Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1861-L/02
Abzugsfähigkeit von Erbschaftssteuerzahlungen als Sonderausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1861-L/02vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erbschaftssteuerzahlungen, die gem. § 29 Abs. 1 ErbStG jährlich zu erfolgen haben, sind selbst dann noch als Sonderausgabe iSd. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig, wenn die Leibrente bzw. die Nutzungen daraus wegen Abgeltung durch Einmalzahlung nicht mehr zufließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prof. Mag. Manfred Kargl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried i.I.
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht Pensionseinkünfte sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den
Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 beantragte die Steuerpflichtige
Erbschaftssteuerzahlungen iHv. jeweils S 67.759,-- als Sonderausgabe zu
berücksichtigen.
Die Steuerpflichtige erhielt
bis zum Jahr 1990 jährlich ausbezahlte Leibrentenzahlungen nach ihrem
verstorbenen Ehegatten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches wurde die
Steuerpflichtige im Jahr 1990 mit einem Einmalbetrag von S 3.600.000,--
abgefunden. In den bislang zu versteuernden Rentenbeträgen waren die
Leibrente, Sachleistungen (Kfz, Heizöl), die Erbschaftssteuer und das
Wohnrecht enthalten, wobei die Erbschaftssteuer als dauernde Last
(Sonderausgabe) geltend gemacht und anerkannt wurde.
In den gegenständlichen
Berufungsjahren 1999 und 2000 versagte das Finanzamt die Anerkennung der als
Sonderausgabe beantragten Erbschaftssteuerzahlungen mit der Begründung,
dass eine Berücksichtigung nicht mehr möglich sei, da die zugrunde
liegenden Renten und Nutzungen nicht mehr zufließen würden.
Mit Schreiben vom 11. Juni
2002 erhob der steuerliche Vertreter Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000 und begründete diese wie folgt:
Unbestritten sei, dass die
diesen jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen zugrunde liegenden Renten und
Nutzungen nicht mehr zufließen würden, dies allerdings bereits seit
dem Jahr 1990. Am 1. Oktober 1990 seien in einem gerichtlichen Vergleich
zwischen der Berufungswerberin und dem Leistungsverpflichteten die Abgeltung
sämtlicher laufender Ansprüche durch eine Einmalzahlung und
Übertragung des Eigentumsrechtes an dem bisher nur genützten
Gebäude vereinbart worden. Bis 1998 seien die Erbschaftssteuerzahlungen als
Sonderausgaben anerkannt worden, erst 1999 und 2000 sei die Anerkennung mit
Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 1977, Zl. 2481/76,
verweigert worden. Bei Erbanfall habe die Klientin unter der Annahme einer
lebenslänglich zufließenden Rente von ihrem Wahlrecht Gebrauch
gemacht und eine Entrichtung der Steuer gem. § 29 Abs. 1 ErbStG
gewählt. Trotz der Abfindung der Berufungswerberin durch eine einmalige
Leistung habe es bei der Erbschaftssteuer bei der gewählten
Jahresversteuerung bleiben müssen, auch wenn längst keine
wiederkehrenden Leistungen mehr erbracht würden. Der Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis sei nicht zielführend, da dieses von der Tatsache einer
lebenslänglichen Rente ausgehe, nicht aber die Modifizierung der
Rentenverpflichtung oder deren Wegfall behandle. Die Entrichtung der
Erbschaftssteuer nach § 29 ErbStG werde nach wie vor ohne jede
Einschränkung als dauernde Last bezeichnet (Hofstätter-Reichel,
Kommentar zu § 18 Abs. 1 Z 1 EStG, Tz. 3). Daher werde
der Antrag auf Anerkennung der gem. § 29 Erbschaftssteuergesetz
jährlich entrichteten Erbschaftssteuer als Sonderausgaben iSd.
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG gestellt.
Mit Fax vom 30. April 2003
modifizierte der steuerliche Vertreter den Berufungsantrag dahingehend, dass die
als Sonderausgaben geltend gemachten Erbschaftssteuerbeträge für die
Jahre 1999 und 2000 auf S 66.430,-- zu berichtigtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
normiert, dass Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen.
Dauernde Lasten sind
Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraums,
mindestens aber zehn Jahre, bestehen, und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert
ist. Diese Leistungsverpflichtungen beruhen auf einem "besonderen"
Verpflichtungsgrund, sie müssen rechtlich erzwingbar sein (Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 18, Tz. 28 und
Tz. 32).
Gemäß
§ 29 Abs.
1 ErbStG kann die Erbschaftssteuer, wenn diese vom Kapitalwert von Renten oder
anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, nach Wahl
des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom
Jahreswert entrichtet werden.
Die Entrichtung in
Jahresbeträgen birgt allerdings ein gewisses Risiko für den
Steuerpflichtigen in sich. Bei der Abstattung der Steuer auf einmal ist der Wert
der Renten oder der wiederkehrenden Nutzungen (Leistungen) durch die Summe einer
bestimmten Anzahl von Jahreswerten begrenzt. Bei der Abstattung der Steuer in
Jahresbeträgen ist die Steuer für so viele Jahre zu entrichten, als
die Rente zufließt oder das Recht der wiederkehrenden Nutzung (Leistung)
besteht. Bei Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen (Nutzungen), die auf
Lebenszeit der Berechtigten zu zahlen sind, besteht die Pflicht zur
Steuerleistung bis zum Tod derselben. Die Höhe der Steuerleistung in
Jahresbeträgen ist daher ungewiss. Bedingt durch die in der Zukunft
liegende unbestimmte, nicht vorhersehbare Dauer des Bezugs der Rente bzw. der
wiederkehrenden Nutzungen (Leistungen) ist sowohl für den Abgabepflichtigen
als auch für die Abgabenbehörde ein aleatorisches Element enthalten.
Folgerichtig wird daher in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass
ein Widerruf der einmal gegebenen Erklärung nicht möglich ist (VwGH
9.9.1970, 1323/70 Slg 4120F).
Solche
Erbschaftssteuerzahlungen, die gem. § 29 Abs. 1 ErbStG in
Jahresbeträgen entrichtet werden, sind bei der Einkommensteuerfestsetzung
als dauernde Last iSd. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG abzugsfähig
(Doralt, 4. Auflage, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Rz. 33 zu
§ 18 unter Verweis auf VwGH 15.6.1977, 2481/76).
In der gegenständlichen
Berufung stellt sich die Frage, ob die jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen
selbst dann noch als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, wenn die
Leibrente bzw. die Nutzungen daraus nicht mehr zufließen, sondern bereits
im Jahr 1990 durch eine Einmalzahlung abgegolten wurden.
Zum Thema "spätere
Änderungen in den wiederkehrenden Leistungen", führt Frau MR
Dr. Annemarie Hausleithner in einem Artikel in der Österreichischen
Steuerzeitung 1980, 106, Folgendes aus:
Wird die angefallene
wiederkehrende Leistung aufgrund späterer Umstände, wie etwa einer
Vereinbarung zwischen Rentenverpflichtetem und Rentenberechtigtem auf welche Art
immer modifiziert oder überhaupt durch eine einmalige Leistung abgefunden,
kann dieser Umstand auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld naturgemäß nicht rückprojiziert werden, sodass
sich dadurch weder an der Höhe noch an der Entrichtungsform der Steuer
etwas ändern kann. Es muss daher auch in diesem Fall bei der gewählten
Jahresversteuerung bleiben, auch wenn längst keine wiederkehrenden
Leistungen mehr erbracht werden.
Aufgrund der Unwiderruflichkeit
der einmal abgegebenen Erklärung muss die Berufungswerberin auf Lebenszeit
ihren jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen nachkommen, obwohl sie keine
Rentenzahlungen mehr erhält und durch eine einmalige Zahlung abgefunden
worden ist (gerichtlicher Vergleich vom 1. Oktober 1990). Zu der von ihr
gewählten Entrichtung der Erbschaftssteuer iSd. § 29 Abs. 1
ErbStG hat sich die Berufungswerberin bei Erbanfall entschlossen und muss diese
Entrichtungsform beibehalten. Der
ursprünglicheVerpflichtungsgrund
für die jährlichen Leistungen blieb bestehen, obwohl keine
Rentenzahlungen an die Berufungswerberin mehr erbracht werden. Die
Berufungswerberin hatte daher keine Möglichkeit die jährlichen
Erbschaftssteuerzahlungen etwa durch Einmalzahlung abzuwenden.
Diese Umstände sprechen
dafür, die jährlich anfallenden Erbschaftssteuerzahlungen, zu denen
die Berufungswerberin ja nachweislich verpflichtet ist, auch dann noch als
dauernde Last iSd. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG zu
berücksichtigen, wenn keine wiederkehrenden Nutzungen (Leistungen) mehr
zufließen.
Die einmalige Kapitalabfindung
im Jahr 1990 wurde vom Finanzamt richtigerweise als nicht steuerbar im Sinne des
Einkommensteuergesetzes behandelt, da durch den Wegfall der Rentenzahlungen kein
entsprechender Tatbestand im Einkommensteuergesetz mehr gegeben war, der eine
Besteuerung zugelassen hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die
wiederkehrenden Erbschaftssteuerzahlungen (weiterhin) den Tatbestand des
§ 18 Abs. 1 Z. 1 EStG erfüllen.
Das vom Finanzamt ins Treffen
geführte Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 1977, Zl. 1481/76, geht von der
Tatsache einer lebenslänglichen Rente aus, nicht hingegen vom Wegfall
derselben, d.h. das Erkenntnis geht von einem anderen Sachverhalt aus und kann
daher zur Klärung der Berufungssache nicht herangezogen
werden.
Aus den oben dargelegten
Gründen sind die in den Jahren 1999 und 2000 beantragten
Erbschaftssteuerzahlungen iHv. jeweils S 66.430,-- (lt. Fax vom 30. April
2002) als Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei
der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Linz,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1861-L/02
- Stammnummer
- 4886
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF