Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0356-F/10
Zurückweisung des Vorlageantrages nach Ergehen des Zurücknahmebescheides gem. § 85 Abs. 2 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0356-F/10vom 21.09.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes xxx betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der A KG gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2008 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben. Der Vorlageantrag wird gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm. § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom 30. August 2010, RV/0069-F/09, ausgesprochen, dass die Berufung des Bw gem. § 85 Abs. 2 BAO idgF. als zurückgenommen gilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den am 14.9.2010 zugestellten Zurücknahmebescheid verwiesen. Indem das Finanzamt über die Berufung in der Sache (meritorisch) entschieden hat, obwohl wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung ein Zurücknahmebescheid gem. § 85 Abs. 2 BAO (vormals § 275 BAO) zu erlassen gewesen wäre, hat die Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt. Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26. November 2008 ist infolge Unzuständigkeit rechtswidrig ergangen und war deshalb gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 33 f mwN). Da ein Vorlageantrag aber unabdingbar eine Berufung, über die zu entscheiden wäre, bzw. eine (im Rechtsbestand befindliche) Berufungsvorentscheidung (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz 26) voraussetzt, war der Vorlageantrag gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde abgesehen (§ 284 Abs. 5 BAO), zumal die Zurückweisung des Vorlageantrages zwingende Rechtsfolge der mit Bescheid vom 30. August 2010 festgestellten Zurücknahme der Berufung ist. Die Ermessensübung (§ 20 BAO) entspricht unter den gegebenen Umständen sowohl dem Grundsatz der Billigkeit als dem der Zweckmäßigkeit.
Feldkirch, am 21. September 2010
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0356-F/10
- Stammnummer
- 49313
- Gültig
- 21.09.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF