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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0356-F/10

Zurückweisung des Vorlageantrages nach Ergehen des Zurücknahmebescheides gem. § 85 Abs. 2 BAO

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0356-F/10vom 21.09.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes xxx betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der A KG gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden: Die Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2008 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben. Der Vorlageantrag wird gemäß § 289 Abs. 1 iVm. § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom 30. August 2010, RV/0069-F/09, ausgesprochen, dass die Berufung des Bw gem. § 85 Abs. 2 BAO idgF. als zurückgenommen gilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den am 14.9.2010 zugestellten Zurücknahmebescheid verwiesen. Indem das Finanzamt über die Berufung in der Sache (meritorisch) entschieden hat, obwohl wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung ein Zurücknahmebescheid gem. § 85 Abs. 2 BAO (vormals § 275 BAO) zu erlassen gewesen wäre, hat die Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt. Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26. November 2008 ist infolge Unzuständigkeit rechtswidrig ergangen und war deshalb gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 33 f mwN). Da ein Vorlageantrag aber unabdingbar eine Berufung, über die zu entscheiden wäre, bzw. eine (im Rechtsbestand befindliche) Berufungsvorentscheidung (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz 26) voraussetzt, war der Vorlageantrag gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde abgesehen (§ 284 Abs. 5 BAO), zumal die Zurückweisung des Vorlageantrages zwingende Rechtsfolge der mit Bescheid vom 30. August 2010 festgestellten Zurücknahme der Berufung ist. Die Ermessensübung (§ 20 BAO) entspricht unter den gegebenen Umständen sowohl dem Grundsatz der Billigkeit als dem der Zweckmäßigkeit. Feldkirch, am 21. September 2010

Normen und Schlagworte

ZurücknahmebescheidBerufungZurückweisungVorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0356-F/10
Stammnummer
49313
Gültig
21.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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