Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1932-L/02
Anrechnung von Pflegegeld auf die Mehraufwendungen wegen Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1932-L/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2001 unter anderem, die Kosten des Besuches einer Tagesheimstätte
für seinen behinderten Sohnes L. in Höhe von 37.584 S
(2.731,34 €) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Der Sohn erhielt im Kalenderjahr 2001 Pflegegeld in Höhe von 92.520 S
(6.723,69 €).
Das Finanzamt anerkannte die
Aufwendungen unter Hinweis darauf nicht, dass das Pflegegeld höher als
dieser Kostenbeitrag zuzüglich des pauschalen Freibetrages von 3.600 S
(262 €) war, der für unterhaltsberechtigte Personen gewährt
werden kann, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
Gegen die Ablehnung dieses
Antrages wurde Berufung eingebracht und das Begehren ohne nähere
Begründung weiterhin aufrecht erhalten. Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung führte der Berufungswerber im Vorlageantrag aus,
er hätte erfahren, dass Eltern von Kindern, die sich ganzjährig in
Heimpflege befinden und bei denen das Pflegegeld vom pflegenden Institut bezogen
wird, einen Freibetrag erhalten, obwohl sie nur die erhöhte
Familienbeihilfe an die Institution weiterleiten und daher durch keine eigene
Leistung zum Unterhalt des Kindes beitragen. Er fühle sich daher durch
diese Verwaltungsübung in seinen Rechten benachteiligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Absatz 6 dieser Gesetzesstelle bestimmt, welche
Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbsbehaltes abgezogen werden
können. Es sind dies unter anderem Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 35 EStG 1988 werden
bei Behinderung des Steuerpflichtigen, bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag auch der Ehegattin, oder bei Behinderung eines
Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird,
Freibeträge in bestimmter pauschaler Höhe gewährt, sofern weder
der Steuerpflichtige selbst noch der Ehegatte noch das Kind eine pflegebedingte
Geldleistung erhalten.
Ergänzend zu diesen gesetzlichen Regelungen wurde mit
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998)
festgesetzt, dass bestimmte aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen
teils unter Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen, teil ohne Anrechnung
steuermindernd berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen hat der
Bundesminister hier die Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen
ausdrücklich nur für die in den §§ 2 bis 4 der
Verordnung angeführten Freibeträge, nicht jedoch für den im
gegenständlichen Fall maßgeblichen Freibetrag nach § 5.
Dieser bestimmt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs.
4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 3.600 S vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen sind; bei Unterbringung
in einem Vollinternat vermindert sich der Pauschbetrag pro Tag des
Internatsaufenthalts um ein Dreißigstel. Zusätzlich zum Pauschbetrag
sind neben Aufwendungen für Hilfsmittel das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für
Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Außer Frage steht, dass für den Sohn des
Berufungswerbers im Berufungszeitraum erhöhte Familienbeihilfe bezogen
wurde und dass er Pflegegeld in Höhe von 92.520 S erhalten hat. Daraus
ergibt sich, dass Mehraufwendungen des Berufungswerbers auf Grund der
Behinderung des Sohnes nur nach § 5 der zitierten Verordnung oder im
tatsächlichen Ausmaß nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 steuerlich
berücksichtigt werden können. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes
dieser Bestimmungen sind jedoch pflegebedingte Geldleistungen jedenfalls auf die
Aufwendungen anzurechnen. Da pflegebedingte Geldleistungen in erster Linie zur
Abgeltung der aus der Behinderung erwachsenen Aufwendungen heranzuziehen sind,
fällt eine außergewöhnliche Belastung allein schon dem Wortsinn
nach nur an, soweit die Aufwendungen diese Geldleistungen übersteigen.
Da die Summe des möglichen
Pauschbetrages nach § 5 der Verordnung und des Kostenersatzes für die
Tagesheimstätte das Pflegegeld nicht überstiegen, war eine
steuermindernde Berücksichtigung dieses Aufwandes nicht möglich.
Nicht nachvollzogen kann der
Hinweis des Berufungswerbers werden, dass er sich gegenüber den Eltern von
ganzjährig in Heimpflege befindlichen Kindern benachteiligt fühlt, ist
doch für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen -
auch wegen Behinderung - jedenfalls Voraussetzung, dass tatsächlich
Aufwendungen anfallen.
Linz,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1932-L/02
- Stammnummer
- 4948
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF