Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0490-L/02
Substanzverluste mit (aufgrund bestehender DBA) steuerfreien Zinseinkünften aus brasilianischen oder griechischen Staatsanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-L/02vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn gemeinsam mit dem Erwerb von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von vornherein eine Vereinbarung über den Wechselkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen wird, sind die sich daraus ergebenden (negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den (steuerfreien) Zinseinkünften und nicht dem Vermögensstamm zuzurechnen. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind jedoch nicht abzugsfähig.
Wenn gemeinsam mit dem Erwerb von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von vornherein eine Vereinbarung über den Aktienkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen wird, sind die sich daraus ergebenden (negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den (steuerfreien) Zinseinkünften und nicht dem Vermögensstamm zuzurechnen. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind jedoch nicht abzugsfähig. Das Eingehen einer Put-Option hindert den Betriebsausgabenabzug nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der
Berufung wird betreffend des Bescheides für die Feststellung der
Einkünfte 1996 Folge gegeben.
Hinsichtlich
des Bescheides betreffend die Feststellung der Einkünfte 1997 wird der
Berufung teilweise Folge gegeben.
Die in den
Wirtschaftsjahren 1995/1996 und 1996/1997 erzielten Einkünfte werden
gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
Die
getroffenen Feststellungen sind der am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dargestellten Berechnung zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
GmbH und CO KG deren erklärten Einkünfte für das Jahr 1996 mit
Bescheid datiert vom 8. Mai 1998 dem Antrag entsprechend § 188 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) festgestellt worden sind. Gleiches
gilt für den Veranlagungszeitraum 1997, in welchem der
Feststellungsbescheid datiert vom 21.12.1998 ebenfalls der Abgabenerklärung
folgte.
Im Zeitraum vom 13. Januar 1999
bis 23. Februar 1999 fand bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche
Buch- und Betriebsprüfung statt, welche auch die oben genannten
Veranlagungszeiträume umfasste. Im darüber gemäß
§ 150 BAO verfassten Bericht hielt der Prüfer unter anderem in
der Anlage I (Niederschrift über die Schlussbesprechung Punkt 6)
Folgendes fest:
"Steuerfreie
Wertpapierzinsen aus brasilianischen und griechischen
Staatsanleihen:
Sachverhalt:
Das
geprüfte Unternehmen erwarb im Prüfungszeitraum brasilianische und
griechische Staatsanleihen. Gleichzeitig mit dem Ankauf der Anleihen wurden
Zusatzgeschäfte (Put-Option, Devisentermingeschäfte) mit der Bank
abgeschlossen, wonach die Käuferin das Recht hat, die Anleihe zu einem
bestimmten Termin, zu einem bestimmten Anleihekurs, zu einem gesicherten
Devisenkurs wieder zu verkaufen. Die Geschäfte wurden entsprechend der
Absicherungen durchgeführt. Bei diesen Transaktionen wird das Anleihe- und
Bonitätsrisiko durch die Put-Option und das Währungsrisiko durch ein
Devisentermingeschäft abgesichert. Die Aufwendungen dafür werden
entweder verrechnet oder schlagen sich in schlechteren Kaufkursen nieder. Die
Zinsen aus diesen Veranlagungen wurden außerbilanzmäßig
abgerechnet; d.h. mit dem Hinweis auf die DBA 's mit Brasilien und Griechenland
steuerfrei gestellt. Die im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der Anleihen
angefallenen Aufwendungen (bzw. Abwertungen) wurden zur Gänze als
Betriebsausgabe geltend gemacht.
Prüferfeststellung:
Gemäß
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Griechenland beziehungsweise Brasilien
dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat
besteuert werden. Demnach sind Zinsen aus griechischen beziehungsweise
brasilianischen Staatsanleihen in Österreich von der Besteuerung
freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung entfaltet nicht nur Wirkung auf
den Bruttoertrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge, dass alle Aufwendungen
aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die mit der
Zinsenerzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bei
der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges kann allerdings nicht nur
nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein wirtschaftlicher Zusammenhang
von Aufwand und Ertrag nur deshalb in Abrede gestellt werden, weil er sich
formalrechtlich als Verlust bei der Veräußerung der Staatsanleihe
darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität
bereits bei der Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen,
dass er bei der ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch
die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert
war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den
wirtschaftlichen Zinsenertrag. Nach Abzug eines solchen im erkennbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwandes verbleiben daher
"wirtschaftliche Zinsen", die gemäß DBA Griechenland beziehungsweise
Brasilien aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind.
|
|
1996
|
1997
|
|
steuerfreie
WP-Zinsen vor Bp (abm Abr.)
|
-671.896,00
|
-981.605,00
|
|
Verlust Verkauf
bras. Anl.
|
515.216,00
|
285.932,00
|
|
Abwertung
griech. Anl.
|
|
787.246,00
|
|
Spesen griech.
Anl.
|
|
77.000,00
|
|
st.fr.
WP-Zinsen nach Bp (abm Ab/Zur.)
|
-156.680,00
|
168.573,00
|
"
Das Finanzamt
folgte diesen Feststellungen in den im gemäß
§ 303
Abs. 4 wiederaufgenommenen Verfahren für die Feststellung der
Einkünfte 1996 und 1997 datiert vom 13. April 1999.
Gegen diesen
Feststellungsbescheid 1996 richtet sich die Berufung vom 10. Mai 1999, in
welcher die Berufungswerberin begehrt, die nicht als Betriebsausgabe anerkannten
Verluste aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen in Höhe von
515.216,00 S als Betriebsausgabe anzusetzen. Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
dürften bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stünden, nicht abgezogen werden. Im Gegenschluss sei der Abzug all jener
Aufwendungen zulässig ist, die nicht in Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen stehen würden. Der Verlust aus dem Verkauf brasilianischer
Anleihen wäre soweit der Substanzverlust keinen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aufweise, somit abzugsfähig.
Aufwendungen, die aus einer Substanzminderung resultieren würden,
beziehungsweise zur Substanzerhaltung getätigt worden wäre,
würden nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen,
sodass die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen zu bejahen wäre.
Dieser Grundsatz würde nur im Bereich der außerbetrieblichen
Einkunftsarten durchbrochen werden, wo nach der Quellentheorie Verluste am
Stammvermögen und Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten nicht
abzugsfähig wären (VwGH 20.6.1990, 90/13/0064, 0065). Im Bereich der
betrieblichen Einkunftsarten hingegen existiere keine derartige Besonderheit.
Daher seien auch Verluste am Stammvermögen und Aufwendungen zur Vermeidung
von Kapitalverlusten als Betriebsausgabe abzugsfähig und fehle ein
Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen. Dies ließe sich auch durch
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember1991 (VwGH
10.12.1991, 89/14/0064) belegen, wonach die Wertminderung einer Beteiligung
nicht mit der Ertrags- sondern mit der Vermögenskomponente
zusammenhänge. Dadurch sei der für die Anwendbarkeit des
§ 20 Abs. 2 EStG erforderliche Konnex zwischen Einnahmen und Ausgaben
durchtrennt und Abzugsfähigkeit gegeben. Das Argument der
Betriebsprüfung, der Verlust bei Veräußerung der Staatsanleihe
sei lediglich ein "formalrechtlicher", weil er bei der Beurteilung des
Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert worden wäre, gehe ins Leere: Auch
ein "einkalkulierter' Substanzverlust könne im Veräußerungsfall
nichts daran ändern, dass es sich dabei um einen echten Substanzverlust
handle, solange die zum Verlust führenden getroffenen Vereinbarungen
wirtschaftlich begründbar und nicht unüblich seien (unter Verweis auf
BMF 15.3.1994, SWI 1994, 152).
Die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid 1997, ebenfalls vom 10.5.1999 war im wesentlichen
wortgleich formuliert, unterschied sich jedoch insofern, als darin die
Betriebsausgaben für Verluste aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen in
Höhe von 285.932,00 S, der Abwertung griechischer Anleihen
(787.246,00 S) und Kurssicherungskosten (77.000,00 S) begehrt wurden
und hinsichtlich der Kursicherungskosten vorgebracht wurde, dass soweit ein
Veräußerungsverlust beziehungsweise der Verlust aufgrund einer
abzugsfähig wäre, dies auch für Aufwendungen sich gegen derartige
Verluste abzusichern zu dem Zweck gelten müsse. Auch in diesen Fällen
handle es sich um Aufwendungen, die mit der Substanz zusammenhängen
würden und nicht den aus der Substanz fließenden Erträgen
zugeordnet werden könnten.
Auf Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz an das Finanzamt in Hinblick auf die in der
Folge noch zitierte jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
festzustellen, welche Abreden in Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Verkauf der
berufungsgegenständlichen Staatsanleihen getroffen worden wären
(Wechselkursrisiko, Aktienkursrisiko, allenfalls Stückzinsen), wurde von
der Berufungswerberin mit Schreiben datiert vom 24. April 2003 eingelangt beim
Finanzamt am 8. Mai 2003 folgende Stellungnahme abgegeben.
Die Berufungswerberin habe
jeweils Anleihen in fremder Währung gekauft und eine Put-Option und ein
Devisentermingeschäft abgeschlossen. Den Berufungen würden drei
verschiedene Geschäfte zugrunde liegen, nämlich erstens der An- und
Verkauf brasilianischer Anleihen im Nominale von 2 Mio. USD im Jahre 1995
(Wirtschaftsjahr 1995/1996), zweitens der An- und Verkauf von brasilianischen
Staatsanleihen im Nominale von 750.000,00 USD im Jahre 1996 (Ankauf im
Wirtschaftsjahr 1995/1996, Verkauf im Wirtschaftsjahr 1996/1997) und drittens
der Ankauf von griechischen Staatsanleihen im Nominale von
310.000.000,00 GRD im Jahr 1996 (zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/1997
erfolgte eine Abwertung auf den niedrigeren Kurswert).
Der unter erstens genannte
Ankauf der brasilianischen Staatsanleihen in Höhe von 2 Mio. USD
sei mit einem Kurs von 53 erfolgt und hätten die Anschaffungskosten daher
1.060.000,0 USD (10.076.360,00 S) betragen. Der Verkauf wäre im
selben Jahr unter Ausnutzung der Put-Option zu einem Kurs von 50,61, das sind
USD 1.012.200,00 vorgenommen worden. Der aus dieser Kursdifferenz resultierende
Verlust sei entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2002 (siehe unten)
steuerwirksam, da er nicht von vornherein festgestanden habe und folglich nicht
zu den Kapitalerträgen zähle und weiters nicht mit den steuerfreien
.Zinsen zu verrechnen wäre. Lediglich die Differenz, welche sich aus der
Umrechnung von 1.012.200,00 USD zum Ankaufskurs im Zeitpunkt des
Wertpapierkaufs von 9,506 USD zum USD-Kurs im Verkaufszeitpunkt von
9,44 USD ergeben habe, sei ein von vornherein feststehender Verlust aus
einem Devisentermingeschäft gewesen und aufgrund des Zusammenhangs mit dem
Wertpapierkauf mit den steuerfreien Zinsen zu verrechnen. Dieser Verlust habe
66.805,20 S betragen, und wäre mittels außerbücherlicher
Hinzurechnung dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1996
hinzuzurechnen. Die ebenfalls vom Devisentermingeschäft umfassten Zinsen
seien bereits mit dem sich aus dem festgelegten Kaufkurs ergebenden Betrag
eingebucht worden, der Kursverlust somit bereits von den Zinsen abgezogen und
habe sich daher nicht auf die Besteuerung auswirken können. Nur mehr die
verminderten Zinsen seien als steuerfrei behandelt worden. Die Differenz des
sich aus dem Gesamtgeschäft ergebenden Verlusts zu dem vom Prüfer
aufgegriffenen Verlust in Höhe von 8.000,00 S ergebe sich aus dem
gewinnbringenden Verkauf einer anderen EUR-Anleihe auf dem Sekundärmarkt
und stehe nicht im Zusammenhang mit dem angeführten Vertragspaket.
Der oben unter zweitens
genannte der Kauf brasilianische Staatsanleihen (750.000,00 USD) sei zu
einem Kurs von 65,875 abgeschlossen worden, was einem Kaufpreis von
494.062,50 USD (5.135.779,67 S) entsprochen hätte. Der Verkauf
sei unter Ausnutzung der Put-Option zum Kurs von 60,01564, was
450.117,30 USD gleichkomme, erfolgt. Der sich daraus ergebene Kursverlust
sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steuerlich
wirksam und daher nicht mit den Zinserträgen zu verrechnen. Lediglich der
sich aus dem Verkauf der so erlangten US-Dollar ergebende Kursverlust (aufgrund
des Devisentermingeschäfts) wäre wegen des Zusammenhangs mit dem
Wertpapierankauf als steuerwirksamer Kapitalertrag zu sehen und daher mit den
steuerfreien Zinsen zu verrechnen. Dieser Verlust habe 63.009,72 S
betragen.
Die oben unter drittens
erwähnten griechischen Staatsanleihen (310.000.000,00 GRO) seien zum
Kurs von 100,23 gekauft worden, was einem Kaufpreis von 310.713.000,00 GRD
(13.897.709,00 S) entsprochen hätte. Der sich aus dem Verkauf zum Kurs
von 98,7 ergebende Wertpapierkursverlust zuzüglich des
Fremdwährungskursverlustes habe sich aufgrund der Abwertung zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1996/1997 in zwei Teile, nämlich die Abwertung zum eben
genannten Stichtag und zweitens den restlichen realisierten Kursverlust bei
Verkauf im Wirtschaftsjahr 1997/1998 aufgeteilt. Der Kursverlust des
Wirtschaftsjahres 1998 solle nach den Plänen der derzeit bei der
Berufungswerberin stattfindenden Betriebsprüfung Gegenstand einer
Wiederaufnahme des Verfahrens für den Veranlagungszeitraum 1998 sein.
Dieser Verkauf sei nicht unter Ausnutzung einer Put-Option, sondern zum
höheren tatsächlichen Kurs am Verkaufstag erfolgt. Schon daraus ergebe
sich, dass der Wertpapierkursverlust nicht von vorneherein fixiert gewesen
wäre. Der Betrag von 787.246,00 S, welcher der gegenständlichen
Berufung zugrunde liege, habe sich aus der Abwertung von Investmentfondsanteilen
(3.848,00 S), welche mit dem der Berufung zugrunde liegenden
Wertpapiergeschäft in keinen Zusammenhang gestanden hätten und
783.398,00 S, die sich wiederum aus dem Fremdwährungskursverlusten und
Wertpapierkursverlust zusammensetzten würden, ergeben. Der dem
Wertpapierkursverfall entsprechende Anteil des Verlustes habe 30.504,80 S
und der dem Fremdwährungskurs zuzurechnende Verlust 752.892,90 S
betragen. Dieser Verlust sei durch außerbücherliche Hinzurechnung dem
Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1996/1997 hinzuzurechnen.
Beigefügt war
ein Berechnungsblatt, in welchem Folgendes dargestellt wurde:
|
Brasilianische
Staatsanleihen (Nominale 2,000.000,00 USD,
"erstens")
|
|
WP
Kurs
|
Kurswert
FW
|
FW-Kurs
|
Kurswert
ATS
|
Kauf
WP
|
53,00
|
1.060.000,00
|
9,506
|
10.076.360,00
|
Verkauf
WP
|
50,61
|
1.012.200,00
|
9,506
|
9.621.973,20
|
|
|
1.012.200,00
|
9,440
|
9.555.168,00
|
|
|
1.012.200,00
|
9,438
|
9.553.143,60
|
-454.386,80
|
WP-Kursverlust
Put-Option
|
-66.805,20
|
FW-Kursverlust
Devisentermingeschäft
|
-2.024,40
|
zusätzlicher
Verlust It Abrechnung
|
-521.192,00
|
Gesamtverlust
|
Verlust
It Betriebsprüfung
|
515.216,00
|
|
|
-8.000,00
|
aus anderen
Geschäften
|
|
2.024,00
|
zusätzlicher
Verlust It tatsächlicher Abrechnung
|
Brasilianische
Staatsanleihen (Nominale 750.000,00 USD,
"zweitens")
|
|
WP
Kurs
|
Kurswert
FW
|
FW-Kurs
|
Kurswert
ATS
|
Kauf
WP
|
62,8750
|
471.562,50
|
10,39499
|
4.901.885,17
|
Verkauf
WP
|
60,01564
|
450.117,30
|
10,39499
|
4.678.962,64
|
|
|
450.117,30
|
10,25500
|
4.615.952,91
|
-222.922,53
|
WP-Kursverlust
Put-Option
|
-63.009,72
|
FW-Kursverlust
Devisentermingeschäft
|
-285.932,26
|
Gesamtverlust
|
Griechische
Staatsanleihen (Nominale
310.000.000,00 GRD
"drittens")
|
|
WP
Kurs
|
Kurswert
FW
|
FW-Kurs
|
Kurswert
ATS
|
Kauf
WP
|
100,23
|
310.713.000,00
|
0,04473
|
13.897.709,00
|
Verkauf
WP
|
100,01
|
310.031.000,00
|
0,04473
|
13.867.204,20
|
|
|
310.031.000,00
|
0,04230
|
13.114.311,30
|
-30.504,80
|
WP-Kursverlust
Put-Option
|
-752.892,90
|
FW-Kursverlust
Devisentermingeschäft
|
-783.397,70
|
Gesamtverlust
|
Verlust
It Betriebsprüfung
|
787.246,00
|
|
|
3.848,30
|
aus anderen
Geschäften
Beigefügt waren
dem Schreiben noch Bankunterlagen über die oben beschriebenen Vorgänge
(12 Blätter), welche die dargestellten Vorgänge belegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist strittig, ob Verluste am Vermögensstamm im Zusammenhang
mit dem Kauf und Verkauf von brasilianischen beziehungsweise griechischen
Staatsanleihen als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wobei zuvor
gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie
Zinseinnahmen aus diesen Anleihen bezogen worden sind.
Zu dieser Frage hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals geäußert.
So zum Beispiel im Erkenntnis
vom 25.11.2002, 99/14/0099, welches auszugsweise lautet:
"Gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert
eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn
diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen
Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der
Rückkaufpreis. Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu
beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht,
ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird. Ein
Doppelbesteuerungsabkommen will den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht
ergebenden Besteuerungsanspruch einschränken, nicht aber einen im
innerstaatlichen Steuerrecht nicht bestehenden Besteuerungsanspruch
begründen (vgl. das hg Erkenntnis vom 25. September 2001, 99/14/0217). Die
von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung lässt
sich, wie sich aus der Aktenlage ergibt, auf zwei Komponenten
zurückführen: Zum einen auf den Umstand, dass der Ausgabewert der
Anleihen 102,06 betragen hat und somit über dem Einlösewert von 100
gelegen ist. Zum anderen auf den - von vornherein bindend festgelegten -
Umstand, dass ESP, für die zum Zeitpunkt der Investition (Zahlung in ATS)
der Kurs von 8,780 bestanden hat, bei Beendigung der Investition am 15. Juli
1994 (Rückgewähr von ATS) zum Kurs von 8,539 umgerechnet werden. Diese
von vornherein vertragliche vereinbarte Wechselkursdifferenz bewirkte für
sich allein ebenfalls einen um 2,82 % über dem Einlösewert liegenden
Ausgabewert der Wertpapiere (Ausgabe zu 8,780, Rücknahme zu 8,539). Die
Beschwerdeführerin erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit, im
Übrigen schon aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen
allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA-Spanien von den Einkünften
aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus
(öffentlichen) Anleihen (Art. 11 Abs. 4 DBA-Spanien) herausgeschält
werden. Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA- Spanien in
Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen ist
es im Beschwerdefall strittig, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen
in Zusammenhang stehen, oder - wie die Beschwerde formuliert - mit dem
Vermögensstamm. Die Einkunftsart der Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 ist von der Unterscheidung
zwischen dem Vermögensstamm einerseits und den erwirtschafteten
Früchten anderseits geprägt: steuerlich erfasst wird nur die
Fruchtziehung (vgl. Beiser, Steuern. Ein systematischer Grundriss, Wien 2001,
41). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen normiert das Gesetz als
steuerpflichtig u.a. den (einen bestimmten Prozentsatz überschreitenden)
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers,
vorausgesetzt dieser Unterschiedsbetrag ist von vornherein vertraglich
festgelegt (vgl. Doralt, EStG4, § 27 Tz 152): ein positiver
Unterschiedsbetrag mindert, ein negativer erhöht die Einkünfte aus
Kapitalvermögen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, §
27 Tz 35; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 27 Tz 33f). Wenn das Gesetz
im Bereich der grundsätzlich nur auf die Fruchtziehung abstellenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein festgelegten
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers
erfasst, lässt sich daraus ableiteten, dass der Gesetzgeber einen solchen
von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung
zuordnet. Im Hinblick darauf kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden,
wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus
umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht
genommen wird. Es entspricht daher dem Gesetz, dass bei Ermittlung der
Einkünfte aus den spanischen Staatsanleihen als Teil der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb die Wertminderung, welche sich aus dem Ausgabepreis von 102,06
und dem Einlösewert von 100 ergeben hat, als in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Zinseinnahmen stehend behandelt worden ist. Wenn für den
Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm
investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu
welchem Kurs die ausländische Währung - im von vornherein festgelegten
Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet
wird, kommt eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages
zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der
Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte
Interpretation gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein
vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in
gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und
Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet
wird."
Zusammengefasst
legt der Verwaltungsgerichtshof also dar, dass, wenn gemeinsam mit dem Erwerb
von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines
Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von
vornherein eine Vereinbarung über den Wechselkurs im Zeitpunkt der
Beendigung der Veranlagung getroffen wird, die sich daraus ergebenden
(negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
den (steuerfreien) Zinseinkünften und damit nicht dem Vermögensstamm
(also im Fall der Berufungswerberin den Einkünften aus Gewerbebetrieb)
zuzurechnen sind.
Besteht eine
solche Fixvereinbarung nicht, sind Kursverluste oder Gewinne bei der
Berufungswerberin allenfalls bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu
berücksichtigen.
Gleiches gilt
auch zur Frage, was bei Aktienkursschwankungen gelten soll (siehe oben). Besteht
hier keine fixe Vereinbarung im vorhinein, ist auch hier die Auswirkung bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen (VwGH wie oben):
"Anderes
gilt im Beschwerdefall allerdings für die Differenz zwischen der Ausgabe
der Anleihen zum Wertpapierkurs von 100 und deren Einlösung zum Kurs von
98,87. Der Beschwerdeführerin war lediglich die Option zum Verkauf der
Anleihen zum Kurs von 98,87 eingeräumt gewesen (Put-Option). Zutreffend
verweist sie darauf, dass die Entscheidung, die Option auszuüben, vom
jeweiligen Kurs der Anleihe - dieser ist im Wesentlichen Folge der
Zinsentwicklung - abhängt. Ein Gewinn aus der Veräußerung der
Anleihen wäre - wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt -
wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht
ausgeschlossen gewesen. In einem solchen Fall wäre die Option zum
Wertpapierkurs von 98,70 nicht ausgeübt worden, sondern der Verkauf zum
höheren Kurs erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist ein Verlust aus dem
Verkauf der Anleihe (in Ausübung der Option) zum Kurs von 98,87 entstanden.
Da aber nicht von vornherein sicher oder absehbar gewesen ist, ob dieser Verlust
eintreten werde, ist auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine
Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz
zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben."
In gleicher
Weise hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Erkenntnissen vom 26.11.2002,
2002/15/0033 und 28.1.2003, 2000/14/0063 judiziert.
In Hinblick auf die gefestigte
und in sich geschlossene Judikatur besteht kein Grund im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung von der oben dargestellten Rechtsansicht abzuweichen.
Angewendet auf den konkreten
Berufungsfall ergibt sich folgendes Bild:
Erstens bei den mit den Kauf
und Verkauf von brasilianischen Staatsanleihen im Nominale von
2 Mio. USD steht bloß der durch ein Devisentermingeschäft
abgesicherte Kursverlust in Höhe von 66.805,20 S in Zusammenhang mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen (DBA Brasilien, § 20 Abs. 2 BAO
["Weiters dürfen bei der Ermittlung
der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 in unmittelbaren Zusammenhang stehen nicht abgezogen
werden."]). Aufgrund der Tatsache, dass dieser Kursverlust von der
Berufungswerberin bereits bei der Erklärung der Einkünfte nicht als
steuermindernd berücksichtigt worden ist, macht daher keine rechnerische
Berichtigung gegenüber der Abgabenerklärung notwendig. Der
irrtümlich von der Abgabenbehörde erster Instanz miteinbezogene
Verkauf ein EUR-Anleihe in Höhe von 8.000,00 S ist ebenfalls bei der
rechnerischen Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.
Zweitens gilt bei den in
Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von brasilianischen Staatsanleihen im
Nominale von 750.000,00 USD ebenfalls das im vorangegangenen Absatz
dargelegte.
Auch bei drittens stimmen diese
Aussagen, da die Berufungswerberin die Höhe der steuerfreien Zinsen jeweils
mit dem im Devisentermingeschäft festgelegten Kurs in die steuerliche
Mehr-Wenigerrechnung eingestellt hat. Dabei sind allerdings noch die
3.848,30 S zu berücksichtigen, welche aus einer Abwertung von
Investmentfondanteilen und nicht mit den hier zu beurteilenden
Wertpapiergeschäften in Zusammenhang stehen, aber trotzdem in die
Berechnungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben.
Letztlich ist jedoch zu
bedenken, dass die Berufungswerberin auch 77.000,00 S an
Kurssicherungskosten für die Einräumung der Put-Option für die
griechische Anleihe bezahlt hat.
Auch zur Frage wie solche
Kursicherungsinstrumente im Zusammenhang mit dem aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Zinserlösen zu behandeln sind, hat
sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. November 2002 (VwGH
26.11.2002, 2002/15/0033) bereits ausführlich wie folgt
auseinandergesetzt:
"Erwirbt
ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu
einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft
werden, werden
Einkünfte sowohl
durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch
durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird
durch ein
Kurssicherungsinstrument das
Risiko der Erzielung eines Verlustes
aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder
ausgeschlossen), stehen
die
Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang
mit beiden Einkünften. Der
Steuerpflichtige nimmt die
Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um
Zinsen aus der
Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es
besteht allerdings auch
ein
Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden
Veräußerung der Anleihe selbst. Der
Veranlassungszusammenhang ist
vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen
für die Finanzierung
einer
Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG einerseits und den
Dividenden aus der Beteiligung beziehungsweise
dem Gewinn aus der Veräußerung
der Beteiligung andererseits. Sollte es im
Falle einer Veranlagung
in Anleihen zu
einem Gewinn aus der Veräußerung des
Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind
die in Rede stehenden
Aufwendungen
aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung
und auf jene aus der Veräußerung
(vgl. Lang, SWK 1998, 733).
Im
gegenständlichen Fall sind für die Kurssicherung
Optionsentgelte in Höhe von circa 120.000
S angefallen. Im Hinblick
darauf, dass
die Zinseinnahmen ca. 1 Mio S betragen haben und der
Verkauf der Anleihen nicht zu einem Gewinn
geführt hat, ist es
nicht als
rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die
Aufwendungen für die Kurssicherung
(ausschließlich) den
(steuerfreien) Zinserträgen zugeordnet
hat."
Wendet
man diese Rechtsansicht auf den hier zu beurteilenden Fall an, so bedeutet dies,
dass die Kosten Optionseinräumung, da aus dem Verkauf der griechischen
Anleihen kein Gewinn sondern ein Verlust erwachsen ist, vollständig den
steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass unter
Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG diese vom Betriebsausgabenabzug
ausgeschlossen sind und insofern die Berufung abzuweisen, im übrigen der
Berufung aber entsprechend der oben dargelegten Rechtsansichten stattzugeben
war.
Rechnerische Darstellung
(Angaben in Schilling):
|
29.399.922,00
|
Höhe der Einkünft laut angefochtenem
Feststellungsbescheid 1996
|
8.000,00
|
Gewinne aus EUR-Anleihe
|
-454.386,80
|
abzüglich Hinzurechnung des
Substanzverlustes brasilianische Anleihe 1
|
-66.805,20
|
abzüglich Verlust aus
Devisentermingeschäft 1 da bereits bei Höhe der steuerfreien Zinsen
laut DBA berücksichtigt
|
-2.024,00 --------------------
|
abzüglich zusätzlicher Verlust laut
Abrechnung
|
28.884.706,00
|
Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996
(2.099.133,45 €)
|
davon entfallen auf
|
|
RVH GmbH
|
27.255.047,80
|
(1.980.701,57 €)
|
RVB GmbH
|
1.629.658,20
|
(118.431,88 €)
|
31.750.180,00
|
Höhe der Einkünfte laut angefochtenem
Feststellungsbescheid 1997
|
-3.848,30
|
Verluste aus anderen Geschäften die
irrtümlich hinzugerechnet wurden
|
-222.922,53
|
abzüglich Hinzurechnung des
Substanzverlustes brasilianische Anleihe 2
|
-63.009,72
|
abzüglich Verlust aus
Devisentermingeschäft 2 da bereits bei Höhe der steuerfreien Zinsen
laut DBA berücksichtigt
|
-30.504,80
|
abzüglich Abwertung der griechischen
Anleihe 3
|
-752.892,90 ---------------------
|
abzüglich Verlust aus
Devisentermingeschäft 3 da bereits bei Höhe der steuerfreien
Zinsen laut DBA berücksichtigt
|
30.677.001,75
|
Höhe
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997
(2,229.384,66 €)
|
davon entfallen auf
|
RVH GmbH
|
28.869.621,66
|
(2,099.999,39 €)
|
RVB GmbH
|
1.807.380,09
|
(131.347,43 €)
Linz,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-L/02
- Stammnummer
- 4796
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF