Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0657-L/09
Zuordnung von Bildungsaufwendungen - keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn die Zuordnung zu einer Tätigkeit als Betriebsrat (hier: Behindertenvertrauensperson) erfolgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-L/09vom 13.08.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Berufungswerber darstellt, dass ihm die Bildungsmaßnahme ermöglicht, in den Bereichen "Betriebliche Gesundheitsförderung", "Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze" etc. tätig zu werden, so ist hierzu anzumerken, dass er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Einnahmen nachweisen konnte. In der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juli 2010 wurde ebenfalls lediglich angeführt, dass er beabsichtige seine bisher betriebene selbständige Tätigkeit als Vortragender auszubauen. Auch hier wurde nur eine Absichtserklärung gegeben und kein Nachweis über konkrete Pläne und Kurse. Auch wenn die Vorträge im Rahmen der Werkmeisterschule, wie der Berufungswerber darstellt, zahlreiche Themen mit soziologischem Hintergrund beinhalten, so sind dies tatsächlich doch nur Randbereiche. Zentrale und umfangreiche soziologische Schwerpunkte sind auch bei Durchsicht der Lehrinhalte (Skriptum Werkmeisterschule) nicht zu erkennen und wurden auch vom Berufungswerber nicht dargestellt. Auch vom Berufungswerber wurden lediglich einzelne Seiten (Seiten 15, 27ff, 38, 60, 69 und 132) erwähnt. Darin werden Begriffe wie "Soziale Marktwirtschaft", "Unternehmen und Umfeld", "Soziales Umfeld", "Veränderung der Unternehmenskultur", "Methodenlehre" sowie "Gestaltung der Arbeitsumgebung" in sehr kurzen Beiträgen dargestellt. Auch wenn der Berufungswerber erwähnt diese Bereiche nach Abschluss seines Studiums besser unterrichten zu können, so bleibt doch der wirtschaftliche Bereich (VWL, BWL, Marketing, Kalkulation, Planung, etc.) zentrales Thema und zentraler Inhalt des Gegenstandes "Werkmeisterschule Betriebstechnik". Die Inhalte des streitgegenständlichen Projektstudiums können nicht als Fortbildungsaufwand (... im derzeit ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben ...) beurteilt werden. Die Inhalte weichen doch erheblich von den Kursinhalten Werkmeisterschule ab. Allenfalls könnten vorweggenommene Betriebsausgaben für neue, andere Vortragsinhalte vorliegen; diese sind aber derzeit noch nicht ausreichend konkret. Die angeführten kostenlosen Kurse an der Gewerkschaftsschule stellen nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz keinesfalls einen hinreichenden Nachweis darüber dar, dass die Bildungsmaßnahme zur Erschließung bzw. Erweiterung der Einnahmen dient. Sollte sich allerdings in naher Zukunft herausstellen, dass diese Bereiche tatsächlich zu nicht bloß zufälligen und geringfügigen Einnahmen führen, so bietet das Verfahrensrecht eine Möglichkeit auch rückwirkend Aufwendungen zu berücksichtigen. Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bescheid oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann eine solche Einkunftsquelleneigenschaft allerdings noch nicht erkannt werden. Diese nachträgliche Berücksichtigung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass die Bildungsinhalte ein wesentlicher
Bestandteil und eine wesentliche
Voraussetzung für diese neue Tätigkeit darstellen. Seminare die sich bloß im Randbereich mit diesen Inhalten befassen, führen noch nicht dazu, das streitgegenständliche Projektstudium als steuerlich zu berücksichtigenden (betrieblichen) Aufwand zu qualifizieren. Lediglich die beiden oben genannten Seminare (bzw. Fahrtkosten zu diesen Seminaren) können bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Vortragstätigkeit zugerechnet werden. 2006: "Wie fessle ich mein Publikum" Keutschach: 698 km á 0,376 € (262,45 €) 2007: "Gekonnt Platzieren" Mödling: 356 km á 0,376 € (133,86 €)
Ad 3.) Tätigkeit als Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson): Die Tätigkeit als Personalvertreter beinhaltet im Wesentlichen die Vertretung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten. Speziell der Bereich der Behinderten ist ein wesentliches Betätigungsfeld des Berufungswerbers. Der Berufungswerber ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme in keinem Zusammenhang mit dieser Betätigung bzw. Funktion steht. Die vorgelegten Seminarbestätigungen und Inhalte der Bildungsmaßnahmen lassen allerdings einen sehr engen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erkennen.
Im Folgenden werden stichwortartig Bereiche dargestellt, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Loslösen von diesem Bereich erlauben. Bereits die Beschreibung des Projektstudiums in der Berufungsschrift vom 24. März 2009 lässt keine Zuordnung zu den technischen Tätigkeiten bzw. bisher getätigten Vorträgen erkennen: " ... Unser Mandant absolviert das Projektstudium zur europäischen und sozialwissenschaftlichen Qualifizierung von Führungskräften im interessenspolitischen und sozialen Dienstleistungssektor. ..." Projektstudium - Leitidee (vorgelegt in der Eingabe vom 15. Juni 2009): " ... Die Projektpartner wollen daher die vom Département de Formation Continue der Universität Marc Bloch Strasbourg und darüber hinaus von 14 weiteren französischen Universitäten bereits seit Jahren erfolgreich praktizierte Methode der "Recherche Action" als Instrument des lebenslangen Lernens für
Führungskräfte aus Arbeitnehmerinteressensvertretungen
und aus dem sozialen Dienstleistungsbereich auf europäischer Ebene anwenden, weiterentwickeln und verbreitern. ..." 1.) Allein schon die Voraussetzung das angeführte Studium absolvieren zu können, setzt einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung voraus (Berufungsschrift vom 24. März 2009: "... hat sich unser Mandant im Rahmen seiner Funktion als Behindertenvertrauensrat angeeignet ..."). Es kann also angenommen werden, dass die Inhalte sehr wohl auf diesen Erfahrungswerten aufbauen und somit auch wesentlicher Bildungsinhalt sind.
2.) Keinen Zweifel an der Zuordnung zu diesem Bereich kann im Zusammenhang mit den verschiedenen Veranstaltungen (Sitzungen) der AEH-Projektgruppe aufkommen (AEH: Europäische Behindertenaktion). Der Berufungswerber hat keinerlei Aktivitäten im Behindertenbereich abseits seiner Funktion als Behindertenvertrauensperson angeführt (abgesehen von vielleicht in Zukunft geplanten bzw. beabsichtigten Tätigkeiten, welche aber noch keinesfalls hinreichend konkret absehbar sind).
3.) Auch der Titel der Diplomarbeit ("Mittendrin und trotzdem Draußen - Behinderte Beschäftigte im Wertewandel") lässt auf einen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson schließen.
4.) Beinahe alle Inhalte der in den Studienbüchern 2006 und 2007 dargestellten Themenbereich sind ebenfalls dem Sozialbereich (Personalvertretung, Behindertenvertretung, o.ä.) zuzuordnen. Auch hier eine beispielhafte Auflistung der Inhalte: - Besprechung mit BVP (Behindertenvertrauenspersonen) - Österreichische Ratspräsidentschaft - Behindertenintegration - Demografie und Migration - Betriebliche Gesundheitsförderung - Soziales Umfeld behinderte Menschen - Arbeit und Behinderung - Vital ins Alter - uvm. Allein schon diese Titel lassen keine Zuordnung zu den technischen Tätigkeiten (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) sowie zu der Vortragstätigkeit (Werkmeister Elektrotechnik) erkennen. Eine Zuordnung kann also nur für den Bereich Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) erfolgen.
5.) Inhalte der Seminarbestätigungen: Auch diese vorgelegten Unterlagen weisen auf eine eindeutige und unzweifelhafte Beziehung zur Tätigkeit als Personalvertreter zu: - Kurzer Prozess - ArbeitnehmerInnen vor Gericht (wirksam) vertreten - Soziale Sicherheit und Gesundheit - Öffentliche Meinung und Meinungsforschung - Sozialpolitik im Internationalen Vergleich - Aktiv gegen Mobbing - Behindertenvertretung im Betrieb/Dienststelle
6.) Allgemeines Auch wenn das WIFI bestätigt, der Bildungsmaßnahme des Berufungswerbers wohlwollend gegenüber zu stehen, so führt dies noch nicht dazu, diesbezügliche Aufwendungen auch steuerlich zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist hierzu, dass auch seitens des WIFI speziell für Trainer eigene Seminare angeboten werden, welche speziell auf die Erfordernisse der Trainer ausgerichtet sind (WIFI-Trainerakademie). Auch hier sind die vom Gesetz bestimmten und von der Rechtssprechung entwickelten Erfordernisse zu beachten (Ausbildung - Fortbildung - Umschulung).
Zusammengefasst kommt also die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu folgendem Ergebnis der Zuordnung der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen:
1. Kein Bildungsaufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit als technischer Angestellter (Prüfingenieur). 2.) Keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Vortragstätigkeit, da hier im Wesentlichen wirtschaftliche und technische Inhalte vermittelt werden. Die Erweiterung der Vortragstätigkeiten in den Bereichen der Lehrinhalte (Behindertenbereiche, Arbeitnehmervertretung etc.) konnte nicht hinreichend konkret nachgewiesen werden. Sollte tatsächlich eine Erweiterung dieser Tätigkeiten vorgenommen werden, so wäre zu prüfen, ob die neue Tätigkeit tatsächlich die Anerkennung dieser Aufwendungen allenfalls als vorweggenommene Betriebsausgaben rechtfertigen kann. Hierzu wird jedenfalls ein unzweifelhafter und nachweisbarer Zusammenhang bestehen müssen. Dann könnten diese Aufwendungen allenfalls rückwirkend (§ 295a BAO) berücksichtigt werden. 3.) Eindeutiger Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Betriebsrat bzw. Behindertenvertrauensperson. Derartige Aufwendungen sind allerdings (auch nach Ansicht des Berufungswerbers) nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 20.6.1995, 92/13/0298; 21.1.2004, 99/13/0174).
Aufgrund der Berücksichtigung der Fahrtkosten zu den beiden oben angeführten Seminare ergeben sich folgende Änderungen: 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 609,65 € (872,10 € abzgl. Km-Geld Keutschach: 262,45 €) 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.792,07 € (1.925,93 € abzgl. Km-Geld Mödling: 133,86 €)
Anspruchszinsen:
Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Zum Berufungspunkt hinsichtlich der festgesetzten Anspruchszinsen wurde bereits im Vorhalt vom 25. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich schon eine eindeutige Entscheidungspraxis gibt und dieser Berufungspunkt jedenfalls abzuweisen sein wird.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Änderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Im Falle einer Änderung ist nicht der Anspruchszinsenbescheid anzupassen, sondern es ist jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen (vgl. UFS 29.3.2007, RV/0490-L/05).
In Anbetracht dieser Darstellungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter (ESt 2006 und 2007)
Linz, am 13. August 2010
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-L/09
- Stammnummer
- 48659
- Gültig
- 13.08.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF