € 0,15", - Rechnung vom 04.11.2008 der Post AG: 36 Sondermarken € 24,55", - Rechnung vom 13.11.2008 der Post AG: "1 Postfax € 1,80", - Rechnung vom 13.11.2008 der Post AG: "1 Kopie, 1 Freimachung € 0,75", - Rechnung vom 29.11.2008 der Post AG: 16 Sondermarken € 9,80, - Rechnung vom 23.12.2008 der Post AG: "1 Brief Inland Österreich bis 0,02 kg € 0,55", - Rechnung vom 31.12.2008 der Post AG: "1 Freimachung € 0,35": Diese Aufwendungen erfolgten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung, also außerhalb der Zeit der Arbeitssuche, somit sind diese Aufwendungen nicht als Bewerbungskosten anzuerkennen. Aufstellung der zu dieser Position vorgelegten Belege und Ausgaben: | Datum | Betrag | davon anerkannt. | davon nicht anerkannt | 04.01.08 | 0,20 | | 0,20 | 17.01.08 | 1,80 | | 1,80 | 21.01.08 | 1,10 | | 1,10 | 28.01.08 | 5,50 | | 5,50 | 04.02.08 | 3,75 | | 3,75 | 21.02.08 | 0,25 | 0,25 | | 25.02.08 | 11,66 | 3,35 | 8,31 | 17.03.08 | 7,60 | 7,60 | | 21.03.08 | 0,65 | 0,65 | | 25.03.08 | 0,30 | 0,30 | | 17.04.08 | 0,25 | 0,25 | | 22.04.08 | 1,80 | 1,80 | | 21.05.08 | 0,75 | 0,75 | | 21.05.08 | 11,00 | 11,00 | | 10.06.08 | 3,00 | | 3,00 | 10.06.08 | 1,00 | | 1,00 | 08.08.08 | 0,25 | | 0,25 | 11.08.08 | 0,15 | | 0,15 | 09.09.08 | 4,21 | | 4,21 | 09.09.08 | 4,21 | | 4,21 | 22.10.08 | 0,45 | | 0,45 | 24.10.08 | 1,80 | | 1,80 | 27.10.08 | 0,15 | | 0,15 | 04.11.08 | 24,55 | | 24,55 | 13.11.08 | 1,80 | | 1,80 | 13.11.08 | 0,75 | | 0,75 | 29.11.08 | 9,80 | | 9,80 | 23.12.08 | 0,55 | | 0,55 | 31.12.08 | 0,35 | | 0,35 | Summen | 99,63 | 25,95 | 73,68 Somit werden von den unter Position "Postgebühren" geltend gemachten Aufwendungen € 25,95 als Webungskosten anerkannt: II. Außergewöhnliche Belastungen Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn diese Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse erwächst (Außergewöhnlichkeit, Abs. 2 leg. cit.), er sich dieser Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit, Abs. 3 leg. cit.) und diese Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Selbstbehalt, Abs. 4 leg. cit.) Zu den Krankheitskosten - KZ 730: Vorweg ist zu den nachfolgenden Kosten für (Heil)Massagen auszuführen: Begehrt ein Abgabepflichtiger die Anerkennung von Aufwendungen für Massagen, so muss er die in § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Voraussetzung der Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser Aufwendungen nachweisen. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Massagen ist die Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einer Therapie von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Zumal nach der Aktenlage keine Zuschüsse der gesetzlichen Sozialversicherung gewährt wurden, hätten vor Inanspruchnahme der Massagen ausgestellte ärztliche Zeugnisse, aus denen sich die Notwendigkeit dieser Behandlungen ergibt, vorgelegt werden müssen. Zu beurteilen ist daher, in welchem Ausmaß die Bw. Unterlagen vorlegte, die als ausreichender Nachweis für die Notwendigkeit der betreffenden Massagen angesehen werden können. Zum Nachweis der Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen legte die Bw. nachstehende Unterlagen vor: - Röntgenbefund - Sonographiebefund der Ärztin Dr. N., Fachärztin für Radiologie vom 8. März 2004 Untersucht wurde die gesamte Wirbelsäule. Zu den einzelnen Bereichen der Wirbelsäule wurde Folgendes festgestellt: HWS: keine signifikante Achsenabweichung, abgeflachte Lordose, deutliche Verschmälerung der Bandscheiben, Sklerosierung der angrenzenden Wirbelendplatten ... BWS: Geringe s-förmige Skoliose, ausgeprägte Verschmälerung der Bandscheiben, einzelne sklerosierte Defekte ... LWS: Mäßige re. konvexe Rotationsskoliose, verstärkte Lordose ... - Verordnung zur physikalischen Behandlung des Dr. H.G., Arzt für Allgemeinmedizin (während der Zeit der Beschäftigung bei der O. ... Service bis 31. März 2004): Diagnose Dorsalgie Anzahl und Art der Behandlungen 10x US, 10xKW 10x Mass. gesamte Wirbelsäule + Schulter bds. - Verordnung des Dr. G., Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 14. November 2007: Diagnose: CVBS ... kl. wg. arthrosen - Verordnung des Dr. G., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18. Jänner 2008: Diagnose: Lumbago diskopathie L4 - S1 Verordnung: 10x Reflexzonenmassagen - Verordnung des Facharztes für physikalische Medizin Dr. F., am 28. (unleserlich) 2008: Diagnose: Zervikalsyndrom Verordnung: 10x, 3x/Wo Heilmassage, 10x, 3x/Wo Interferenzstrom 10x, 3x/Wo Schwefelschlammpackung 10x, 3x/Wo Bindegewebsmassage 10x, 3x/Wo manuelle Lymphdrainage 45 Min. 10x, 3x/Wo Heublumenextraktbad - Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel Dr. med. K., ohne Datum: Diagnose: Ges.WS Spondylop. Verordnung: 10x Massage 10x US 10x GK Gym - Verordnung des Dr. G., Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, ohne Datum: Diagnose: (abgedeckt) sonstige Vermerke: 10 x HG (Heilgymnastik) + HM (Heilmassage) - Überweisung der Dr. H., Fachärztin für Innere Medizin, vom 31. August 2009: Überweisung an Vertragsfacharzt für phys. Med. wegen: ges. WS Reflexzonenmass. Diesen Verordnungen folgend können (Heil)Massagen einschließlich Reflexzonenmassagen in jenen Fällen anerkannt werden, in welchen ersichtlich ist, dass sie verordnungsgemäß - in Blockform - absolviert wurden. Wenn die Bw. im Vorlageantrag darauf hinweist, sie habe keine außergewöhnliche Belastungen unter der Rubrik d) Kurkosten KZ 734 geltend gemacht, so stimmt dieses Vorbringen mit den Eintragungen auf Seite 2 der Erklärung überein. Unter den außergewöhnlichen Belastungen wurden lediglich unter der Rubrik a) Krankheitskosten geltend gemacht. In Zusammenhang mit den geltend gemachten Behandlungskosten führte die Bw für ihren Standpunkt ins Treffen, sie habe die Aufenthaltskosten inklusive Unterbringung und Verpflegung und Fahrt aus eigener Tasche bezahlt und diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Betreffend die Behandlungskosten brachte die Bw. überdies vor, alle Behandlungen seien ärztlich - von Fachärzten - befürwortet worden und habe sie die Verschreibungen bereits dem Finanzamt zukommen lassen. Aus den vorgelegten Rechnungen ist die Richtigkeit des erstgenannten Vorbringens ersichtlich. Betreffend das zweitgenannte Vorbringen ist auf die oben wiedergegebenen Verordnungen samt Befunden zu verweisen. Die Auflistung der zu dieser Position - Krankheitskosten - vorgelegten Belege in chronologischer Reihenfolge ergibt Folgendes: - Rechnung vom 2.1.2008 Asia-Massage A. € 75,00: Dieser Massage folgte in den nächsten Wochen keine weitere; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massage den obigen Anforderungen entsprach. - Rechnung vom 3.1.2008 Apotheke S.: Tussimont HU-SFT 2x € 17,30 Bei einem ohne ärztliche Verordnung angewendeten Saft ist von einer prophylaktischen Versorgung (Gesundheitsvorsorge) auszugehen. Diese Rechnung wurde zwei weitere Male kopiert/geltend gemacht: AS 94, 116, 128. - Rechnung vom 17.1.2008 Apotheke M.: Antiflat, Rezept Neuromultifit, Ftbl. 100 St., Rezeptgebühr € 13,00: Die Rezeptgebühren und das Flatulenz-Medikament werden anerkannt. - Rechnung vom 25.1.2008 Apotheke M.: Thomapyrin Tbl 30ST € 5,80: Das Kopfschmerz-Medikament wird anerkannt. Chlorhexamed Gel, Zahnseide, Wasserstoff € 15,95: Ausgaben für Zahnhygieneartikel sind keine Krankheitskosten und daher als Gesundheitsvorsorgekosten nicht anzuerkennen. - Rechnung vom 25.1.2008 Apotheke S.: K 5 Lipogel Mag. Rezeptur € 80,15 Das Medikament mit dem Wirkstoff H. ist gerinnungs- und entzündungshemmend; die Ausgabe ist als Krankheitskosten anzuerkennen. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 94, 116. - Rechnung vom 26.1.2008 Apotheke K: Tantum Verde LSG 2x € 10,20: Dieses Medikament dient der Beseitigung bzw. Linderung einer Krankheit und ist die Ausgabe als Krankheitskosten anzuerkennen. - Rechnung vom 27.01(?).2008 Apotheke E.: Scholl Hornhautreduz.Cr. € 7,10: Bei einer Hornhaut reduzierenden Creme handelt es sich (entsprechend der Begründung des Finanzamtes) um ein Kosmetikprodukt. - Rechnung vom 1.2.2008 Massagestudio S.: 10 x Teilmassage (Rücken) € 210,00: Diese Verausgabung für einen Teilmassageblock ist auf Grund der obigen Ausführungen und unter Bedachtnahme auf die Verordnung vom 18. Jänner 2008 anzuerkennen. - Rechnung vom 2.2.2008 Spa Hotel E.: 1 Teilmassage, 1 Efeu-Gel, 1 Enzian Natur Alpin, 1 Rückenfitmassage, 1 Fußreflexzonenmassage, 1 manuelle Lymphdrainage, 3 entstauende Beinmassagen, 1 Algen-Meersalz-Softpackliege, 1 Aloe-Vera Gel, 1 Teilmassage, 1 Arnika Gelenkbalsam, 1 Ganzkörpermassage € 435,30 Diesen Teilmassagen folgten in den nächsten Wochen keine weiteren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massagen den obigen Anforderungen entsprachen. - Rechnung vom 16.2.2008 Apotheke M.: Rezept Mag. Zubereitung, Carbo Medicin Sanova TBL € 12,50: Die Rezeptgebühr und das Medikament gegen Durchfallerkrankung werden anerkannt. - Rechnung vom 26.2.2008 Apotheke R.: Aponorm Baldrian, Relax, Doskar, Doskar, € 57,95: Diese Medikamente dienen der Anwendung bei Stoffwechselerkrankungen und werden anerkannt. Similasan Schlaf-Entspann € 12,65: Die Kosten für ein (homöopathisches) Mittel für einen entspannten Schlaf sind ohne ärztliche Verschreibung nicht anzuerkennen. Beim Kassabon vom 28.2.2008 der Apotheke R. handelt es sich um den Abholbeleg zur Rechnung vom 26.2.2008. - Rechnung vom 5.3.2008 Apotheke K.: Chlorhexamed Fluid, Sidroga Tee Salbei, Baders Prot. Zahnfl.Pfl., Baders Prot. Mundhyg.Ka € 18,45: Ausgaben für Zahnhygieneartikel sind keine Krankheitskosten und daher als Gesundheitsvorsorgekosten nicht anzuerkennen. - Rechnung vom 5.3.2008 Apotheke U.: Blutdr.Bos Med.Uno Norm, Tannalbin TBL., Antiflat KTBL., Dysticum Gran, Bioflorin KPS, Laevolac Lact, Imogas Forte € 168,93: Die Medikamente dienen der Anwendung bei Durchfallerkrankungen und werden anerkannt. - Rechnung vom 20.3.2008 Apotheke R: Tantum-Verde LSG 2x, Einsatzschein € 16,00: Dieses Medikament dient der Beseitigung bzw. Linderung einer Krankheit und ist die Ausgabe als Krankheitskosten anzuerkennen. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 80, 121. - Rechnung vom 28.3.2008 Apotheke M: Rezept Mag. Zubereitung € 4,80: Die Rezeptgebühr wird anerkannt. - Rechnung vom 3.4.2008 Apotheke R.: Iberogast TR, Vetren CR, € 30,15: Diese Medikamente gegen Magenbeschwerden und Thrombosen werden anerkannt. Artischock SFT Bio schön € 6,49: Bei einem ohne ärztliche Verordnung angewendeten Saft ist von einer prophylaktischen Versorgung (Gesundheitsvorsorge) auszugehen. - Rechnung vom 3.4.2008 Apotheke Z.: Gengigel Mundspüllsg. 150 ml € 11,90: Ausgaben für der Mundhygiene dienende Produkte sind keine Krankheitskosten und daher Gesundheitsvorsorgekosten, somit nicht als Krankheitskosten anzuerkennen. - Honorarnote vom 4.4.2008 des Dr. P., Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde € 1.100,00: Die für zahnärztliche Leistungen verausgabten Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. - Rechnung vom 10.4.2008 Bücherstube B.: Entspannungs-CDs € 44,80: Der Steigerung des Wohlbefindens bzw. der Entspannung dienende Tonträger sind dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen und stellen diese Ausgaben daher keine Krankheitskosten dar. - Rechnung vom 26.4.2008 Apotheke W: Tantum-Verde LSG Menge 2 € 10,20: Dieses Medikament dient der Beseitigung bzw. Linderung einer Krankheit und ist die Ausgabe als Krankheitskosten anzuerkennen. - Kassa-Eingangs-Beleg vom 30.4.2008 der Dr. B, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe: Vaginalsonographie € 30,00: Diese Ausgaben sind - auch angesichts der einschlägigen Medikamente der folgenden Apotheken-Rechnungen, bspw. jener vom 17.5.2008 - als Krankheitskosten anzuerkennen. - Rechnung vom 5.5.2008 A. Apotheke: Privatverkauf Brennesselkraut eigen 75g Zinkorotat POS FTBL 50 ST, Löwenzahn € 14,95: Brennnessel- und Löwenzahn-Tee werden von zahlreichen Personen auch ohne entsprechendes Krankheitsbild getrunken und sind die Aufwendungen daher der Haushalts- bzw. Lebensführung zuzurechnen und nicht den Krankheitskosten. Zinkorotat Filmtabletten sollen Schutz bei Abwehrschwäche bieten, sollen einen Schutz für Diabetiker bilden und haben eine nachgewiesenen bessere Bioverfügbarkeit. Im Übrigen erfolgt ein Einsatz zur schnelleren Wundheilung. Wie der Rechnung zu entnehmen ist, erfolgte der Erwerb als Privatverkauf, somit nicht auf ärztliche Verordnung. Die Kosten der prophylaktischen Versorgung (Gesundheitsvorsorge) mit dem Spurenelement Zink (als Nahrungsergänzungsmittel) sind dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. - Rechnung vom 17.5.2008 Apotheke P. Beleg 84222: Rezept Gynoflor Vag-Tbl, Betaisodona Vag-Supp; Thomapyrin TBL, Tantum-Verde 2x € 25,85: Die Rezeptgebühren und die der Beseitigung bzw. Linderung einer Krankheit bzw. von Beschwerden dienenden Medikamente gegen Kopfschmerzen und Halsweh werden anerkannt. Der Teil-Beleg vom 17.5.2008 zu Beleg 84222 der Apotheke P. über 2x Tantum-Verde € 10,20 (vgl. AS 80 und 109) wird zwecks Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Ausgaben nicht (nochmals) berücksichtigt. - Honorarnote vom 21.5.2008 der Dr. M., Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnkosmetik: Mundhygiene € 120,00: Die Kosten der Mundhygiene stellen Aufwendungen zahnmedizinischer Prophylaxe dar und sind keine Krankheitskosten, da sie zur Vorbeugung von Krankheiten sowie zur Erhaltung der Gesundheit aufgewendet werden. - Rechnung vom 27.5.2008 IXOTEN Mantel Tbl. N 2 50 ST € 358,55: Ixoten-Manteltabletten (Zulassungsnummer 16407) enthalten den Wirkstoff den Tr. und stellen zweifellos ein Medikament dar und kein Nahrungsergänzungsmittel oder Ähnliches. - Rechnung vom 28.5.2008 Apotheke U.: Tantum-Verde LSG 3x :€ 9,99 Dieses Medikament dient der Beseitigung bzw. Linderung einer Krankheit und ist die Ausgabe als Krankheitskosten anzuerkennen. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 106, 109. - Rechnung vom 21.6.2008 Apotheke W.: Tantum-Verde Lsg., Hemoclin Gel € 25,25: Hemoclin Gel dient zur Abheilung des Gewebes der H., es enthält den Wirkstoff 2QR-Komplex und stellt zweifellos ein Medikament dar und kein Kosmetikprodukt oder dergleichen. Die Ausgaben für diese Medikamente werden als Krankheitskosten anerkannt. Fette Masker MSK Morgentau, Fette Masker MSK Porenklar, Fette Masker MSK Handkuss, Fette Masker MSK A-Falt € 9,00: Die Feuchtigkeitsmaske Morgentau enthält Inhaltsstoffe zur Stillung des Durstes feuchtigkeitsarmer Haut und soll die Haut wieder geschmeidig/elastisch machen; es handelt sich entsprechend der Begründung des Finanzamtes um Kosmetikprodukte. Diese Rechnung (Gesamtbetrag € 34,25) wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 98, 110. - Rechnung vom 27.6.2008 Apotheke E.: Mag. Rezeptur € 65,00: Die Ausgaben für die magistrale Rezeptur werden anerkannt. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 80, 121. - Rechnung vom 22.7.2008 Apotheke E.: Laxasan TR € 8,60: Das Medikament zur Behebung einer Obstipation wird anerkannt. Avnene So CR, Payot € 51,75: Bei Sonnenschutzcreme und Produkten für die Gesichtshaut handelt es sich entsprechend der Begründung des Finanzamtes um Kosmetikprodukte, allenfalls um prophylaktische Schutzmittel, die Ausgaben hiefür sind nicht als Krankheitskosten anzuerkennen. - Rechnung vom 29.7.2008 Hotel T.: Ganzkörpermassage (27. u. 28.7.) mit Öl € 116,00: Diesen beiden Ganzkörpermassagen folgten in den nächsten Wochen keine weiteren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massagen den obigen Anforderungen entsprachen. - Rechnung vom 31.7.2008 Apotheke W.: Fenistil Gel, Bepanthen CR € 12,60: Diese medizinischen Produkte dienen der Behandlung von u.a. Dermatosen und Wunden und sind die Ausgaben hiefür als Krankheitskosten anzuerkennen. - Rechnung vom 4.8.2008 Studio B., Institut für Ganzheits-Kosmetik & Massage: 1x Massage á 45 Min € 39,00: Dieser Massage folgten in den nächsten Wochen keine weiteren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massage den obigen Anforderungen entsprach. - Rechnung vom 13.8.2008 Apotheke U.: Dr. Böhm Magn Compl BRGRAN 28 ST, Cefamadar TBL 100 ST. Eye Care, Eye Care, Eye Care, Bachbl Mischung € 64,13: Brausegranulat mit Magnesium, Kalium, L-Camitin ind Traubenkernextrakt ist ein Nahrungsergänzugsmittel. Cefadamar Tabletten sollen das Hungergefühl verringern. Eye Care umfasst Kosmetik für die Augen. Der Kauf dieser Produkte sowie des homöopathischen Mittels ohne ärztliche Verschreibung führen nicht zu Ausgaben für Krankheitskosten und sind daher nicht anzuerkennen. - Rechnung vom 18.8.2008 Apotheke T.: Doskar TR, Doskar TR, Relax Nerven TR, Bepanthen Wund-Heilslb., Johanniskr KPS € 58,15: Diese Kosten werden anerkannt. Similasan, Schlaf-Entspann € 12,65: Die Kosten für ein (homöopathisches) Mittel für einen entspannten Schlaf sind ohne ärztliche Verschreibung nicht anzuerkennen. - Rechnung vom 18.8.2008 in Klnbg.: Heilsteine € 25,40 Heilsteine sind dem esoterischen Bereich zuzuordnen; Ausgaben hiefür finden daher als Krankheitskosten keine Anerkennung. - Rechnung vom 20.8.2008 Römertherme 1 Ganzkörpermassage € 45,60: Dieser Ganzkörpermassage folgten in den nächsten Wochen (abgesehen von der am nächsten Tag und der eine Woche später erfolgten Heilmassage) keine weiteren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ganzkörpermassage den obigen Anforderungen entsprach. - Rechnung vom 21.8.2008 Kosmetikstudio M. Massage € 62,00: Bezüglich dieser Massage wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. - Rechnung vom 21.8.2008 Apotheke R.: Laxasan TR, Doskar TR € 20,60: Das Medikament zur Behebung einer Obstipation sowie jenes bei Stoffwechselproblemen mit Hauterkrankungen und Bindegewebserkrankungen werden anerkannt. Curatin TBL € 81,70: Diese Tabletten enthalten als Wirkstoff Biotin, auch als Vitamin H oder Hautvitamin bezeichnet, und wirken für die Gesunderhaltung der Haut, der Haare und der Nägel. Da wie alle Vitamine auch Biotin dem Körper in ausreichenden Mengen mit der Nahrung zugeführt werden muss, ist dieses Produkt als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen; die Ausgaben dafür fallen nicht unter den Begriff Krankheitskosten. - Rechnung vom 27.8.2008 Studio B., Heilmasseur 1x Heilmassage € 26,00: Dieser Heilmassage folgten in den nächsten Tagen bzw. Wochen weitere; es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Heilmassage den obigen Anforderungen entsprach. - Rechnung vom 28.8.2008 Studio B., Heilmasseur 2x Heilmassagen € 52,00: Bezüglich dieser beiden Heilmassagen wird auf die voranstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Heilmassage vom 27. August 2008 verwiesen. Gegen diese Verausgabung bestehen somit keine Bedenken. - Rechnung vom 8.9.2008 Studio B., Heilmasseur 1x Heilmassage € 26,00: Gegen diese Verausgabung bestehen auf Grund der voranstehenden Ausführungen keine Bedenken. - Rechnung vom 11.9.2008 Apotheke H.: Visadron AU-TR € 5,70: Diese Kosten werden anerkannt. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 121, 128. - Rechnung vom 16.9.2008 Studio B., Heilmasseur 1x Reflexzonenmassage € 39,00. Bezüglich dieser Heilmassage wird auf die voranstehenden Ausführungen zu den Heilmassagen von August und Anfang September 2008 verwiesen. Gegen diese Verausgabung bestehen somit keine Bedenken. - Rechnung vom 17.9.2008 Apotheke O.: Fisio Diur, Vichy Neofadiol € 28,80 Das erste Produkt dient der natürlichen Entwässerung und soll Stoffwechselabfallprodukte abtransportieren und Mineralstoffe zuführen. Wie der Rechnung zu entnehmen ist, erfolgte der Erwerb als Privatverkauf, somit nicht auf ärztliche Verordnung. Die Kosten der Gesundheitsvorsorge (Nahrungsergänzungsmittel) sind dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Das Produkt Neovadiol ist ein Hautcremeartikel und handelt es sich entsprechend der Begründung des Finanzamtes um ein Kosmetikprodukt. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 98, 104. - Rechnung vom 23.9.2008 Apotheke O.: Medopharm Medobalm CR, Tantum-Verde LSG 2x € 26,65: Diese Kosten werden anerkannt. Diese Rechnung wurde ein weiteres Mal kopiert/geltend gemacht: AS 104, 116. - Rechnung vom 25.9.2008 Studio B., Heilmasseur 1x Reflexzonenmassage € 50,00: Bezüglich dieser Heilmassage wird auf die voranstehenden Ausführungen mit den Heilmassagen von August und Anfang September 2008 verwiesen. Gegen diese Verausgabung bestehen somit keine Bedenken. - Rechnung vom 20.10.2008 Apotheke R.: Tavipec Kapseln, 2 Rezeptgebühren € 13,35: Die Kosten für dieses Medikament und die Rezeptgebühren werden anerkannt. - Rechnung vom 27.10.2008 Apotheke L.: Rezept Parkemed FTBL, Monuril GRAN € 9,60: Die Rezeptgebühren werden anerkannt. - Rechnung vom 30.10.2008 Wellness-Residenz S.: 1 Ganzkörpermassage, 1 ayurv. Rückenbehandlung, 1 Reflexzonenmassage, 1 Teilmassage, 1 Schalberbadl mit Nachtkerzenöl, 1 Ganzkörpermassage, 1 Fußreflexzonenmassage € 419,00 Diesen Behandlungen und Massagen folgten in den nächsten Wochen im November weitere Massagen; es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Massagen den obigen Anforderungen entsprachen. - Rechnung vom 3.11.2008 Apotheke M.: Rezept Mag. Zubereitung € 4,80: Die Rezeptgebühr wird anerkannt. - Rechnung vom 5.11.2008 Studio B., Heilmasseur 1x Fußreflexzonenmassage € 39,00: Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen zum 30. Oktober 2008 verwiesen. - Rechnung vom 6.11.2008 Studio B., Heilmasseur Reflexzonenmassage € 39,00 Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. - Rechnung vom 11.11.2008 Massage W.: Massageblock 5 Massagen € 100,00: Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. - Rechnung vom 12.11.2008 Studio B., Heilmasseur Reflexzonenmassage € 39,00: Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. - Rechnung vom 20.11.2008 Studio B., Heilmasseur Fußreflexzonenmassage € 52,00: Diesbezüglich wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. - Honorarnote vom 27.11.2008 der P., Psychotherapeutin, 2 Sitzungen € 80,00: Diese Ausgaben werden anerkannt. - Rechnung vom 7.12.2008 Kosmetik und Massage B.: 2x Rückenmassage € 57,80: Diesen zwei Rückenmassagen stehen in keinem Zusammenhang mit weiteren, insbesondere folgten in den nächsten Wochen keine weiteren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massagen den obigen Anforderungen entsprachen. - Honorarnote vom 15.12.2008 des Labors D., zuweisender Arzt: Dr. B: Blut-Analysen/Untersuchungen € 320,00: Diese Ausgaben für Laboruntersuchungen über ärztliche Zuweisung werden anerkannt. - Honorarnote vom 16.12.2008 des Dr. B., Arzt für Allgemeinmedizin für Ord. 18.11.08, 25.11.08, 9.12.08, 16.12. 08 € 275,00: Diese Ausgaben für ärztliche Leistungen werden anerkannt. - Honorarnote vom 17.12.2008 der P., Psychotherapeutin, 3 Sitzungen € 120,00: Diese Ausgaben werden anerkannt. - Honorarnote vom 18.12.2008 der Dr. D., Facharzt für Urologie, Diagnose Mikrohämaturie € 90,00: Diese Ausgaben für ärztliche Leistungen werden anerkannt. - Rechnung aus 2008 Apotheke E: € 11,62, -Rechnung (Datum unleserlich) Apotheke M.: Rezeptgebühr € 4,80: Diese beiden Apothekenrechnungen werden anerkannt. Aufstellung der zu dieser Position vorgelegten Belege und Ausgaben: | Datum | Betrag | davon anerkannt | davon nicht anerkannt | 02.01.08 | 75,00 | | 75,00 | 03.01.08 | 17,30 | | 17,30 | 03.01.08 | 17,30 | | 17,30 | 03.01.08 | 17,30 | | 17,30 | 17.01.08 | 13,00 | 13,00 | | 25.01.08 | 21,75 | 5,80 | 15,95 | 25.01.08 | 80,15 | 80,15 | | 25.01.08 | 80,15 | | 80,15 | 26.01.08 | 10,20 | 10,20 | | 27.01.(?)08 | 7,10 | | 7,10 | 01.02.08 | 210,00 | 210,00 | | 02.02.08 | 435,30 | | 435,30 | 16.02.08 | 12,50 | 12,50 | | 26.02.08 | 70,60 | 57,95 | 12,65 | 28.02.08 | 0,00 | | | 05.03.08 | 18,45 | | 18,45 | 05.03.08 | 168,93 | 168,93 | | 20.03.08 | 16,00 | 16,00 | | 20.03.08 | 16,00 | | 16,00 | 28.03.08 | 4,80 | 4,80 | | 03.04.08 | 36,64 | 30,15 | 6,49 | 03.04.08 | 11,90 | | 11,90 | 04.04.08 | 1.100,00 | 1.100,00 | | 10.04.08 | 44,80 | | 44,80 | 26.04.08 | 10,20 | 10,20 | | 30.04.08 | 30,00 | 30,00 | | 05.05.08 | 14,95 | | 14,95 | 17.05.08 | 25,85 | 25,85 | | 17.05.08 | 10,20 | | 10,20 | 21.05.08 | 120,00 | | 120,00 | 27.05.08 | 358,55 | 358,55 | | 28.05.08 | 9,99 | 9,99 | | 28.05.08 | 9,99 | | 9,99 | 21.06.08 | 34,25 | 25,25 | 9,00 | 21.06.08 | 34,25 | | 34,25 | 27.06.08 | 65,00 | 65,00 | | 27.06.08 | 65,00 | | 65,00 | 22.07.08 | 60,35 | 8,60 | 51,75 | 29.07.08 | 116,00 | | 116,00 | 31.07.08 | 12,60 | 12,60 | | 04.08.08 | 39,00 | | 39,00 | 13.08.08 | 64,13 | | 64,13 | 18.08.08 | 70,80 | 58,15 | 12,65 | 18.08.08 | 25,40 | | 25,40 | 20.08.08 | 45,60 | | 45,60 | 21.08.08 | 62,00 | | 62,00 | 21.08.08 | 102,30 | 20,60 | 81,70 | 27.08.08 | 26,00 | 26,00 | | 28.08.08 | 52,00 | 52,00 | | 08.09.08 | 26,00 | 26,00 | | 11.09.08 | 5,70 | 5,70 | | 11.09.08 | 5,70 | | 5,70 | 16.09.08 | 39,00 | 39,00 | | 17.09.08 | 28,80 | | 28,80 | 17.09.08 | 28,80 | | 28,80 | 23.09.08 | 26,65 | 26,65 | | 23.09.08 | 26,65 | | 26,65 | 25.09.08 | 50,00 | 50,00 | | 20.10.08 | 13,35 | 13,35 | | 27.10.08 | 9,60 | 9,60 | | 30.10.08 | 419,00 | 419,00 | | 03.11.08 | 4,80 | 4,80 | | 05.11.08 | 39,00 | 39,00 | | 06.11.08 | 39,00 | 39,00 | | 11.11.08 | 100,00 | 100,00 | | 12.11.08 | 39,00 | 39,00 | | 20.11.08 | 52,00 | 52,00 | | 27.11.08 | 80,00 | 80,00 | | 07.12.08 | 57,80 | | 57,80 | 15.12.08 | 320,00 | 320,00 | | 16.12.08 | 275,00 | 275,00 | | 17.12.08 | 120,00 | 120,00 | | 18.12.08 | 90,00 | 90,00 | | ??.?0.08 | 11,62 | 11,62 | | ? | 4,80 | 4,80 | | Summen | 5.861,85 | 4.176,79 | 1.685,06 Auf Grund der vorgelegten Belege werden von den unter der Position "Krankheitskosten" geltend gemachten Ausgaben € 4.176,79 als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehalten gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt. Zusammenstellung der laut Berufungsentscheidung anerkannten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen: | Werbungskosten | € | Fachliteratur KZ 720 | 121,00 | Reisekosten/Fahrtspesen (Bewerbungskosten) KZ 721 | 355,75 | Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten KZ 722 | 869,00 | Sonstige Werbungskosten KZ 724 (Büromat. € 404,59, Postgeb. € 25,95) | 430,54 | Werbungskosten gesamt | 1.776,29 | außergewöhnliche Belastungen | € | Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz) KZ 730 | 4.176,79 Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 30. September 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1287-W/10
Stammnummer
49489
Gültig
30.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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