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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0638-L/09

Führungskräfteseminar eines Bereichsleiters Informationstechnologie auf La Gomera (Kanarische Inseln)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-L/09vom 29.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf das Ersuchen, die Seminarinhalte im Detail bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen, wie Prospekte, Kurseinladung- bzw. Ausschreibung, Inhaltsangaben, Scripten, Kursmitschriften vorzulegen, wurde auf die Anlagen 4 und 5 (Anreiseinformationen und Beispielunterlagen) verwiesen. Die "Anreiseinformationen" enthalten neben einer Beschreibung der Anreise (Flug nach Teneriffa Sur, mit dem Taxi nach Los Christianos zum Hafen, mit der Fähre nach La Gomera, Sa. , weitere Bootsfahrt zur Finka im abgelegenen Tal EC ) und Empfehlungen für die mitzubringenden Ausrüstungsgegenstände (vor allem für Wanderungen und Strand) auch folgende Zeiteinteilung für das Seminar: Körperarbeit (Körperübungen) um 7:00 Uhr, anschließend Frühstück und um 9:00 Uhr Aufbruch zu einer Wanderung (bis zum späteren Nachmittag); anschließend freie Zeit für persönliche Reflexionen, baden, faulenzen, lesen,........ Die angesprochenen "Beispielunterlagen" beziehen sich auf allgemein interessierende, persönlichkeitsbildende Themen und enthalten vor allem Anleitungen für den Umgang mit sich selbst und hilfreiche Gewohnheiten im Umgang mit anderen Menschen. In diesen Unterlagen wird auf Stephen Covey, einen Erfolgsautor, hingewiesen. In dessen Werk "Die 7 Wege zur Effektivität: Prinzipien für persönlichen und beruflichen Erfolg", finden sich im Wesentlichen die genannten Inhalte. Dieses Werk, ein Bestseller im Managementbereich, ist laut Internetrecherche aber von seinem Inhalt her, "der von Covey mit grosser Klarheit, Menschenliebe und spürbarer Authentizität dargelegt wird, für ein viel breiteres Publikum zu empfehlen! Es gibt wohl kaum jemanden, der aus diesem Buch nicht Wesentliches lernen kann" (Quelle: http://www.amazon.de/product-reviews). Die vom Bw. übermittelten Antworten gehen über allgemein gehaltene Informationen nicht hinaus und lassen objektive Kriterien für eine Abgrenzung der abzugsfähigen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen dieser Auslandsreise nicht erkennen. Auch die beim Bw. mit Vorhalt nachgefragten Zeitkomponenten, vor allem betreffend den Tagesablauf des Auslandsaufenthaltes (inclusive allgemein interessierender Programmpunkte) und Stundenplan des Seminars, wurden sehr unbestimmt beantwortet. Nach der Darstellung des Bw. ist offenbar sogar das "Tagesprogramm" vom Mittwoch, welches in der "Anreiseinformation" definitiv als Freizeitprogramm ausgewiesen ist, beruflich veranlasst. An diesem Tag stehe "Individuelles Reflektieren/Bearbeiten" auf dem Programm. Nachdem das offizielle Reisprogramm (die "Anreiseinformationen") für Mittwoch ausdrücklich Freizeit vorsieht, erscheint die Darstellung des Bw., es hätte an diesem Tag eine "Bearbeitung" statt gefunden, unglaubwürdig. Mag sein, dass auch in der Freizeit berufliche Probleme bzw. Inhalte reflektiert werden; eine berufliche Veranlassung vermag diese gedankliche "Reflexion" jedoch nicht zu bewirken. Nicht die vom Bw. dargestellte Motivation des Bw., an diesem Seminar teilzunehmen, sondern das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt, ist maßgebend. Dabei ist - nach der Judikatur des VwGH - eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie -entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. Jakom/Baldauf, aaO, § 20 Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Der dargestellte Sachverhalt betreffend die gegenständliche Reise zu den Kanarischen Inseln zur besten Reisezeit Ende April/Anfang Mai, insbesondere die Inhalte der oben angeführten "Anreiseinformationen" vermitteln insgesamt bzw. weitaus überwiegend das Bild einer Urlaubsreise. Auch der Bw. selbst spricht in der Berufung von "präventiven Fortbildungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ganz klar der Einkommenssicherung dienen" und räumt weiters in seiner Vorhaltsbeantwortung ein, dass es unüblich erscheinen mag, dass "Lernen hierbei in der Natur und beim Wandern statt gefunden hat". Weiters führte er aus, der Ablauf folgte einer entsprechenden Struktur und Themenfolge, unter Hinweis auf lit. c, d und e der Vorhaltsbeantwortung. Aus diesen Punkten geht hervor, dass es den Teilnehmern im Rahmen der Gruppenwanderungen gelingen sollte, das Tagesgeschäft für kurze Zeit bewusst hinter sich zu lassen. Bei bisher von ihm besuchten Management-Trainings sei weniger "die Führungskraft als Person im Wirkungsgeflecht zwischen dem eigenen Ich, der Arbeit und den Beziehungen" im Mittelpunkt gestanden. An vier Seminartagen wurden die vier Schwerpunkte "Arbeit, Beziehungen, Ich, Spiritualität" behandelt. Die solcherart vom Bw. angebotenen Informationen enthalten weder ein festes Reiseprogramm, aus welchem eine konkrete Zeiteinteilung hervorgeht, noch inhaltlich nachvollziehbare, von der privaten Sphäre trennbare Seminarinhalte. Es ist daher fest zu halten, dass es im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, die beruflich veranlassten Zeitanteile nach objektiven Kriterien fest zu stellen bzw. zu beurteilen, ob diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Eine Aufteilung von Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Teil iSd neueren Judikatur des BFH kommt somit im Berufungsfall nicht in Betracht. Nicht anwendbar ist deshalb im vorliegenden Fall auch jene Rechtsprechung, in Fällen, in denen eindeutig beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen auf Basis des Aufteilungsverbots vom Abzug abgeschossen werden; vor allem wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird (zB durch "Voranstellen" oder "Anhängen" eines Urlaubs; vgl. Kofler in Doralt, Tz 27 zu § 20 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH und des UFS). Wenn in der Stellungnahme des direkten Vorgesetzten des Bw. von wachsendem Druck, konsequenter Leistungsorientierung und beruflich bedingten Spannungsfeldern die Rede ist, deren Bewältigung durch die Teilnahme des Bw. an dem gegenständlichen Seminar "Kraft und Stille" ermöglicht werden sollte und sich darüber hinaus der Arbeitgeber des Bw. deshalb an den Kosten mit einem Betrag iHv. 500,00 € beteiligt, weil er einen "Bezug des Seminars" zu dessen beruflicher Tätigkeit sieht, so spricht dies für die Argumentation der Berufung. Dieser Aspekt wird jedoch zumindest im selben Ausmaß überlagert von dem Umstand, dass dem Bw. für den Zeitraum der Teilnahme an dem Seminar keine Dienstfreistellung gewährt wurde, weshalb er für diese Auslandsreise Urlaubstage zu verwenden hatte. Ein weiterer Grund für die Annahme, dass im gegenständlichen Seminar keine ausschließlich berufsspezifischen Inhalte angeboten wurden, stellt die Tatsache dar, dass das Seminar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen bzw. Hierarchieebenen (wie Geschäftsführer, Produktmanager, leitende Angestellte, Leiter bzw. Gruppenleiter Prozesstechnik bzw. Anwendungstechnik, Bezirkshauptmann und ein Bereichleiter IT) besucht wurde (vgl. auch VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Die Bezeichnung "Führungskräfte" erscheint in diesem Zusammenhang zu weit gegriffen; das Auswahlkriterien für dieses Seminar, die Teilnehmerkonstellation müsse "stimmig" sein, d.h. es sollte eine möglichst ideale Gruppenzusammensetzung (unter Berücksichtigung von Beruf, Charakter, Lebenssituation/-erfahrung, etc.) erzielt werden, wurde nicht ausreichend konkret in eine bestimmte berufliche Richtung formuliert. Das Überwiegen persönlicher bzw. privater Auswahlkriterien ist hierbei evident. Jedenfalls ist eine homogene Teilnehmerstruktur - trotz des Hinweises des Bw., es handle sich hierbei um Führungskräfte - im Hinblick auf die unterschiedlichen bekannt gegebenen Positionen der Seminarteilnehmer in den einzelnen Firmen bzw. Institutionen nicht erkennbar. Darüber hinaus konnte der Bw. auch keinen schlüssigen Zusammenhang der - wie oben bereits ausgeführt ohnehin überwiegend nur allgemein interessierenden - Seminarinhalte mit einer konkreten Anwendung dieser Inhalte in seinem Beruf herstellen. Die von ihm dargestellten Anwendungen in seiner täglichen Berufspraxis, wie dem Bestreben bestimmten Grundsätzen gerecht zu werden ("Managers do the things right, leaders do the right things" etc.), "pro aktiv", "vorbereitet" zu sein,"Das Wichtigste zuerst" zu tun und "Nein sagen", über eine "konsequente Zeitplanung", zu verfügen "zu denken und zu handeln in "Gewinner/Gewinner Strategien", Verständnis zu haben für die unterschiedlichen Charaktertypen, Stichwort "24h Zeitscheibe", Sport vor dem Büro, Fixe Zeiten bzw. Spielregeln für E-Mail Bearbeitung sowie Tagesplanung mit Prioritäten, sind offenbar spiegelbildlich in den von ihm vorgelegten "Beispielunterlagen" enthalten. Diese Beispielunterlagen befassen sich mit allgemein interessierenden Inhalten wie "hilfreiche Prinzipien für den Umgang mit mir selbst" bzw. "hilfreiche Gewohnheiten im Umgang mit anderen Menschen", welche für einen breiten Personenkreis von Interesse sein können. Bei Prüfung der "Notwendigkeit" der geltend gemachten Aufwendungen als "verlässliches Indiz der beruflichen bzw. privaten Veranlassung" fällt auf, dass sich eine Gruppe von Österreichern auf eine Urlaubsinsel (La Gomera) begeben hat, um "sich eine bewusste Auszeit zu gönnen, um über ihre persönlichen Ressourcen und Kraftfelder zu reflektieren". Ziel dieses Seminars ist also offensichtlich, für die Teilnehmer einen Erholungseffekt in angenehmer Umgebung zu bewirken und die Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Eine "Notwendigkeit" dieser Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit des Bw. erscheint aus diesen Gründen, vor allem aber auch im Hinblick auf die allgemein interessierenden, der Persönlichkeitsbildung dienenden Inhalte des Seminars, nicht gegeben. Das Bewirken positiver Effekte auf die berufliche Tätigkeit des Bw. als Bereichsleiter IT sollen damit jedoch nicht in Abrede gestellt werden. Im Ergebnis verbleiben nach Ansicht des UFS erhebliche Zweifel daran, ob und in welchem Ausmaß die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst waren. Eine steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen kommt somit insgesamt nicht in Betracht. Was schließlich die "Vermutung" des Bw. betrifft "dass es für Unternehmen ganz allgemein möglich erscheint, ein derartiges Seminar in der Buchhaltung abzusetzen" (siehe Punkt 11 der Vorhaltsbeantwortung), wogegen das FA den von ihm geltend gemachte Seminaraufwand nicht anerkannt hat, wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgabe gesondert zu prüfen ist und dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob das Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber dem Bw. vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 29. Juni 2010

Normen und Schlagworte

FührungskräfteseminarAufteilungsverbotNotwendigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0638-L/09
Stammnummer
47935
Gültig
29.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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