Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2399-W/07
Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb durch eine deutsche Gemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2399-W/07vom 24.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ziel der gegenständlichen Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 12 ErbStG, die vom Gesetzgeber auf Gebietskörperschaften beschränkt wurde, ist die Begünstigung jener gemeinnützigen Rechtsträger, deren Aufgaben grundsätzlich umfassend sind. Unberücksichtigt gelassen hat er öffentlich-rechtliche Körperschaften mit mehr oder minder eng begrenztem Aufgabenbereich und daher sind Einrichtungen nicht begünstigt, denen unter gewissen Umständen die Besorgung sonst von Gebietskörperschaften wahrgenommener Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen wurden (vgl. dazu VfGH 6.10.1984, B 558/81).
Da nach der Judikatur des EuGH die fraglichen Steuerregelung an dem damit verfolgten Ziel zu messen ist, wäre nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Einschränkung der Befreiung auf inländische Rechtsträger nur dann zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rechtsträger nicht um Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben handelt. Alleine die Ansässigkeit der Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. neben der bereits oben zitierten Rechtsprechung auch noch EuGH 6.10.2009, Rs C 153/08 Kommission/Spanien, Randnr. 30). Es ist daher der Erwerb von Todes wegen durch eine Einrichtung eines anderer Mitgliedstaates, die jene rechtlichen Kriterien aufweist, die das Wesen einer Gebietskörperschaft ausmachen (das sind neben ihrer Rechtspersönlichkeit die Gebietshoheit und eine allgemeine sachliche, nicht bloß auf ein einzelnes Sachgebiet beschränkte Zuständigkeit, vgl. dazu VwGH 18.11.1985, 84/15/0224) - wie dies auf die Stadt N zutrifft - nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2399-W/07
- Stammnummer
- 47866
- Gültig
- 24.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF