Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0316-W/02
amtswegige Wiederaufnahme, Bemessungsgrundlage für Pauschale gemäß § 4 Abs. 4 UStG 1972, EU-rechtswidrigkeit des Auschlusses des Vorsteuerabzuges von PKW-Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-W/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993
bis 1995, sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 und 1994 entschieden:
Die
Berufung wird sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, als auch
der Sachbescheide für die Jahre 1993 und 1994 als unbegründet
abgewiesen, hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 wird die Berufung gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Bw. für
die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung, wurden, neben
anderen unstrittigen Feststellungen, folgende Sachverhalte ermittelt und -
betreffend die Jahre 1993 und 1994 in gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen - Bescheiden der Besteuerung zu Grunde gelegt:
"Tz
15 Pauschalabzug gemäß
§ 4/4 UStG 1972
Der Abg.Pfl. machte den
Pauschalabzug gem. § 4 (4) UStG i.H.v. 10 % zur Abgeltung der in
den Einnahmen enthaltenen durchlaufenden Posten geltend, ließ in seiner
Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch die von den Klienten refundierten
Pauschalgebühren außer Ansatz.
Die Vornahme des
Pauschalabzuges setzt voraus, dass die als durchlaufende Posten in Betracht
kommenden Beträge in den Einnahmen enthalten sind. Die BP rechnete daher
die bisher in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigten
Pauschalgebührenrefundierungen zu und ermittelte die dem Steuersatz von
20 % unterliegenden Umsätze wie folgt:
|
|
1993
|
1994
|
Bruttoeinnahmen lt. Erkl.
|
9.430.281,44
|
8.469.489,59
|
Pauschalgebühren lt.
BP
|
540.899,46
|
670.154,30
|
Summe
|
9.971.180,90
|
9.136.643,89
|
abzgl. 10 % § 4 (4)
|
-997.118,08
|
-913.964,39
|
Differenz
|
8.974.062,82
|
8.225.679,50
|
abzgl. 20 % USt
|
-1.495.677,12
|
-1.370.946,58
|
Umsätze 20 % lt. BP
|
7.478.385,70
|
6.854.732,92
|
Umsätze 10 % lt.
Erkl.
|
8.288,25
|
0,00
|
Steuerpflichtige Umsätze lt.
BP
|
7.486.673,95
|
6.854.732.92
Tz. 17 Vorsteuern
Hinsichtlich nachfolgend
angeführter Ausgabenpositionen ist ein Vorsteuerabzug nicht
zulässig.
Seminare und
Reisekosten:
Bei diesen Aufwendungen handelt
es sich um Leistungen im Ausland.
Sonstiger Aufwand:
Auf einer Rechnung über
S 55.000,00 wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da der Rechnungsleger auf
die unechte Befreiung hinweist.
Garagierung:
Diese Kosten sind ebenso wie
die PKW-Kosten nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Seminare
|
6.993,44
|
|
|
Sonstiger Aufwand
|
|
9.166,67
|
|
Garagierung
|
|
5.358,44
|
5.533,04
|
Reisekosten
|
|
|
2.873,60
|
Nichtabzugsfähige
VSt
|
6.993,44
|
14.525,11
|
8.406,64
|
|
|
|
|
bisherige VSt lt. Erkl.
|
254.880,65
|
303.599,70
|
203.401,80
|
abziehbare VSt lt. BP
|
247.887,21
|
289.074,59
|
194.995,16
Für die
Pauschalgebührenverrechnung hat der Bw., lt Prüferin (siehe
Arbeitsbogen S 30) ein eigenes Bankkonto (=Septokonto) eingerichtet. Im
Normalfall lässt sich der Bw. die verausgabten Pauschalgebühren,
unabhängig von einer späteren Honorarverrechnung, sofort
vergüten. Diese Verrechnung wird zur Gänze als Durchläufer
behandelt (d.h. die Beträge scheinen in den vom Bw. vereinnahmten
Beträgen nicht mehr auf; siehe unten). Lediglich jene Gebühren, die
die Klienten nicht sofort vergüten, sondern erst mit der Honorarnote in
Rechnung gestellt werden, finden Berücksichtigung in der Buchhaltung -
einerseits in den Einnahmen mit der Honorarzahlung, andererseits in den
Ausgaben, durch Umbuchung vom Septokonto.
Bei der Berechnung der
Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 müssten aber
sämtliche vom Bw. vereinnahmte
Pauschalgebühren in die Berechnungsbasis aufgenommen werden.
In den Jahren
1993 und 1994 wurden an, an Klienten weiterverrechneten Pauschalgebühren (=
Gerichtskostenmarken), folgende Beträge auf besagtem Septokonto vereinnahmt
(siehe BP-Bericht Tz. 15 und Arbeitsbogen für 1993 S 108 - 111 und für
1994 S 112 -114):
1993:
öS 540.899,46 und
1994:
öS 670.154,30
Der Bw. erhob
gegen diese Bescheide, Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995, sowie
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 und 1994,
Berufung und führte im wesentlichen
aus, dass
- der
Ausschluss des Vorsteuerabzuges für PKW-Kosten im Jahr 1995 (siehe oben Tz.
17, Garagierung) EU-rechtswidrig sei
die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
die Jahre 1993 und 1994 zu Unrecht erfolgt sei, da die Pauschale
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 ohnedies zutreffend ermittelt worden
sei, und die übrigen Feststellungen in diesen Jahren, sowohl absolut als
auch relativ geringfügig seien und daher bei richtiger Ermessensübung
eine amtswegige Wiederaufnahme unterbleiben hätte
müssen.
die
in § 4 Abs. 4 UStG 1972 genannten zahlreichen kleine Beträge an
durchlaufenden Posten nicht nur Gerichtsgebühren und Stempelmarken
umfassten, was sich aus dem Wort "insbesondere" im Gesetzestext ergäbe.
Weiters stellt der Bw. jene Positionen an Gerichtskostenmarken, Bundesstempel
und sonstiger Kleinbeträge dar, die der Bw. in den Jahren 1990 bis 1996 in
seinen Überschussrechnungen als Betriebsausgaben gelten gemacht hat, die
von der Betriebsprüfung als ordnungsgemäß und vollständig
befunden worden seien. Daher seien in den
Abgabenerklärungen des Bw. letztlich auch sämtliche
aufwandswirksame
Kleinbeträge
enthalten.
Die BP
übersehe, dass vom Klienten nicht ersetzte
Gerichtsgebühren keine durchlaufenden Posten seien.
Sämtliche
"kleine" Beträge (Anm.: gemeint wohl:"sämtliche
aufwandswirksame kleine Beträge")
seien im Rechenwerk des Bw. erfasst, weshalb auch der Pauschalabzug
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 zu Recht in der bisher seit 1977
praktizierten Form geltend gemacht worden sei.
Festgestellt
wird, dass die Verbuchung eines wesentlichen Teils der an Klienten
weiterverrechneten Pauschalgebühren auf dem gesonderten Septokonto vom Bw.
ebenso wenig bestritten wird, wie die von der BP ermittelten, so vereinnahmten
Beträge in den jeweiligen Jahren.
Die
Betriebsprüfung erstattete zu
dieser Frage folgende Stellungnahme, die
dem Bw. zur Kenntnis gebracht wurde:
"Die vom
Berufungswerber aufgelisteten Ausgaben an Gerichtskostenmarken,
Bundesstempelmarken und sonstige Kleinbeträge wurden von der BP - wie der
Bw. selbst schreibt - nicht beanstandet. Der Bw. ermittelte in den Jahren 1993
und 1994 seinen Gewinn nach der Bruttomethode. Seine Einnahmen setzen sich aus
den vereinnahmten Honoraren, den mit diesen Honorarnoten den Klienten in
Rechnung gestellten Barauslagen (GKM etc.) und der in Rechnung gestellt USt
zusammen. Durch die Vorgangsweise sind grundsätzlich die für die
Klienten verausgabten Barauslagen in den Einnahmen enthalten, und damit - zwar
zeitverschoben - Durchlaufposten. Damit übersieht die BP keineswegs, dass
vom Klienten nicht ersetzte Gerichtsgebühren keine durchlaufenden Posten
sind. Es ergibt sich automatisch aus der Gewinnermittlung, dass nicht ersetzte
Barauslagen nicht in den Einnahmen enthalten sind und damit nicht mit dem
verausgabten Beträgen saldiert werden, sondern ausgabenwirksam
bleiben.
Die
Ausführungen des Bw. zu diesem Thema treffen allerdings nicht den Kern der
von der BP getroffenen Feststellung. Es ist keine Frage, dass für die
Klienten vereinnahmte und verausgabte Beträge bei der Gewinnermittlung
Durchlaufposten darstellen. Für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
bei Inanspruchnahme des Pauschalabzugs gemäß
§ 4
Abs. 4 UStG ist es jedoch Voraussetzung, dass die in Frage kommenden
durchlaufenden Posten in den Einnahmen enthalten sind. Es handelt sich hiebei um
eine für Rechtsanwälte und Notare geschaffene Vereinfachungsregelung,
um eine sachliche Aufgliederung der vereinnahmten Beträge in Honorare und
Barauslagen nicht erforderlich zu machen.
Der Bw. ging
nun in der Form vor, dass er für die Verrechnung eines großen Teiles
von Gerichtskostenmarken ein eigenes Bankkonto führte, das nahezu
ausschließlich vereinnahmte und verausgabte Pauschalgebühren
aufweist. Diese Beträge wurden nicht in die Gewinnermittlung der Bw. - weil
Durchlaufposten - aufgenommen, und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer. Lediglich ein von
Zeit zu Zeit entstandener Minussaldo auf diesem Bankkonto, der dadurch entstand,
dass Klienten die verausgabten Pauschalgebühren nicht refundierten, wurde
auf das allgemeine betriebliche Bankkonto übertragen und mit der
Bezeichnung GKM - richtigerweise und auch nicht beanstandet - ausgabenwirksam
erfasst.
Die BP
ermittelte daher die Summe der auf dem "GKM-Septokonto" vereinnahmten
Pauschalgebühren für die Jahre 1993 und 1994 und rechnete diese den
erklärten Bruttoeinnahmen zur Ermittlung des Pauschalabzugs
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 zu. Die Gewinnermittlung
konnte unverändert bleiben, da der nicht bezahlte Überhang
(Saldo zw. vereinnahmten und
verausgabten Pauschalgebühren) bereits
aufwandswirksamverrechnet worden war.
Der Bw. legte
das o.a. Septokonto der BP vorerst nicht gemeinsam mit seinen übrigen
Aufzeichnungen zur Überprüfung vor.
Erst auf Hinterfragen der o.a.
Minussaldenabdeckungen im Verlauf der Prüfung erfuhr die BP von der
Existenz eines derartigen Bankkontos. Einen - wie in der Berufung
angeführt - offengelegten Sachverhalt kann die BP darin nicht erblicken und
sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens sehr wohl als gerechtfertigt an."
Der
Bw. entgegnete hiezu, dass gerade die
präzise Dokumentation der Minussalden eines Septokontos (offenkundig
gemeint: die nicht von den Kunden ersetzten Gerichtsgebühren und deren
Geltendmachung als Betriebsausgabe) der Offenlegung entspräche, da die
Abdeckung des Septokontos dezitiert angeführt wurde. Dass nicht
sämtliche Unterlagen einer Betriebsprüfung aufgedrängt werden
könnten, läge in der Natur der Sache.
Das Finanzamt
legte die Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz vor.
In einem Schreiben vom 23. Juli
2002 teilte diese dem Bw. ihre Rechtsansichten
zu den strittigen Punkten, wie folgt mit:
"Der Ausschluss des
Vorsteuerabzuges für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb
eines PKW widerspricht nach Ansicht des Bw. dem Gemeinschaftsrecht. Allerdings
hält die Lehre (siehe z.B. Tumpel, ÖStZ Nr. 19/1998 S 490ff) diesen
Ausschluss für gemeinschaftsrechtskonform und der EuGH hat dies mit seiner
Entscheidung vom 8.1.2002, C - 409/99 ausdrücklich bestätigt.
§ 4 Abs. 4 UStG
1972 erlaubte, kleinere durchlaufende Posten mit einem
Pauschalabzug von 10% von den
vereinnahmten Beträgen aus der Umsatzbesteuerung auszunehmen. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass als Basis eben
alle vereinnahmten Beträge
herangezogen werden. Der Bw. hat aber
unstrittig einen ganz
beträchtlichen Teil der vereinnahmten Durchlaufer vorab aus der
Berechnungsbasis ausgeschieden, indem er sie auf einem eigenen Konto erfasste
und so die Berechnungsbasis unzulässig kürzte. Von den Klienten nicht
ersetzte Aufwendungen können schon definitionsgemäß keine
durchlaufenden Posten darstellen, konnten und wurden auch weder vom Bw. noch vom
Finanzamt als vereinnahmte Beträge erfasst und blieben unverändert als
Betriebsausgaben anerkannt. Die Argumentation des Bw. geht hier ebenso ins
Leere, wie jene, wonach die bisherige unrichtige Ermittlung des Pauschalabzugs
seit 1977 nicht beanstandet wurde.
Da nach h.o. Ansicht auch die bisher nicht offenkundige,
unrichtige Ermittlung der Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972
in ihrer Auswirkung bei der Ermessensübung bezüglich der
Wiederaufnahme gemäß
§
303 Abs. 4 BAO berücksichtigt werden muss, kann auch nicht davon gesprochen
werden, dass die Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit der steuerlichen
Auswirkungen unzulässig ist."
Der steuerliche Vertreter des
Bw. teilte daraufhin mit
Fax vom 29. Oktober 2002 mit, dass die
Berufung hinsichtlich des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Betrieb eines PKW, als gegenstandslos und für zurückgezogen zu
betrachten sei.
Hinsichtlich des Berufungsteiles Pauschalabzug von der
Umsatzsteuer gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 hält der Bw.
nunmehr die Argumente aus der Berufung nicht mehr aufrecht, wohl aber die
Berufung dem Grunde nach.
Weiters wird ausgeführt:
"Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer wurden diese Gerichtskosten und Stempelmarken aber
fälschlich hinzugerechnet. Da es sich dabei um Fremdgelder (Durchlaufer)
handelt, die in den Honorarnoten des Bw. auch nicht der Umsatzsteuer unterworfen
sondern nach dem Umsatzsteuerausweis gesondert angeführt wurden. Es handelt
sich dabei um Aufwendungen, die von vornherein in fremdem Namen verausgabt und
weiterverrechnet wurden und nicht zum Entgelt zählen (§ 4
Abs. 3 UStG).
Der Pauschalabzug bezieht sich auf die "zahlreichen kleinen
Beträge an durchlaufenden Posten" gem. § 4 (4) UStG. Der
demonstrative Hinweis im Gesetz auf Gerichtsgebühren und Stempelmarken
stammt aus einer Zeit, als die Kosten tatsächlich "kleinere Beträge"
waren. Mit der in Berufung dargestellten Änderung der Gerichtsgebühren
ist dieser demonstrative Hinweis obsolet geworden. Eine nachträgliche
Belegberichtigung in der Form, dass die Verrechnung der Gerichtskosten auch der
UST unterworfen werden, ist angesichts eines 8jährigen Zeitraums seit
Belegerstellung nicht mehr möglich. Hätte der Bw. alle
Gerichtskostenweiterbelastungen der USt unterworfen, hätte ihm ebenfalls
der 10%ige Pauschalabzug zugestanden und er hätte die USt, die nun von ihm
verlangt wird, auch erhalten. Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind
demgegenüber unbillig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
1995:
Da der Bw. seine Berufung
hinsichtlich des Streitpunktes "Ausschluss des Vorsteuerabzuges für
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines PKW", als gegenstandslos bzw.
als zurückgezogen erklärt hat und dies der einzige strittige Punkt
war, war hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1995
spruchgemäß zu entscheiden.
Wiederaufnahme des
Verfahrens, Umsatzsteuer 1993 und 1994:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO, kann immer dann erfolgen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Es handelt sich dabei um eine
Ermessensentscheidung der Behörde die nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.
Es mag es durchaus sein, dass die steuerlichen Auswirkungen
der neu hervorgekommenen Tatsachen,
ließe man jene der Feststellungen zur
Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG1972 außer auch,
zumindest im Jahr 1993 mit öS 6.993,44 (siehe Tz 17) sowohl absolut, als
auch relativ geringfügig sein mögen und für sich alleine
betrachtet, bei richtiger Ermessensübung eine Wiederaufnahme nicht zu
rechtfertigen vermögen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das auch
für das Jahr 1994 gelten kann, wo die steuerliche Auswirkung immerhin
bereits öS 14.525,11 beträgt.
Diese Erwägungen können jedoch dahingestellt
bleiben, da auch die Feststellungen zur Berechnung der Pauschale
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 rechtens sind (siehe
Ausführungen unten) und die steuerlichen Auswirkungen in den Jahren 1993
und 1994 mit insgesamt öS 88.129,-- und öS 115.048,-- jedenfalls nicht
geringfügig sind und bei richtiger Ermessensübung eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO jedenfalls rechtfertigen.
Auch die Ansicht des Bw, er habe die Handhabung des
Pauschalgebührensystems, insbesondere sein Septkonto offengelegt und es
lägen diesbezüglich keine neu hervorgekommenen Tatsachen, sondern
lediglich eine andere rechtliche Würdigung vor, wird nicht geteilt.
Der bloße Umstand, dass verbleibende Minussalden
eines Kontos abgedeckt und auf ein anderes Konto umgebucht und als entsprechende
Aufwendungen in den Jahreserklärungen geltend gemacht werden, lässt
keinerlei Rückschlüsse auf das Konto selbst und insbesondere auf die
dort erfolgten Kontenbewegungen und deren Höhe und Ursache zu.
Der entscheidungswesentliche Umstand, dass der weit
überwiegende Teil der - unstrittig nicht als umsatzsteuerpflichtige
Einnahmen, sondern als durchlaufende Posten zu behandelnden -
Gerichtsgebühren, über dieses, nicht offengelegte Konto abgewickelt
wurden, ohne dass sich auf diese vom Bw. gewählte Vorgehensweise, in von
ihm bis dahin vorgelegten Erklärungen und Beilagen, auch nur der geringste
Hinweis ersehen ließe, führt eben nicht bloß zu einer
geänderten rechtlichen Würdigung eines bereits vollständig
offengelegten Sachverhalts, sondern zum Neuhervorkommen der Tatsache, dass der
Bw. lt. eigenen Angaben seit 1977, die Basis für die Berechnung der
Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG unzulässiger Weise, um
einen wesentlichen Teil der von ihm vereinnahmten Durchlaufer verkürzte, in
dem er diese, ohne dies offen zu legen, auf dem Septokonto abrechnete und
verbuchte.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt, als unbegründet abzuweisen.
Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 waren bis
31.12.1994, Rechtsanwälte und Notare befugt, zur Abgeltung der zahlreichen
kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der
Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen
Pauschalabzug von 10%
der gesamten
vereinnahmten
Beträge, nach
Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten, wie Streit- oder
Vergleichssummen und der Hypothekengelder vorzunehmen.
Kolacny - Mayer, UStG 1972, Auflage 1992, führt dazu
unter Anm. 21 zu § 4 aus, dass diese Regelung nur gegenüber dem FA
gilt und nicht auch gegenüber den Klienten. Wird diesem auch für
durchlaufende Posten USt in Rechnung gestellt (und nur dann!!), wird diese
ausgewiesene USt gemäß
§ 11 Abs. 12 leg. cit. geschuldet (VwGH
0041/15/79).
Gerichtsgebühren, die vom Klienten nicht ersetzt
werden, sind keine durchlaufenden
Posten. Um einen Betrag als durchlaufenden Posten behandeln zu können,
muss er in den Einnahmen enthalten
sein.
Des weiteren wird in einer beispielhaften Berechnung klar
dargestellt, dass entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung, von
allen vereinnahmten Beträgen (incl.
Durchlaufern !), zuerst die größeren Beträge (Streit- und
Vergleichssummen) ausgeschieden werden müssen, von dieser so ermittelten
Berechnungsbasis wird die Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG von
10% abgezogen und danach aus dem sich so ergebenden steuerpflichtigen
Bruttoumsatz exklusive Durchlaufer die Umsatzsteuer herausgerechnet und so die
Nettobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt.
Die Betriebsprüfung ist genau entsprechend dieser
gesetzeskonformen Berechnung vorgegangen (siehe Tz 15) und hat so die Pauschale
richtig ermittelt.
Der Bw. hingegen hat dadurch, dass er den Großteil
der von seinen Klienten vereinnahmten als durchlaufende Posten zu behandelnden
Pauschalgebühren, lediglich über das Septkonto abgewickelt und somit
nicht in die Gesamtsumme der von ihm vereinnahmten Beträge aufgenommen hat,
die Berechnungsbasis für die Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4
UStG 1972 unzulässig um öS 540.899,46 (für 1993) bzw. um öS
670.170.154,30 (für 1994) verkürzt.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Pauschale, so
wie vom Bw. ermittelt, im Ergebnis ein Teil der steuerpflichtigen Umsätze
gekürzt hat und nicht, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, mit 10 %
aller vereinnahmten Entgelte,
lediglich pauschal jene kleineren Beträge ausgeschieden wurden, die als
durchlaufende Posten ustfrei bleiben sollten.
Der Bw. verkennt in seinen Berufungsausführungen in
weiten Teilen Zweck und Inhalt dieser Bestimmung.
Vom Klienten nicht ersetzte Gerichtsgebühren
können nie Durchlaufer sein und wurden von der BP, entgegen der irrigen
Ansicht des Bw., auch nie als solche behandelt. Vielmehr hat die BP, wie der Bw.
an anderer Stelle auch zutreffend erkannt hat, diese Posten, wie beantragt und
erklärt, unverändert als Betriebsausgaben behandelt. Diese
Beträge durften und haben bei der Ermittlung der Pauschale gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 keine Rolle gespielt.
Auch ist vollkommen unstrittig, dass, entsprechend dem
klaren Wortlaut des Gesetzes nicht nur Gerichtsgebühren und Stempelkosten
zu den pauschal zu berichtigenden Durchlaufposten gehören, sondern auch
andere Kosten, wie z.B. Vollstreckungskosten u.ä.
Eine entsprechende gegenteilige
Behauptung wurde seitens der Behörde ohnedies nie aufgestellt, auch
dahingehende Feststellungen wurden nicht getroffen und die diesbezüglichen
Berufungsausführungen des Bw. bleiben daher unverständlich und gehen
ins Leere.
Auch die ergänzenden Ausführungen im Schreiben
vom 29. Oktober 2002 erhellen nicht, aus welchen Gründen sich der Bw. den
Feststellungen der BP nicht anzuschließen vermag. Es ist völlig klar,
dass es sich bei den umsatzsteuerfrei belassenen, durchlaufenden Posten, nur um
solche handeln kann, für die keine USt in Rechnung gestellt werden muss und
auch tatsächlich keine in Rechnung gestellt wurde. Anderenfalls wäre
ein Ausscheiden von, der Umsatzsteuer unterzogenen Einnahmen, als nicht
ustpflichtigen Durchlaufern aus der USt-Bemessungsgrundlage in Form einer
Pauschale geradezu absurd bzw. würde eine unrichtig an den Klienten in
Rechnung gestellte USt kraft Rechnungslegung geschuldet (siehe oben zit. v.
Kolacny - Mayer).
Auch die Ausführungen zur "Unmöglichkeit einer
nachträglichen Belegberichtigung in der Form, dass die Verrechnung der
Gerichtskosten auch der USt unterworfen werden", zeigt lediglich, dass der Bw.
vollkommen verkennt, dass die Pauschale gerade dazu dienen soll, die
nicht ustpflichtigen Teile der
vereinnahmten Entgelte (= durchlaufende Gerichtsgebühren u.ä.)
pauschal mit 10% aus der Berechnungsbasis für die USt auszuscheiden. Eine
Verrechnung oder Nachverrechnung von USt für nicht ustpflichtige,
durchlaufend vereinnahmte Beträge ist deshalb naturgemäß weder
vom Gesetzgeber, noch vom Finanzamt jemals intendiert worden und wäre auch
im absoluten Widerspruch zu Sinn und Zweck der gegenständlichen
Bestimmung.
Zum besseren Verständnis wird der Bw. darauf
hingewiesen, dass für den Geltungsbereich des UStG 1994, ab 1.1.1995 diese
Bestimmung ersatzlos beseitigt wurde und er nunmehr, bei richtiger
Vorgangsweise, die anfallenden durchlaufenden Posten für jede einzelne
Rechnung betragsmäßig exakt ermitteln, ausweisen, dafür
keine Ust in Rechnung stellen und diese
aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer selbstverständlich
ausscheiden muss.
Der maßgebliche Unterschied zur Rechtslage des UStG
1972 besteht darin, dass der Bw. nunmehr nicht mehr das Wahlrecht zwischen
dieser Methode und jener des § 4 Abs. 4 UStG 1972 hat, wonach er diese
Beträge nicht einzeln jeden für sich, ermitteln musste, sondern; kraft
gesetzlicher Befugnis davon ausgehen durfte, dass der Anteil dieser ustfreien
Durchlaufer an der Gesamtsumme aller
vereinnahmten Entgelte 10 % beträgt und in dieser Höhe pauschal
ausgeschieden werden durfte.
Es war daher in diesem Punkt
abweislich zu entscheiden.
Wien,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Wiederaufnahmeneue TatsachenDurchlauferGerichtsgebührenPauschale gemäß § 4 Abs. 4 UStG 1972Vorsteuerabzug PKW
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-W/02
- Stammnummer
- 4871
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF