Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4457-W/02
Familienheimfahrten eines in Österreich als Gastarbeiter beschäftigten Steuerpflichtigen ins Ausland (hier: Ungarn)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4457-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus Gründen, die lediglich die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dartun, folgt noch nicht der Werbungskostencharakter solcher Aufwendungen, denn dieser hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. (hier: Eigenheim und Schulbesuch der Kinder in Ungarn)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 (ANV) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
ungarischer Staatsbürger und erzielt in Österreich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Soweit die Abgabendaten für den Bw
zurückreichen, kann festgestellt werden, dass das Finanzamt für die
Jahre 1994 bis 2000 die Familienheimfahrten als erhöhte Werbungskosten
berücksichtigt hat. Für das Jahr 2001 beantragt der Bw
ATS 28.800,- gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 für Familienheimfahrten als erhöhte
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bw bewohnt in Wien ein
Arbeiterquartier. Die Familienheimfahrten seien im Jahr 2001 vier Mal monatlich
erfolgt. In der Abgabenerklärung gibt der Bw an, dass seine Gattin in
Ungarn den Haushalt führe und die beiden gemeinsamen Kinder versorge. Die
Kinder gingen in Ungarn in die Schule. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom
11.7.2002 weist das Finanzamt die beantragten Werbungskosten erstmals ab, weil
die Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes keine Erwerbstätigkeit
ausübe und aus diesem Grund die Voraussetzung für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 8.8.2002
beruft der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und bringt vor, dass bei
ihm die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste, auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung vorlägen, weil die Ehefrau im Jahr 2001, wie
auch in den Vorjahren, den Haushalt mit zwei Schulkindern geführt habe. Die
tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in S sei aufgrund der
Entfernung unzumutbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25.9.2002 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz
vom 28.10.2002 wird unter Wiederholung des in der Berufung erstatteten
Vorbringens der Vorlageantrag gestellt. Die Berufung wird am 21.11.2002 vom
Finanzamt vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 6.6.2003 wird
der Bw informiert, dass in seinem Fall die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort der Beschäftigung grundsätzlich zumutbar wäre und dass
die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz
für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung für sich allein nicht ausreiche. Mit besagtem Vorhalt
wird daher um Bekanntgabe, ob in der Vergangenheit Versuche unternommen worden
sind, den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen, und zutreffendenfalls um
Übermittlung entsprechender Nachweise ersucht. Weiters wurde nach den
Wohnverhältnissen in Ungarn gefragt.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2003
wird der Vorhalt beantwortet und folgendes Vorbringen erstattet: Ein Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau sei niemals gestellt
worden, weil ein solcher auch keinen Sinn hätte. Der Bw und seine Ehefrau
hätten so viel Mühe und Geld in ihre Existenz in Ungarn investiert,
dass über die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht
einmal nachgedacht worden sei. Hinzu kämen noch weitere Gründe, wie
die Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache, sehr lange Wartezeiten auf die
Familienzusammenführung nach dem Fremdengesetz (2 bis 3 Jahre), der
Umstand, dass Ungarn in Kürze Mitgliedstaat der Europäischen Union
würde etc.
Weiters gibt der Bw eine
schriftliche Erklärung ab, aus der sich Folgendes ergibt: Der Bw habe am
11.11.1982 ein Einfamilienhaus für sich und seine Ehefrau gekauft. Dieses
Haus sei älteren Baujahres und daher renovierungsbedürftig gewesen.
Die Kosten für Renovierungsarbeiten für Ausbau der Zentralheizung,
Ausbesserung des Badezimmers, Dachkonstruktion und Errichtung eines neuen Daches
hätten insgesamt Ft 250.000,- ausgemacht. Spätere Ausbesserungen
seien wegen altersbedingter Schäden ausgeführt worden. Das Dach sei
durch ein Schindeldach und die Zentralheizung durch eine moderne Etagenheizung
ersetzt worden. Dies alles habe dazu beigetragen, dass die Familie
gemütlicher und günstiger leben könne. Da in diesem
Einfamilienhaus die gesamte Familie des Bw und die Familie seiner Ehefrau lebe,
liege ihnen nichts ferner, als das renovierte Haus zu verkaufen, um in ein
anderes Land zu ziehen. Lediglich die in Österreich ausgeübte
Erwerbstätigkeit binde den Bw an dieses Land.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Bei den einzelnen Einkunftsarten dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden: Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. Z 2 a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn dem Arbeitnehmer
unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort
wohnen muss, ein Umzug unzumutbar ist und ihm eine tägliche Rückkehr
zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, werden die dadurch bedingten
Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sein, soweit der Arbeitgeber
keinen Ersatz dafür leistet.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen, die sich
dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz
außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz
beibehält, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die
Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen
ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen
(VwGH v 26.4.1989, 86/14/0030, und vom 27.2.2002, 98/13/0122, und die darin
jeweils zitierte Judikatur). Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen
die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom
Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden (VwGH v
22.4.1986, 84/14/0198).
Es ist davon auszugehen, dass
die Unterlassung der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Ortes
der Beschäftigung des Bw und damit die Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten im Jahr 2001-
allenfalls bereits sogar in den Vorjahren - nicht ausschließlich durch die
unselbständige Erwerbstätigkeit des Bw veranlasst waren, sondern durch
Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten Lebensführung.
Dass
der Bw das in Ungarn erworbene und instandgesetzte Eigenheim nicht aufgeben
möchte, ist verständlich und insbesondere zweckmäßig, aber
kein steuerlich anzuerkennender Grund zur Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung auf Dauer. Ebenso wenig stellt der Wunsch des Bw, die
Kinder in der Muttersprache ausbilden zu lassen, einen Grund zur Beibehaltung
der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dar.
Es mag nun zutreffen, dass die
Familienzusammenführung im gegenständlichen Fall schwieriger als in
anderen Fällen, zB im Europäischen Wirtschaftsraum, ist. Tatsache ist
jedoch, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort niemals
überlegt wurde, und deshalb der Bw trotz jahrelanger Berufstätigkeit
in Österreich niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine
Gattin und die Kinder gestellt hat oder sonstige Vorkehrungen für eine
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung getroffen
hat, weshalb dieser Hinweis ins Leere geht. Aus dem Berufungsvorbringen geht
eindeutig hervor, dass für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes ausschließlich
Zweckmäßigkeitsüberlegungen ins Treffen geführt werden. Mit
Erkenntnis vom 18.5.1995, 93/15/0244, hat der VwGH entschieden, dass aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht der Werbungskostencharakter
von Aufwendungen aus einer doppelten Haushaltsführung folge; denn dieser
hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter
den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern
von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab.
Aufgrund obiger
Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auf Dauer angelegte doppelte HaushaltsführungBeibehaltungZweckmäßigkeitZumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4457-W/02
- Stammnummer
- 4903
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF