Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/09
Wertfortschreibung des Einheitswertes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/09vom 30.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Wesentlichen auf Basis der natürlichen Ertragsbedingungen und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen erfolgt (s. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes). Die natürlichen Ertragsbedingungen wurden dem angefochtenen Bescheid entsprechend den rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnissen in der KG L zugrunde gelegt. Aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft hätte eine neuerliche Beweisaufnahme im Rahmen eines Lokalaugenscheines nicht zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides führen können. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurden im Rahmen dieses Berufungsverfahrens durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing. Schnabl überprüft. In seiner Stellungnahme zur Gegenäußerung des Bw. vom 30. März 2010 führt der landwirtschaftlichen Sachverständige aus, dass er die für die Ermittlung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellenden Kriterien (wie z.B. Entfernungen, Geländeneigung, Wegsteigung, Trennstücksgröße) den rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnissen (Schätzungsreinkarten) der KG L bzw. der Österreichischen Karte Maßstab 1:50000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entnommen habe. Dabei ist festzuhalten, dass die Schätzungsreinkarten bereits rechtskräftig festgestellt wurden und daher unbedenklich für eine für die Ermittlung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen herangezogen werden konnten. Gleiches gilt für die Österreichische Karte Maßstab 1:50000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Eine neuerliche Beweisaufnahme im Rahmen eines Lokalaugenscheines könnte auch unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zu keinen genaueren Ergebnissen führen.
Eine Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes war daher im vorliegendem Fall nicht gegeben und es bestand auch kein Grund zur Annahme, dass durch die Abhaltung eines Lokalaugenscheines neue Tatsachen hätten festgestellt werden können, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen hätten können. Es bestand daher für den Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung zur Durchführung eines Lokalaugenscheines.
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Gemäß
§ 32 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs.2 leg. cit. ist der Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringenkann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) sowie die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG).
Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).
Nach § 35 BewG kann das Bundesministerium für Finanzen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, Betriebszahlen feststellen.
Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG).
Gemäß
§ 36 BewG sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, wobei für die äußere und innere Verkehrslage von ortsüblichen (durchschnittlichen) Verhältnissen auszugehen ist (§ 38 Abs. 4 BewG). Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs. 2 BewG).
Gemäß
§ 38 BewG ist für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 649/1987) mit S 31.500.- und wurde durch das Eurosteuerumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnet. Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter Satz).
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom 13. Juni 1988, Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb nicht tatsächliche, sondern ortsübliche Verhältnisse unterstellt.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.
Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen ist davon auszugehen, dass die Bodenschätzung unter anderem die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) umfasst. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG).
Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen
Gemäß
§ 36 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.
Nach § 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoschätzG) sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Einsichtnahme nach Abs. 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist.
Nach Abs. 4 leg. cit. hat das Finanzamt vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekannt zu geben. Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu geben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hierbei bekannt zu geben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.
Nach Abs. 6 leg. cit. sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 Bundesabgabenordnung (BAO).
Bescheide betreffend die Bodenschätzungsergebnisse einer bestimmten Katastralgemeinde sind so genannte Planbescheide; das heißt, alle Eintragungen in diesem Plan sind Bescheidinhalt und somit auch rechtskraftfähig. Nach abgelaufener Rechtsmittelfrist kann dieser Plan nicht mehr mit dem Argument angefochten werde, dass eine Eintragung in diesen Bescheid nicht gelesen wurde oder die (möglichen) Auswirkungen dieser Eintragung nicht verstanden wurden.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde das Ergebnis der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 BoSchätzG 1970 in der Zeit vom 22. Jänner bis 22. Februar 2007 im Gemeindeamt Ls und in den Diensträumen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am Standort Steyr zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid gem. § 185 Bundesabgabenordnung (BAO) sind und die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt. Es wurde bekannt gegeben, dass die abgeänderten Schätzungsergebnisse ab 1.1.2008 wirken und dass gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Berufung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zusteht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragte Bedienstete M am 22.1. 2007 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes einen erläuternden Vortrag halten werde, zu welchem alle Beteiligten eingeladen seien.
Mit dieser Vorgangsweise wurde den Bestimmungen des § 11 Bodenschätzungsgesetz entsprochen. Der erläuternde Vortrag des mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragten Bediensteten sollte es auch unvertretenen und rechtsunkundigen Parteien ermöglichen, unter fachkundiger Anleitung in die Schätzungskarten und Schätzungsbücher Einsicht zu nehmen sowie allfällige Unrichtigkeiten aufzuklären. Da gegen den Bescheid "Bodenschätzungsergebnisse in der Katastralgemeinde L" keine Berufung erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit Ablauf des 22. März 2007 rechtskräftig.
Der Bw bringt nun vor, dass der amtliche Bodenschätzer bei seinem erläuternden Vortrag am 22.1.2007 gesagt habe, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine seriösen Aussagen bezüglich der Ergebnisse für einzelne Betriebe machen könne. Aus der Erfahrung der bereits überprüften Umgebungsgemeinden könne man aber sagen, dass sich die durchschnittlichen Änderungen der Bodenklimazahlen im Bereich von 20 - 25 % bewegten. Aufgrund dieser Aussage hätte der Bw. die dann tatsächlich eingetretene Erhöhung der Bodenklimazahl und des Einheitswertes nicht erkennen können.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Angaben des amtlichen Bodenschätzers bei der Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse zur Einsichtnahme sowohl die Ergebnisse der Erstschätzung des Jahres 1966 als auch die Ergebnisse der Überprüfungsschätzung nach § 2 BoSchätzG aus dem Jahr 2006 aufgelegt wurden. Anhand der aufgelegten Bodenschätzungskarten hätte also jeder Grundeigentümer die Wertzahlen (Bodenpunktezahlen) der Klassenflächen, welche seine Grundstücke betreffen, mit jenen Wertzahlen vergleichen können, die bei der Erstschätzung im Jahr 1966 vergeben worden waren. Eine starke Erhöhung der Wertzahlen (der einzelnen Klassenflächen des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) hätte also bei einem Vergleich der beiden Bodenschätzungsergebnisse auffallen müssen. Da die Bodenklimazahl eines landwirtschaftlichen Betriebes aus den einzelnen Wertzahlen sämtlicher Klassenflächen (über welche sich der landwirtschaftliche Betrieb erstreckt) errechnet wird, wäre bei einem Vergleich der Bodenpunktezahlen der beiden Bodenschätzungsergebnisse erkennbar gewesen, dass auch die Bodenklimazahl (und in Folge auch der Einheitswert) entsprechend steigen werde.
Aus der Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers ergibt sich, dass er in seinem erläuternden Vortrag am 22.1.2007 die Landwirte darauf hingewiesen hat, dass die Veränderungen (der Bodenschätzungsergebnisse) gegenüber der Erstschätzung bei den einzelnen Betrieben stark unterschiedlich waren und in beiden Richtungen (Erhöhung der Wertzahlen bzw. Verringerung der Wertzahlen) vorkamen. Entscheidend wäre daher, wie hoch die jeweiligen Flächenanteile auf den einzelnen Betrieben sein würden. Um also die Einheitswerterhöhung nur eines einzelnen Betriebes auch nur annähernd abschätzen zu können, hätte er die Wertzahlen sämtlicher Klassenflächen (über welche sich der landwirtschaftliche Betrieb erstreckt) vergleichen müssen. Es ist aber nicht Aufgabe eines amtlichen Bodenschätzers bei einem erläuternden Vortrag für jeden einzelnen Betrieb eine Schätzung über die voraussichtliche Einheitswerterhöhung vorzunehmen; sondern es ist seine Aufgabe, das System der Bodenschätzung zu erklären und den Landwirten dabei behilflich zu sein, dass sie die in den aufgelegten Bodenschätzungskarten eingezeichneten und eingetragenen Daten verstehen und herauslesen können, damit sie die Auswirkungen auf die ihnen gehörenden Grundstücksflächen selbst beurteilen können.
Daraus ergibt sich, dass der Bw. nicht davon ausgehen konnte, dass die Erhöhung der Bodenklimazahl seines Betriebes dem Durchschnittswert der Erfahrungen des Bodenschätzers entsprochen habe, sondern dass die Erhöhung der Bodenklimazahl aufgrund der unterschiedlichen Veränderungen der einzelnen Klassenflächen nur an Hand der in den Bodenschätzungskarten eingetragenen Bodenpunktezahlen (Wertzahlen) für diese Klassenflächen annähernd hätte abgeschätzt werden können.
Hinsichtlich der vom Bw. vorgebrachten Trockenschäden auf seinem Betrieb im Jahr 2006 (Jahr der Bodenschätzung) ist darauf zu verweisen, dass bei der Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen nicht die Verhältnisse eines einzigen Jahres beurteilt werden, sondern die Klimadaten aufgrund eines Klimaberechnungsmodells ermittelt wurden, die auf den Daten der amtlichen Klimamessstellen basieren.
Bindungswirkung der Bodenschätzungsergebnisse
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann nach § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt wurden, kann insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien (s. VwGH vom 19.2.1979, Zl. 2176/76). Im berufungsgegenständlichen Einheitswertverfahren mussten daher die bereits rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung zwingend zu Grunde gelegt werden und konnten im Einheitswertfeststellungsverfahren nicht mehr abgeändert werden.
Alle Einwendungen, die sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten natürlichen Ertragsbedingungen richten, müssen daher im Hinblick auf die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse unbeachtet bleiben. Unter diese Einwendungen fallen insbesondere die Einwendungen betreffend die Nichtberücksichtigung der mangelnden Ertragsfähigkeit der Böden (seichtgründige Schotterböden mit einer nur sehr dünnen Humusauflage), die angenommenen Wasserverhältnisse und die Hangneigung.
Feststellung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
Der berufungsgegenständliche Betrieb liegt im Vergleichsgebiet "II/35 Oberösterreichische Eisenwurzen". Für den Betriebsvergleich wird der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung am 15. März 1988 kundgemachten Vergleichsbetrieb Nr. 32 (Ziebermayr Karl und Hildegard, Hintsteingraben 8, 4460 Lo) herangezogen.
Dieser weist hinsichtlich seiner natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§ 32 BewG) die auf den Seite 4 und 5 dieser Berufungsentscheidung beschriebenen Bewertungsansätze auf (s. gutachtliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen).
Die Betriebszahl des strittigen Betriebes ermittelte der landwirtschaftliche Sachverständige durch Vergleich der Ertragsbedingungen mit dem oben beschriebenen Vergleichsbetrieb. Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb Nr. 32 berücksichtigte er die auf Seite 6 dieser Berufungsentscheidung beschriebenen Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes.
Die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen ermittelten Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes wurden den Bw. mit Vorhalt vom 24. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. Der Bw. brachte daraufhin vor, dass ihm die Betriebs- und Bodenverhältnisse des Vergleichsbetriebes sehr gut bekannt seien, die Böden dieses Betriebes tiefgründig und gut mit Wasser versorgt seien und nach seinen Kenntnissen bisher keine Trockenschäden aufgetreten seien. Außerdem wies er auf die wesentlich geringere Hangneigung der Flächen dieses Betriebes hin.
Zu diesen Einwänden ist darauf zu verweisen, dass die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) der gesamten KG L und somit auch des strittigen Betriebes im Verfahren betreffend die Bodenschätzungsergebnisse bereits rechtskräftig festgestellt worden sind. Auf Basis dieser rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse wurde für den strittigen Betrieb eine Bodenklimazahl von 25,5 errechnet. Die für den Vergleichsbetrieb errechnete Bodenklimazahl von 26,0 basiert auf den seit 29.12.1982 rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnissen der Gemeinde Lo. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass auch beim Vergleichsbetrieb im Zuge einer allfälligen Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 BoSchätzG die natürlichen Ertragsbedingungen neu festgestellt werden und in der Folge die Bodenklimazahl erhöht wird.
Die Grundlagen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ermittelte der landwirtschaftliche Sachverständige in der gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2009 (s. Seite 6 dieser Berufungsentscheidung). Die dort getroffenen Feststellungen, insbesondere betreffend die Entfernungen, die Geländeneigungen in Zusammenhang mit dem beschränkten Einsatz von Maschinen und Geräten, die Wegsteigungen, die Anzahl und Gestalt der Trennstücke, die Betriebsgröße und die Hagelgefährdung) sind vom Bw. unwidersprochen geblieben.
Entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 15. Juni 2009 konnte daher für den berufungsgegenständlichen Betrieb folgende Bewertung zugrunde gelegt werden:
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Nutzungsform
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Gr (Grünland)
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Landwirtschaftliche Nutzfläche
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30,2591 ha
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Zu/Abschlag %
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Äußere Verkehrslage
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-5,7
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Innere Verkehrslage
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-18,9
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Einfluss der Betriebsgröße
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-1,0
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Übrige Umstände
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-1,5
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Summe der Zu/Abschläge
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-27,1
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Bodenklimazahl
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25,5
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Abrechnung (27,1 % von der Bodenklimazahl)
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-6,91
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Betriebszahl
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18,589
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Hektarsatz
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€ 425,5382
Der Einheitswert des berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1.1.2008 wird daher wie folgt ermittelt (Angaben in Euro):
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Landwirtschaftlich genutzte Flächen
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30,2591 ha
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x 425,5382
|
12.876,4059
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Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
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33,5302 ha
|
x 78,5592
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2.634,1090
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Gesamtgröße
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63,7893 ha
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15.510,5149
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Einheitswert (gerundet gem. § 25 BewG )
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15.500
Die vom Sachverständigen durchgeführte Neufeststellung und Neuberechnung der im angefochtenen Bescheid angesetzten Abschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen und für die Betriebsgröße ergab somit keine Änderung des Einheitswertes.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 4 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/09
- Stammnummer
- 48320
- Gültig
- 30.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF