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Findok · Richtlinien

VB-0230

0. Einführung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2013gilt ab 27.04.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0230

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.04.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr - in der Ausfuhr und in der Durchfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Arzneiwaren sowie von Blutprodukten sowie von Produkten natürlicher Heilvorkommen anzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010; 2.das Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975; 3.das Bundesgesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren (Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002. 0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Beschränkungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 gelten auch für das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich. (2) Die Zollorgane haben gemäß § 19 Abs. 1 AWEG 2010 auch an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Verkehr mitzuwirken. 0.3. Tierarzneimittelkontrollgesetz (1) Das Tierarzneimittelkontrollgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen), wobei hinsichtlich der Einfuhr auf die Regelungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 verwiesen wird. (2) Für die Vollziehung durch die Zollämter von Bedeutung ist das Tierarzneimittelkontrollgesetz insofern, als die verbotene Einfuhr von bestimmten Arzneimitteln (zB solche, die zur Anwendung an Lebens- bzw. Arzneimittel liefernden Tieren bestimmten sind) durch eine eigene Bestimmung in das verschärfte Sanktionssystem des Tierarzneimittelkontrollgesetzes übernommen wird (siehe Abschnitt 5). 0.4. Befugnisse der Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (1) Die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige sind gemäß § 20 Abs. 1 AWEG 2010 befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu kontrollieren sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu entnehmen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Dies gilt auch für Waren, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen. Somit sind die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, insbesondere auch in Zolllagern Kontrollen oder Probenziehungen durchzuführen. (2) Zu diesen Befugnissen gehört auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0068-IV/8/2010
Stammnummer
48238
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 7)
Gültig
27.04.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF