Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3181-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3181-W/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener erhöhter
Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis
31. Dezember 2000 für das Kind EY entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach den vom Amtsarzt
unterfertigten und im Akt einliegenden Bescheinigungen vom 25. Oktober 1996
bzw. 29. Dezember 1997 leidet der Sohn des Bw. seit 1990 bzw. 1988 an Bronchitis
bzw. Asthma bronchiale und ist dadurch zu 50% behindert. Auf Grund dieser
ärztlichen Bescheinigungen wurde der Erhöhungsbetrag zu
Familienbeihilfe rückwirkend ab Oktober 1991 bis einschließlich
Dezember 2000 gewährt.
In dem im Zuge einer
Überprüfungsaktion betreffend die erhöhte Familienbeihilfe
eingeholten Gutachten vom 20. August 2001 gab der befundende Arzt an, dass das
Kind EY seit zwei Jahren "absolut gesund" sei und kein Grad der Behinderung
bestehe. Auch sei das Kind voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom 6. September
2001 sprach das Finanzamt gegenüber dem Bw. die Rückforderung der
für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 2000 zu
Unrecht bezogenen erhöhten Familienbeihilfen aus (S 186.150) und
begründete dies damit, dass in dem mit 20. August 2001 datierten und dem
Bescheid beiliegenden Gutachten das Bundessozialamt festgestellt habe, dass kein
Leiden vorliege, sodass für den erwähnten Zeitraum kein Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe bestehe.
Seine Berufung begründete
der Bw. damit, dass sein Sohn EY seit seinem ersten Lebensjahr an spastischer
Bronchitis leide. Dies bewiesen die beilgelegten Befunde vom Lungenfacharzt Dr.
Sch und ein Auszug aus der Krankengeschichte Kindes vom Gesundheitszentrum der
WGKK. Die Familie des Bw. sei bezüglich dieser Krankheit sehr vorbelastet.
Viele seiner Verwandten in der Türkei litten an Asthma und Bronchitis, sein
kleinerer Sohn MEY habe bereits vier Mal stationär im PKS behandelt werden
müssen. Aus diesem Grund hätte er mit seiner Familie in den letzten
drei Sommer den türkischen Kurort A besucht. Die Familie hätte zweimal
amtsärztliche Bestätigungen über den 50%igen Behinderungsgrad
seines Sohnes beim Finanzamt eingebracht. Der Familie sei damals seitens des
Finanzamtes mitgeteilt worden, dass weitere Bestätigungen nicht
erforderlich wären. Sie sei auch später niemals aufgefordert worden,
neue Atteste zu bringen. Es wäre aber jederzeit möglich gewesen, die
Krankheit seines Sohnes nachzuweisen. Erst in den letzten zwei Jahren habe sich
eine Besserung seines Gesundheitszustandes ergeben, was die Familie auf die
Kuraufenthalte zurückführe. Die im letzten Herbst eingereichte
amtsärztliche Bestätigung habe daher auch nur einen Behinderungsgrad
von 20% aufgewiesen, und seinem Sohn gehe es tatsächlich viel besser. Die
im Sachverständigengutachten getroffene Feststellung "kein Leiden"
könne sich daher nur auf den Zeitraum der letzten zwei Jahre beziehen;
davor sei sein Sohn jedenfalls schwer krank gewesen und habe die erhöhte
Familienbeihilfe zu Recht bezogen. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Den Vorlageantrag
begründete der Bw. wie folgt: 1. Ein Gutachten sei am 20. August 2001
eingeholt worden. Wieso sei bis zu diesem Zeitpunkt dieses Gutachten nicht
eingeholt worden ? 2. Der Bw. hätte alle Unterlagen, die er dazu
benötigt hätte, noch in seinem Besitz, zB. Befunde von Ärzten,
Auszug aus der Krankengeschichte, usw. 3. Diese unzähligen Anträge,
Unterlagen und Befunde habe er beim Finanzamt seinerzeit eingereicht. Nach
seinem Wissen werde nach Einreichung, egal weshalb es sei, gründlich
nachgeforscht. 4. Die Nachforschung sei damals nicht verwirklicht worden.
5. Alle Befunde, die in seinem Besitz seien, hätte er weder gefälscht
noch sonst von irgendwo aufgetrieben. Er beantrage, alle Unterlagen nochmals
gründlich durchzusehen und eine Stattgabe der Berufung.
Im Rechtsmittelverfahren wurde
ein neuerliches Gutachten vom Bundessozialamt eingeholt und nach dessen
Einlangen dem Bw. zur Äußerung mitgeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs.
1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs.
5 lit a dieses Gesetzes in der Stammfassung gelten Kinder als erheblich
behindert, deren körperliche oder geistige Entwicklung infolge eines
Leidens oder Gebrechens so beeinträchtigt ist, dass sie im
vorschulpflichtigen Alter voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder
eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 leg. cit. in der Fassung BGBl. 573/1978 ist die erhebliche Behinderung durch
ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Zeugnis ist eine entsprechende Bestätigung einer
inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen
Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes
gleichzusetzen.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes in der Fassung BGBl 531/1993
(mit Wirksamkeit ab 1994) ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nrl 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis
31.Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Zeit vom 1.Oktober
1991 bis zum 31. Dezember 1993 ist der Berufung schon auf Grund der eingangs
zitierten eindeutigen Gesetzeslage stattzugeben, da es in diesem Zeitraum
für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des
§ 8 Abs. 5 FLAG nicht auf einen mehr als 50%igen
Behinderungsgrad, sondern - wie im Streitfall gegeben - auf einen
erhöhten Pflegebedarf ankam.
Für die übrigen
Zeiträume ergibt sich Folgendes:
Das Gutachten vom 20. August
2001 weist für das Kind kein Leiden aus, EY ist danach seit zwei Jahren
gesund. Der im Gutachten vom 13. Mai 2002 attestierte Zustand nach
rezidivierender obstruktiver Bronchitis im Rahmen von kindlichen
Atemwegsinfekten (Richtsatzposition g.z. III/a/283; GdB 0%) ist mangels
geeigneter fachärztlicher oder Spitalsbefunde auf den Zeitpunkt der
Untersuchung beschränkt (eine Beurteilung des Grades der Behinderung wegen
Bronchitis oder Asthma bronchiale im Zeitraum ab 1991 sei nicht möglich).
Daher sind zur Klärung des
Gesundheitszustandes von EY im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 2000 auch die vom Bw. eingereichten amtsärztlichen
Bescheinigungen vom 25. Oktober 1996 bzw. vom 29. Dezember 1997
heranzuziehen. Nach diesen Attesten wurde beim Sohn des Bw. auf Grund seines
Leidens ein 50%iger Behinderungsgrad bescheinigt. Die für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum
maßgeblichen ärztlichen Bescheinigungen liegen also vor. Die
eingeholten Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes treffen
für den von der Rückforderung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe umfassten Zeitraum keine schlüssige Aussage. Damit gilt
der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen - die erhebliche Behinderung des
Kindes - durch die mit der Antragstellung bzw. Weitergewährung des
Erhöhungsbetrages eingebrachten amtsärztlichen Bescheinigungen als
erbracht.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigungRückforderungkein Leiden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3181-W/02
- Stammnummer
- 4811
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF