Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0516-G/02
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, dass der zu Grunde liegende Feststellungsbescheid unrichtig sei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-G/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 22.März 2002 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Mitbesitzer einer
von ihm und seiner Ehegattin vermieteten Liegenschaft in St.
Anlässlich einer die
Vermietung betreffenden, die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
Betriebsprüfung wurde unter Tz.19 des Betriebsprüfungsberichtes vom
14. März 2002 folgende Feststellung getroffen:
Im November 1999 sei ein
Traktor (Anschaffungskosten netto S 427.500,00; Vorsteuer S 85.500,00)
angeschafft worden, der für Schneeräumungsarbeiten und diverse
Arbeiten in den Betrieben des Sohnes, des Schwiegersohnes, für das
Mietobjekt und in der pauschalierten Landwirtschaft eingesetzt
werde.
Da kein Zusammenhang zwischen
dem angeschafften Traktor und den erklärten Mieteinkünften hergestellt
werden konnte, sei dieser aus dem Anlageverzeichnis auszuscheiden, AfA und
Vorsteuer seien entsprechend zu korrigieren und die mit dem Traktor erzielten
Umsätze (S 1.250,00 für das Jahr 1999 und S 3.000,00 für das
Jahr 2000) seien zu berichtigen.
Das Finanzamt folgte der
Feststellung der Betriebsprüfung in den im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheiden und stellte die gemäß
§ 188 BAO erzielten
Einkünfte fest. Das Finanzamt erließ in der Folge einen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid.
In der nach rechtzeitig
erhobener Berufung ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung, führte
das Finanzamt aus: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
In der Folge stellte der Bw.
den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen
einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
BAO).
§ 252 Abs. 1 bis 3
schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen
gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt
voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten
Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (Christoph Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 252,
Tz 3).
Gegenständlichenfalls
findet sich kein Hinweis darauf, dass es an der rechtswirksamen Erlassung des
Feststellungsbescheides mangle und wurde dies vom Bw., vertreten durch seinen
steuerlichen Vertreter, auch nicht behauptet, weshalb wie im Spruch ersichtlich
zu entscheiden war.
Graz,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-G/02
- Stammnummer
- 4936
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF