Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1272-L/02
Aufwendungen für Taxifahrten eines Gehbehinderten ohne eigenes Kfz müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1272-L/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der V des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 und BGBl II 91/1998, können Taxifahrten eines Gehbehinderten ohne eigenes Kfz bis zu 2.100 S (153 €) monatlich berücksichtigt werden. Es handelt sich hiebei um keinen pauschalen Freibetrag, der bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlichen Aufwand immer in voller Höhe zu gewähren ist. Vielmehr ist die tatsächliche Höhe des Aufwandes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer
vermindert sich von 14.236 S (1.034,57 €) um 4.952 S (359,88 €) auf
9.284 S (674,69 €).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 unter anderem die Anerkennung von
Aufwendungen auf Grund ihrer Behinderung als außergewöhnliche
Belastung, und zwar tatsächlich nachgewiesene Kosten (Medikamentenkosten)
von 5.920 S und Taxikosten im zulässigen Höchstausmaß von
25.200 S. Bescheinigt wurde ein Grad der Behinderung von 50%, weiters lag
eine Bescheinigung vor, dass die Berufungswerberin auf Grund ihres psychischen
Zustandes alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne.
Das Finanzamt anerkannte im
Einkommensteuerbescheid nur den pauschalen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 3.324 S. Die
Taxikosten wurden deshalb nicht anerkannt, da kein belegmäßiger
Nachweis über diese Aufwendungen vorlag. In der gegen den Bescheid
eingebrachten Berufung wurde neuerlich auf die tatsächlich nachgewiesenen
Kosten verwiesen. Hinsichtlich der Taxikosten wurde in der Berufung die Ansicht
vertreten, dass ein belegmäßiger Nachweis über die Aufwendungen
nicht erforderlich sei. Es genüge der Nachweis, dass die Berufungswerberin
kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne und über
kein eigenes Kraftfahrzeug verfüge.
Mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt zusätzlich zum Freibetrag
wegen Behinderung Medikamentenkosten in Höhe von 4.256 S als Kosten
der Heilbehandlung, die mit der Behinderung in Zusammenhang standen, die
restlichen Aufwendungen überstiegen den Selbstbehalt des § 34
EStG 1988 nicht. Die Taxikosten wurden auch in der Berufungsvorentscheidung
mangels eines Nachweises nicht anerkannt.
Im Vorlageantrag wurde der
Antrag auf Anerkennung der Taxikosten weiter aufrecht erhalten und die Ansicht
vertreten, dass es auch ohne belegmäßigen Nachweis ausreichend
glaubhaft sei, dass solche Kosten in der angeführten
Größenordnung tatsächlich anfielen.
Im weiteren Verfahren wurde der
Berufungswerberin mit Vorhalt Gelegenheit gegeben, einen allfälligen
Nachweis der Aufwendungen nachzureichen. In Beantwortung dieses Vorhalts
führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin sinngemäß
aus: Da sämtliche Fahrten außerhalb des Ortsgebietes mit Taxi
durchgeführt werden müssten, sei es glaubwürdig, dass diese
Kosten den Pauschbetrag von 25.200 S erreichten. In den Jahren 1998 und
1999 seien Taxikosten von 10.000 S und 13.000 S belegmäßig
nachgewiesen worden, die alle in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen
standen. Da selbstverständlich auch noch sonstige Fahrten notwendig seien,
übersteige der Kostenaufwand sicher den Pauschbetrag. Ein zwingender
belegmäßiger Nachweis sei auf Grund des Gesundheitszustandes der
Berufungswerberin nicht zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 35 Abs. 1
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und
keine pflegebedingte Geldleistung erhält, ein Freibetrag zu. Die Höhe
des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit und ist in Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung
festgehalten.
Ergänzend zu dieser
gesetzlichen Regelung wurden mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996
und BGBl. II Nr. 91/1998) weitere in Zusammenhang mit einer Behinderung
anfallende Aufwendungen festgesetzt, die teils ohne Nachweis der
tatsächliche Kosten in Form von Pauschbeträgen, teils in
tatsächlicher nachgewiesener Höhe neben diesem Freibetrag als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
In diesem Sinn bestimmt
§ 3 Abs. 2 der V, dass bei einem Gehbehinderten mit einer
mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug
verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von
monatlich 2.100 S (153 €) zu berücksichtigen sind. Nach
§ 4 der V sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit die nachgewiesenen
Kosten für Heilmittel in Zusammenhang mit der Behinderung der
Berufungswerberin zu sehen waren, wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung
dem Begehren Rechnung getragen und diese Aufwendungen als Kosten der
Heilbehandlung zusätzlich zum pauschalen Freibetrag berücksichtigt.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der Entscheidung in diesem
Punkt an. Die diesbezügliche Begründung kann auch dieser Entscheidung
zu Grunde gelegt werden.
Strittig ist nur mehr,
inwieweit Aufwendungen für Taxifahrten zusätzlich zu diesen
Beträgen steuerlich berücksichtigt werden können. Seitens der
Berufungswerberin wird die Ansicht vertreten, dass der in der Verordnung
hiefür vorgesehene Betrag ein Pauschbetrag sei, der jedenfalls bei
Vorliegen der Voraussetzungen - Behinderung, kein eigenes Kraftfahrzeug
- in voller Höhe zu berücksichtigen sei.
Dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden. Wie aus dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Textstelle
der Verordnung zu ersehen ist, will diese für Taxifahrten weder einen
"Freibetrag" noch einen "Pauschbetrag" gewähren, sondern spricht von
Aufwendungen, die bis zu einem Betrag von monatlich 2.100 S zu
berücksichtigen sind, setzt somit lediglich eine Obergrenze für
tatsächlich getätigte Aufwendungen fest. Eine Berücksichtigung
tatsächlicher Aufwendungen fordert jedoch einen Nachweis oder zumindest
eine Glaubhaftmachung der Höhe.
Hiezu ist nun festzustellen,
dass die Berufungswerberin keine Belege über die im Berufungsjahr
getätigten Taxifahrten vorlegen konnte und eine nachträgliche
Beschaffung naturgemäß auch nicht mehr möglich ist. Allerdings
wurden in den beiden Vorjahren die Taxifahrten zu ärztlichen Behandlungen
belegmäßig nachgewiesen, wobei diese Aufwendungen im Jahr 1998
10.000 S und im Jahr 1999 13.210 S betrugen. Nicht zu bestreiten ist,
dass die Berufungswerberin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch weiterhin einer
laufenden ärztlichen Betreuung bedarf und dies auch außerhalb ihres
Wohnortes. Es kann daher zumindest als glaubhaft angesehen werden, dass auch im
Berufungsjahr Taxikosten in etwa dieser Höhe für solche Zwecke
anfielen. In Anlehnung an diese angeführten Beträge sieht daher der
unabhängige Finanzsenat die Berücksichtigung von Taxikosten in
Höhe von 12.000 S als gerechtfertigt an. Der Ansicht des steuerlichen
Vertreters der Berufungswerberin, dass darüberhinaus noch zwingend weitere
Fahrten bis über den Höchstbetrag notwendig waren, kann nicht gefolgt
werden.
Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung ist aus beiliegendem Berechnungsblatt zu ersehen. Aus
den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1272-L/02
- Stammnummer
- 4803
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF