Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/02
Abschreibungsdauer von Mieterinvestitionen in einem Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Abschreibungsdauer von aktivierungspflichtigen Mieterinvestitionen in einem Gebäude ist die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses maßgeblich. Eine über die förmliche Vertragsdauer hinausgehende wahrscheinliche Nutzungsdauer ist zu beachten. Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind jedenfalls nur solche künftige Verhältnisse zu berücksichtigen, die sich in der Gegenwart objektiv verläßlich voraussehen lassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Rohrbach betreffend Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 187 BAO für die Jahre 1989, 1990 und 1991 vom
27.4.1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Bw. bezieht Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Notar. Strittig ist die
Anerkennung einer Nutzungsdauer von 11 Jahren - im Hinblick auf die
Verteilung der Aufwendungen auf 40 Jahre laut einer Berufungsentscheidung und
eines VwGH-Erkenntnisses für die Jahre 1986 bis 1988 - für die
getätigten Investitionen im Gebäude der Ehegattin des Bw.. Dieses
wurde vom Bw. zur Nutzung als Notariatskanzlei angemietet. Somit ist die
Höhe der abzugsfähigen Ausgaben für die Jahre 1989, 1990 und
1991 strittig. Mit vorläufigem Feststellungsbescheid
gemäß
§ 187 BAO vom 23. Oktober 1990 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
für das Jahr 1989 erklärungsgemäß mit
760.853,00 S festgesetzt. Mit endgültigem Feststellungsbescheid
gemäß
§ 187 BAO vom 27. April 1993 wurden
gegenständliche Einkünfte mit 900.680,00 S festgesetzt. Die
Abschreibungsdauer für Investitionen aus den Jahren 1985 und 1986 in
Höhe von insgesamt 2,220.016,00 S wurde von 10 auf 40 Jahre
korrigiert, wobei sich die Abschreibung für Abnutzung von 222.002,00 S
auf 66.600,00 S verminderte. Für das
Kalenderjahr 1990 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit vorläufigem
Feststellungsbescheid gemäß
§ 187 BAO vom
21. Jänner 1992 erklärungsgemäß mit
1.666.899,00 S festgestellt. Mit endgültigem Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 27. April 1993 wurden
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit jedoch mit 1.806.751,00 S
festgestellt. Die Abschreibungsdauer wurde analog zur Vorgangsweise im Hinblick
auf das Jahr 1989 von 10 auf 40 Jahre angehoben, die Abschreibung für
Abnutzung von 222.002,00 S auf 66.600,00 S
vermindert. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
für das Kalenderjahr 1991
wurden durch vorläufigen Bescheid gemäß
§ 187 BAO vom
15. April 1993 zunächst erklärungsgemäß mit
1.008.072,00 S festgestellt. Mit diesbezüglich endgültigem
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 27. April
1993 wurden diese mit 1.127.856,00 S festgestellt. Die Anpassung der
Abschreibung erfolgte wie in den Vorjahren von 199.801,00 S auf
66.600,00 S. Die
Endgültigerklärung der
Feststellungsbescheide für die Jahre 1989, 1990 und 1991 wurde
wie folgt begründet: Die gegenständlichen Bescheide wären
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erstellen
gewesen, da der Grund für die Vorläufigkeit weggefallen sei. Die
Gewinne seien entsprechend dem Erkenntnis des VwGH 17.11.1992, 92/14/0141,
berichtigt worden. Innerhalb
offener Frist wurde gegen die endgültigen Feststellungsbescheide für
die Jahre 1989, 1990 und 1991 vom 27. April 1993 Berufung
erhoben. Dies mit folgender Begründung: Mit den
3 angefochtenen Bescheiden würden die Einnahmen für die
Kalenderjahre 1989, 1990 und 1991 endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO festgestellt werden. Bereits vorher seien
für diese Kalenderjahre vorläufige Bescheide ergangen, die
gemäß den abgegebenen Einkommensteuererklärungen erstellt worden
seien. Die angefochtenen endgültigen Bescheide hingegen würden von den
abgegebenen Steuererklärungen abweichen und es seien in diesen höhere
Einnahmen als in den Erklärungen einbekannt festgestellt worden. Diese
Bescheide seien, obwohl dies gemäß
§ 93 BAO gesetzlich
vorgesehen sei, nicht begründet worden. Man hätte darauf um
Zustellung einer Begründung gebeten. Diese sei zwar zugegangen, sei aber
äußerst dürftig ausgefallen und bestehe nämlich nur aus
einer Feststellung, dass die Bescheide gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom
17. November 1992 berichtigt worden seien. Auf Grund dieser sehr
mangelhaften Begründung sei es dem Bw. daher nur schwer oder gar nicht
möglich, die vom Finanzamt angestellte Berechnung der steuerpflichtigen
Einnahmen zu überprüfen. Diesen Mangel würde er
ausdrücklich rügen wollen. Der Bw. gehe davon aus, dass
in den angefochtenen Bescheiden die Gewinne deshalb berichtigt worden seien,
weil für das gegenständliche Gebäude eine 10-jährige
Abschreibungsdauer in seiner Steuererklärung geltend gemacht worden sei,
die nunmehr auf 40 Jahre ausgedehnt worden sei. Der Bw. hätte
schon immer in seinen Steuererklärungen, Berufungen, Beschwerden, etc.
behauptet, dass die Dauer des Mietverhältnisses für das von seiner
Ehegattin gemietete Haus für 10 Jahre geplant sei. Diesen seinen
Behauptungen sei trotz aller vorgebrachten Indizien kein Glaube geschenkt worden
und diese seien sozusagen ins Reich der Spekulationen verwiesen worden. Als
Argument für diese Ansicht der Finanzverwaltung sei insbesondere
vorgebracht worden, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei
und der darin vereinbarte Kündigungsverzicht auf 10 Jahre ohne
Bedeutung sei, und dass er sich ein Untermietrecht und ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot einräumen hätte
lassen. Um die Ernsthaftigkeit seiner schon immer gemachten Behauptung,
dass das Mietverhältnis ausdrücklich auf rund 10 Jahre gedacht
sei, zu dokumentieren, hätte er nunmehr am 15. November 1992 das
Mietverhältnis zum 31. Dezember 1996 gekündigt. Der
Mietvertrag sei überdies dahingehend abgeändert worden, dass eine
Untervermietung nur mit Zustimmung der Vermieterin möglich sei. Auch wurde
vom Berufungswerber auf das eingeräumte Veräußerungs- und
Belastungsverbot verzichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass das
Mietverhältnis nun zeitlich mit einer Dauer von 11 Jahren begrenzt
sei. Durch den Verzicht auf das Recht der Untervermietung und des
Veräußerungs- und Belastungsverbotes seien auch alle anderen
Indizien, die ihm nach Ansicht der Finanzverwaltung eine stärkere Stellung
als einem sonstigen Mieter eingeräumt hätten, weggefallen. Er halte in
diesem Zusammenhang fest, dass von den Rechten von ihm auch während der
bisherigen Mietdauer nicht Gebrauch gemacht worden sei. Für
die Beurteilung der Rechtslage sei daher von einem 11-jährigen
Mietverhältnis auszugehen. Wie im Erkenntnis des VwGH und den do. zitierten
Entscheidungen als auch in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 5. Juni 1992 bezüglich der Vorjahre sei festgestellt worden,
dass die Nutzungsdauer durch die Laufzeit des Bestandsvertrages begrenzt werde,
dies auch dann, wenn die technische Nutzungsdauer länger sei. Durch die
nunmehrige Begrenzung der Mietdauer auf 11 Jahre sei somit die gesamte
Problematik und Argumentation, die sich mit der Nutzungsdauer bei unbestimmter
Bestanddauer in der bisherigen Entscheidung auseinander gesetzt hätte,
weggefallen. Aus diesem Grund sei auch vom Bw. bereits für das
Kalenderjahr 1991 in seiner Einkommensteuererklärung eine
11-jährige Nutzungsdauer für das Gebäude zu Grunde gelegt
worden. Im Hinblick auf die nunmehr begrenzte Bestanddauer und
den Wegfall aller übrigen Rechte, die dem Bw. nach Ansicht der
Finanzverwaltung eine stärkere Stellung als Mieter einräumen
würden als sonst üblich sei, bleibe von der bisher gegen die geltend
gemachte Nutzungsdauer verwendeten Argumentation des Finanzamtes nur jene
über die Höhe des Mietzinses über. Auf diese Frage sei
jedoch das Erkenntnis des VwGH nicht eingegangen. Teile man die
Gesamtinvestitionen in der Höhe von 2.220.016,00 S auf die nunmehrige
Bestanddauer von 11 Jahren auf m² auf, so ergebe
dies:
[Grafik]
Ein Mietzins in der Höhe von rund
120,00 S/m² für ein erstklassig ausgestattetes Objekt, um welches
es sich handle, halte jedoch sehr wohl einem Fremdvergleich statt. Zum
Vergleich werde angeführt, dass in der letzten Zeit vom Bw.
3 Mietverträge über Geschäftslokale in Rohrbach gemacht
worden seien. In diesen wären 3 Geschäftslokale vermietet worden
und zwar zu einer m²-Miete von 200,00 S. Das
Hinzurechnen der Finanzierungskosten zu einem Mietzins würde für ihn
jeder rechtlichen Grundlage entbehren und es hätte sich auch der VwGH mit
dieser Frage nicht befasst. Im Übrigen würde er nochmals
ausdrücklich festhalten, dass die Finanzierungskosten völlig falsch
und überhöht berechnet worden seien. Aus all den
Gründen komme er zu dem Ergebnis, dass auf Grund der vorgebrachten neuen
Tatsache eine nunmehrige 11-jährige Nutzungsdauer für die
getätigten Investitionen gerechtfertigt
sei. Beigelegtwurde ein Mietvertragsnachtrag vom
15. November 1992. Darin wird unter anderem
festgehalten: II. Das Mietverhältnis sei auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen worden und könne von jedem Vertragsteil unter
Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aufgelöst werden,
wobei jedoch die Vermieterin auf ihr Aufkündigungsrecht bis
31. Dezember 1995 verzichtet hätte. Der Mieter erkläre
nunmehr, das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1996 aufzukündigen.
Die Vermieterin nehme die Aufkündigung zur
Kenntnis. III. Punkt IV. des Mietvertrages werde
einvernehmlich dahin geändert, dass es dem Mieter nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin gestattet sei, eine
Untervermietung des Mietobjektes
vorzunehmen. IV. Punkt VIII. des Mietvertrages werde
einvernehmlich dahin geändert, dass der Berufungswerber auf das ihm
eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichte und
sich verpflichte, eine einverleibungsfähige Löschungserklärung zu
unterfertigen. V. Alle übrigen Bestimmungen des
Mietvertrages vom 17. Dezember 1985 würden vollinhaltlich aufrecht
bleiben. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni
1993 wurden obige Berufungen als unbegründet abgewiesen. Dies
im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die
Mietvertragsänderung, die mit der Berufung vorgelegt worden sei, sei zur
Kenntnis genommen worden. Da eine rückwirkende Anerkennung dieses
Vertrages nicht möglich sei, würden die neuen rechtlichen Grundlagen
erst ab 1992 überprüft werden können und einer Entscheidung zu
Grunde gelegt werden können. Mit Schreiben vom
16. August 1993 wurde gemäß
§ 276 BAO der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Dies mit
folgender Begründung: Unter voller Aufrechterhaltung der
Berufung würde Folgendes ergänzend ausgeführt werden: Die
Berufungsvorentscheidung führe zu ihrer Abweisung aus, dass eine
rückwirkende Anerkennung des Vertrages nicht möglich sei und die neuen
rechtlichen Grundlagen erst ab 1992 überprüft und einer Entscheidung
zu Grunde gelegt werden könnten. Diese Ansicht der
Abgabenbehörde könne vom Bw. in keiner Weise geteilt werden. Es
sei von ihm immer schon in den früheren Abgabenverfahren behauptet worden,
dass das Bestandsverhältnis von Anfang an lediglich für eine Dauer von
rund 10 Jahren geplant gewesen sei. Die Kündigung des
Bestandsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 stelle daher in keiner
Weise eine Neuerung dar, die sich nur für die Zukunft auswirke, sondern
dokumentiere lediglich die schon immer bestehende Absicht, das
Bestandsverhältnis nicht länger dauern zu lassen. Von einer
Rückwirkung könne daher wohl nicht gesprochen werden. Überdies
sei davon auszugehen, dass die nunmehr auf 11 Jahre festgelegte
Bestanddauer sehr wohl auch eine Rückwirkung auf die vergangenen Jahre, die
ja noch nicht rechtskräftig entschieden seien, hätte, da die AfA
linear auf die Bestandzeit zu verteilen sei und die sich sodann sehr wohl auf
die Höhe der Abschreibung, auch in den vergangenen Jahren,
auswirke. Im Zuge einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 wurden die strittigen
Berufungspunkte wie in den Bescheiden vom 27. April 1993
übernommen. Das
Finanzamt folgte der Betriebsprüfung und erließ am 24. November
1993 die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
gegenständlichen Bescheide und die diesbezüglichen neuen
Sachbescheide. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden für
das Jahr 1989 mit 946.504,00 S, für das Jahr 1990 mit
1,840.031,00 S und für das Jahr 1991 mit 1,167.816,00 S
festgestellt. Gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1989, 1990 und 1991 wurde
innerhalb offener Frist Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung
erhoben: Mit den
3 angefochtenen Bescheiden würden die Einnahmen für die
Kalenderjahre 1989, 1990 und 1991 endgültig gemäß
§ 187 BAO festgestellt werden. Die Feststellung sei auf Grund einer
Wiederaufnahme im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgt. Die
angefochtenen Bescheide würden von den abgegebenen Steuererklärungen
abweichen und es seien in diesen höhere Einnahmen als in den
Erklärungen einbekannt festgestellt worden. Die Feststellung
der höheren Einnahmen sei offenbar deshalb erfolgt, da vom Bw. für das
gegenständliche Gebäude eine 10-jährige Abschreibungsdauer in
seiner Steuererklärung geltend gemacht worden sei, die mit den Bescheiden
auf 40 Jahre ausgedehnt worden sei. Der Bw. hätte schon
immer in seinen Steuererklärungen, Berufungen, Beschwerden, etc. behauptet,
dass die Dauer des Mietverhältnisses für das von seiner Ehegattin
gemietete Haus für 10 Jahre geplant sei. Diesen seinen Behauptungen
sei trotz aller vorgebrachten Indizien kein Glaube geschenkt worden und diese
seien sozusagen ins Reich der Spekulationen verwiesen worden. Als Argument
für diese Ansicht der Finanzverwaltung sei insbesondere vorgebracht, dass
der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei und der darin vereinbarte
Kündigungsverzicht auf 10 Jahre ohne Bedeutung sei, und dass er sich
ein Untermietrecht und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
einräumen hätte lassen. Um die Ernsthaftigkeit seiner
schon immer gemachten Behauptung, dass das Mietverhältnis ausdrücklich
auf rund 10 Jahre gedacht sei, zu dokumentieren, hätte er nunmehr am
15. November 1992 das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1996
gekündigt. Der Mietvertrag sei überdies dahingehend
abgeändert worden, dass eine Untervermietung nur mit Zustimmung der
Vermieterin möglich sei. Auch wurde vom Bw. auf das eingeräumte
Veräußerungs- und Belastungsverbot verzichtet. Es sei daher davon
auszugehen, dass das Mietverhältnis nun zeitlich mit einer Dauer von
11 Jahren begrenzt sei. Durch den Verzicht auf das Recht der
Untervermietung und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes seien
auch alle anderen Indizien, die ihm nach Ansicht der Finanzverwaltung eine
stärke Stellung als einen sonstigen Mieter eingeräumt hätten,
weggefallen. Er halte in diesem Zusammenhang fest, dass von den Rechten von ihm
auch während der bisherigen Mietdauer nicht Gebrauch gemacht worden
sei. Für die Beurteilung der Rechtslage sei daher von einem
11-jährigen Mietverhältnis auszugehen. Wie im Erkenntnis des VwGH und
den do. zitierten Entscheidungen als auch in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 5. Juni 1992 bezüglich der Vorjahre sei
festgestellt worden, dass die Nutzungsdauer durch die Laufzeit des
Bestandsvertrages begrenzt werde, dies auch dann, wenn die technische
Nutzungsdauer länger sei. Durch die nunmehrige Begrenzung der Mietdauer auf
11 Jahre sei somit die gesamte Problematik und Argumentation, die sich mit
der Nutzungsdauer bei unbestimmter Bestanddauer in der bisherigen Entscheidung
auseinander gesetzt hätte, weggefallen. Aus diesem Grund sei auch vom Bw.
bereits für das Kalenderjahr 1991 in seiner
Einkommensteuererklärung eine 11-jährige Nutzungsdauer für das
Gebäude zu Grunde gelegt worden. In einer in dieser Sache
bereits ergangenen Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 19.Juli 1993 sei von dieser die Ansicht vertreten worden, dass eine
rückwirkende Anerkennung des Vertrages nicht möglich sei und die neuen
rechtlichen Grundlagen erst ab dem Jahr 1992 überprüft und einer
Entscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Es sei vom Bw.
schon immer in den früheren Abgabeverfahren behauptet worden, dass das
Bestandsverhältnis von Anfang an lediglich für eine Dauer von rund 10
Jahren geplant sei. Die Kündigung des Bestandsverhältnisses zum
31. Dezember 1993 stelle daher in keiner Weise eine Neuerung dar, die sich
nur für die Zukunft auswirke, sondern dokumentiere lediglich die schon
immer bestehende Absicht, das Bestandsverhältnis nicht länger dauern
zu lassen. Von einer Rückwirkung könne daher wohl nicht gesprochen
werden.
Überdies sei davon auszugehen, dass die nunmehr auf 11 Jahre
festgelegte Bestanddauer sehr wohl auch eine Rückwirkung auf die
vergangenen Jahre, die ja noch nicht rechtskräftig entschieden seien,
hätte, da die AfA linear auf die Bestandzeit zu verteilen sei und dies sich
sodann sehr wohl auf die Höhe der Abschreibung, auch in den vergangenen
Jahren, auswirke. Im Hinblick auf die nunmehr begrenzte
Bestanddauer und den Wegfall aller übrigen Rechte, die dem Bw. nach Ansicht
der Finanzverwaltung eine stärke Stellung als Mieter einräumen
würden, als sonst üblich sei, bleibe von der bisher gegen die geltend
gemachte Nutzungsdauer verwendeten Argumentation des Finanzamtes nur jene
über die Höhe des Mietzinses über. Auf diese Frage sei
jedoch das Erkenntnis des VwGH nicht eingegangen. Teile man die
Gesamtinvestitionen in der Höhe von 2.220.016,00 S auf die nunmehrige
Bestanddauer von 11 Jahren auf m² auf, so ergebe
dies:
[Grafik]
Ein Mietzins in der Höhe von rund
120,00 S/m² für ein erstklassig ausgestattetes Objekt, um welches
es sich handle, halte jedoch sehr wohl einem Fremdvergleich statt. Zum
Vergleich werde angeführt, dass in der letzten Zeit vom Bw.
3 Mietverträge über Geschäftslokale in Rohrbach gemacht
worden seien. In diesen wären 3 Geschäftslokale vermietet worden
und zwar zu einer m²-Miete von 200,00 S. Das
Hinzurechnen der Finanzierungskosten zu einem Mietzins würde für ihn
jeder rechtlichen Grundlage entbehren und es hätte sich auch der VwGH mit
dieser Frage nicht befasst. Im Übrigen würde er nochmals
ausdrücklich festhalten, dass die Finanzierungskosten völlig falsch
und überhöht berechnet worden seien. Aus all den
Gründen komme er zu dem Ergebnis, dass auf Grund der vorgebrachten neuen
Tatsache eine nunmehrige 11-jährige Nutzungsdauer für die
getätigten Investitionen gerechtfertigt
sei. Die Berufung wurde
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt. Am
1.Oktober 2002 erging durch die Abgabenbehörde II. Instanz an den
Berufungswerber ein
Ergänzungsvorhalt mit im
Wesentlichen folgendem Inhalt: Der Mietvertrag im Hinblick auf
berufungsgegenständliches Gebäude vom 17. Dezember 1985 sei
einzureichen. Das der Gewinnermittlung sowohl für das
Jahr 1997, als auch für das Jahr 1998 beigelegte
Anlagenverzeichnis weise die gegenständlichen Mieterinvestitionen auf,
Abschreibungen seien jeweils vorgenommen worden. Erst mit 31. Mai 1998
würden diese ausgeschieden worden sein. Nach Aktenlage hätte
jedoch der Mietvertrag mit 31. Dezember 1996 geendet. Wie sei diese
Diskrepanz zu erklären? Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen
den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Mai 1998 betreffend seien
einzureichen. Wie lange sei das Objekt vom Bw. benutzt
worden? Um Investitionen in welches Gebäude handle
es sich bei den in den Jahren 1996, 1997 und 2000 vorgenommenen?
Diesbezügliche Mietverträge seien
einzureichen. Wann sei das Notariat in L. übernommen
worden? Wann sei dieses ausgeschrieben worden? Wann sei die Zusage erteilt
worden? Diesbezügliche Unterlagen, die die geforderten Zeitpunkte
dokumentierten, seien einzubringen. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2002
wurde wie folgt geantwortet: zu 1.): Eine Kopie des Mietvertrages
werde angeschlossen. zu 2.): Bei Abschluss des Mietvertrages sei
der Bw. davon ausgegangen, dass in rund 10 Jahren eine Notarstelle in L.
frei werde und daher sei auch diesbezüglich der Kündigungsverzicht der
Vermieterin auf die Dauer von 10 Jahren abgegeben worden. Im
Jahr 1992 hätte der Bw. die Chancen, eine Notarstelle in L. zu
erlangen, schon etwas konkreter beurteilen können und wäre der Ansicht
gewesen, im Jänner 1997 ein Notariat in L. übernehmen zu
können. Es sei daher das Mietverhältnis mit Mietvertragsnachtrag vom
15. November 1992 mit 31. Dezember 1996 gekündigt worden.
Tatsächlich sei die betreffende Notarstelle in L. erst einen Monat
später, nämlich mit 1. Februar 1997 frei geworden. Das
Mietverhältnis sei in der Folge stillschweigend durch Zahlung und Annahme
des Mietzinses ab 1.Jänner 1997 auf unbestimmte Zeit verlängert
worden. Mit seinem Amtsantritt als Notar in L. am 1. Februar 1997
hätte der Bw. die gegenständlichen Kanzleiräumlichkeiten an
seinen Amtsnachfolger untervermietet. Mit Schreiben vom 26.März 1997
hätte ihm der Rechtsanwalt seiner damaligen Ehegattin, mit der er zu diesem
Zeitpunkt in Scheidung gelebt hätte, das Mietverhältnis unter
Einhaltung der hier vorgesehenen Kündigungsfrist zum 30. April 1998
aufgekündigt. Die Kündigung sei von ihm akzeptiert worden und es sei
das Mietverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt aufgelöst worden. Die
Mietzinszahlungen seien von ihm bis 30. April 1998 erfolgt. Dies sei der
Grund, warum die Investitionen erst 1998 ausgeschieden worden
seien. zu 3.): Bei den Investitionen in den Jahren 1996 und
1997 handle es sich um Investitionen in seine neue Kanzlei. Für das
Jahr 2000 seien von ihm keine wesentliche Investitionen, die das
übliche Ausmaß des Betriebes darstellten, vorgenommen
worden. zu 4.): Das Notariat in L. sei von ihm mit
1. Februar 1997 übernommen worden (siehe beiliegende Kopie der
Ernennungsurkunde). Ausgeschrieben worden sei die Amtsstelle am
26. April 1996 (Kopie der Ausschreibung läge bei). Das
Ernennungsdekret zum Notar in L. sei datiert mit 8. November
1996. Beigelegt
wurden: Mietvertrag vom 17. Dezember 1985. Aus
diesem geht unter anderem hervor: III. Das Mietverhältnis
beginnt am 1. Jänner 1986 und werde
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es
könne von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Vermieterin verzichte jedoch auf
ihr Aufkündigungsrecht auf die Dauer von 10 Jahren, das sei bis
31. Dezember 1995. IV. Dem Mieter sei es
ausdrücklich gestattet, eine Untervermietung des Mietobjektes
vorzunehmen. VII. Dem Mieter stehe ausdrücklich das
Recht zu, bauliche Investitionen auf seine Kosten am Mietobjekt vorzunehmen und
es erteile die Vermieterin hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung. Ende
das Mietverhältnis nach einer Mietdauer von mehr als 10 Jahren,
würden alle vom Mieter gemachten Investitionen, insbesondere baulicher Art,
entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergehen. Solle
hingegen das Mietverhältnis vor Ablauf von 10 Jahren enden, so seien
dem Mieter die von ihm getätigten Investitionen von der Vermieterin mit dem
anteiligen Zeitwert zum Zeitpunkt der Endigung des Mietverhältnisses
abzulösen. VIII. Die Vermieterin räume dem Bw.
hinsichtlich der Vertragsliegenschaft ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot iSd § 364 c ABGB ein und dieser
nehme die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes
vertragsmäßig an. Die Kündigung des obigen
Mietvertrages zum 30.4.1998 durch die Vermieterin. Ein
Rundschreiben der Notariatskammer für OÖ. vom 26. April 1996. Aus
diesem gehe hervor, dass mit 1. Februar 1997 zwei Notariatsstellen in L.
frei werden würden zur Wiederbesetzung. Das Ernennungsdekret
zum Notar in L. datiert mit 8. November 1996.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aktivierungspflichtiger Aufwand
für Ein- und Umbauten ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
verteilt absetzbar (vgl. VwGH 4.2.1976, 1338/75). Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Ein- und Umbauten im von der Gattin
des Berufungswerbers angemieteten Haus, in dem sich die Notariatskanzlei
befindet, ist gemäß
§ 7 Abs.1 EStG 1988 zu
bemessen.
§ 7 Abs.1 EStG 1988 legt fest, dass bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs-und Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. Diese bemisst
sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Wie auch im
Erkenntnis des VwGH 17.11.1992, 92/14/0141, ausgeführt, ist diese bei
solchen Aufwendungen, die der Mieter dem Vermieter bei Beendigung des
Bestandsverhältnisses zu überlassen hat (siehe auch VII. des
gegenständlichen Mietvertrages), mit der
voraussichtlichen Dauer des Mietverhältnisses begrenzt. Somit ist
die voraussichtliche Vertragsdauer dann maßgeblich, wenn sie kürzer
als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist. Es kommt
darauf an, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit
einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen
kann. Bei Ermittlung der voraussichtlichen Dauer des
Bestandsverhältnisses ist auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dass zwischen den
Parteien ein Angehörigenverhältnis besteht, dass dem Vermieter
voraussichtlich das Interesse an einer andersartigen Nutzung fehlt oder dem
Umfang der Bauaufwendungen des Mieters kann dabei Indizwirkung
zukommen. Bei Einschätzung der
Nutzungsdauer sind jedenfalls zukünftige Verhältnisse zu
berücksichtigen, soweit sich diese in der Gegenwart verlässlich
voraussehen lassen (vgl. VwGH 19.3.1985,
84/14/0145).
Auch eine über
die förmliche Vertragsdauer hinausgehende wahrscheinliche
Nutzungsmöglichkeit ist zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.11.1992,
92/14/0141). Im
gegenständlichen Fall soll laut Berufungsschrift durch die Änderungen
des Mietvertrages durch den Nachtrag vom
15. November 1992 der
Sachverhalt - im Gegensatz zu dem in Bezug auf das Erkenntnis des VwGH
17.11.1992, 92/14/0141 zu Grunde liegenden - eine wesentliche
Änderung erfahren haben, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
führen soll. Dass die Untervermietung nun an die
ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin gebunden ist, ist eine Auflage,
jedoch kein Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der
Ausübung des Notariates. Das Angehörigenverhältnis lässt auf
eine Nahebeziehung schließen. Es wurden keine Gründe angeführt,
weshalb die Gattin des Bw. einer Untervermietung nicht zustimmen würde. Den
Tatsachen entspricht es schließlich, dass von 1. Februar 1997 bis
30. April 1998 die gegenständliche Liegenschaft vom Bw. untervermietet
worden ist. Das Abhängigmachen der Untervermietungsmöglichkeit
von der Zustimmung durch die Vermieterin ist demnach nicht als grobe
Einschränkung der Rechte des Bw. als Mieter anzusehen. Dass
im Zuge von privaten Veränderungen im Verhältnis zwischen dem Bw. und
seiner damaligen Gattin Änderungen eintreten würden, war laut
Aktenlage bei Vertragsabschluss weder vorauszusehen, noch wurde dies vom Bw.
dargelegt. Dass das ursprünglich eingeräumte
Belastungs-und Veräußerungsverbot widerrufen worden ist, ist zwar als
Einschränkung der rechtlichen Stellung des Bw. einzustufen, lässt
jedoch die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses nicht kürzer
werden. Als Indiz wurde dieses auch im Erkenntnis des VwGH 17.11.1992,
92/14/0141, angeführt. Der Gegenschluss, dass bei Aufhebung des Verbotes
auch die rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhaltes eine andere sein
würde, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Mietvertrag ist
vom Bw. am 15. November 1992 zum Termin 31. Dezember 1996
gekündigt worden. Das Mietverhältnis war daher auf Grund des
schriftlichen Vertrages 11 Jahre lang aufrecht. Abgesehen davon, dass immer
wieder auf die 10-jährige Vertragsdauer hingewiesen wurde, wurde der
Mietvertrag endgültig erst zum 30. April 1998 gekündigt, somit
nach mehr als 12 Jahren Nutzung durch
den Bw. Laut Schreiben vom 29. Oktober 2002 sei das Mietverhältnis
stillschweigend durch Zahlung und Annahme des Mietzinses ab 1.Jänner 1997
auf unbestimmte Zeit verlängert
worden. Dass die gegenständliche Vertragsbeziehung mit 30. April 1998
enden würde, war laut Aktenlage weder vorauszusehen, noch konnte dies vom
Bw. in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht werden. In der Berufungsschrift vom
26. Mai 1993 wurde noch von einer 11-jährigen Vertragsdauer
ausgegangen. Im Gegenteil zeigt die
Entwicklung der Jahre, dass die Vertragsdauer trotz Kündigung durch den Bw.
stillschweigend verlängert und erst auf Grund der Kündigung durch die
Gattin des Bw. beendet worden ist. Eine voraussichtliche Vertragsdauer zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war daher jedenfalls nicht feststellbar und
konnte auch vom Bw. nicht glaubhaft gemacht
werden. Somit ist
von einer unbestimmten Vertragsdauer
auszugehen. Wie in § 7 Abs.1 EStG 1988 bestimmt, sind
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt
abzusetzen. Dabei ist von den Verhältnissen bei Inbetriebnahme der
Wirtschaftsgüter auszugehen. Eine sich
nach jeweiligem Wissensstand von Jahr zu Jahr willkürlich ändernde
Einschätzung der Nutzungsdauer auf Grund von privaten Gegebenheiten im
Leben des Bw. kann nicht immer wieder zu einer Änderung der
Abschreibungsdauer führen, vor allem auch im Hinblick auf
abgelaufene Kalenderjahre. Eine solche Vorgangsweise würde das Prinzip der
linearen Abschreibung aufs Gröbste verletzen. Dass bei Abschluss des
Vertrages damit gerechnet worden ist, dass innerhalb von 10 Jahren eine
Notariatsstelle frei werden würde, lässt weder mit hoher
Wahrscheinlichkeit voraussagen, dass dies auch tatsächlich so geschehen
würde, noch dass der Bw. auch zum Zug kommen würde. Diese
Einschätzung ist von subjektiven Einflüssen geprägt und kann
daher nicht zur Beurteilung der objektiv
voraussehbaren Nutzungsdauer
beitragen. Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer entspricht auf Grund der Unbegrenztheit des Mietverhältnisses
der technischen Nutzungsdauer (vgl. VwGH 17.5.1977,
1934/76). Die
technische Nutzungsdauer der Investitionen fällt mit jener des Hauses,
somit von 40 Jahren, zusammen, da diese mit dem Haus untrennbar verbunden sind.
Hinzuweisen ist hier wiederum auf VwGH 17.11.1992, 92/14/0141. Die Einstufung
der Investitionen wurde sowohl in der Berufungsschrift, als auch im
Vorlageantrag in keiner Weise gerügt. Folglich führen
die vorgebrachten Einwendungen nicht zu einer geänderten rechtlichen
Beurteilung. Die Abschreibung der in den Jahren 1985 und 1986
getätigten Investitionen wird gleichmäßig verteilt auf 40 Jahre
vorgenommen. Da bei Beendigung des Mietverhältnisses der
Restbuchwert der Investitionen aufwandswirksam ausgeschieden wird, kann in Summe
der ganze Investitionsbetrag als Ausgabe geltend gemacht
werden. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
26. März 2003
Dieses Dokument enthält 3 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/02
- Stammnummer
- 4786
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF