Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0187-L/07
Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten und ungeklärte Einlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-L/07vom 24.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO).
Die Betriebsprüfung hat aufgrund einer (im Verfahren unbestritten gebliebenen) Geldflussrechnung festgestellt, dass für das Jahr 2003 die Mittelherkunft einer Einlage von € 8000 nicht geklärt werden konnte und dass für die Lebenserhaltung nur Beträge in Höhe von € 2900 für 2003 und € 2000 für 2004 nachgewiesen werden konnten. Lt. BP würden sich die Lebenshaltungskosten aber auf mindestens € 5000 jährlich belaufen.
Im Berufungsverfahren wurde nunmehr vorgebracht, die Einlage in Höhe von € 8000 stamme aus einem Darlehen in Höhe von € 10.000, die übrigen € 2000 seien als Lebenshaltungskosten des Jahres 2003 anzusehen und sei dieser Betrag auch ausreichend. € 5000 seien jedenfalls zu hoch angesetzt.
Die Referentin geht aufgrund der im Folgenden dargestellten Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Die Mittelherkunft für die Einlagen im Jahr 2003 in Höhe von € 8000 konnte auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden, ebensowenig die Lebenshaltungskosten für die berufungsgegenständlichen Jahre. Die Referentin spricht der dargestellten Darlehensvereinbarung mit Mag. S die Glaubwürdigkeit ab. Sie geht von Lebenshaltungskosten des Bw. in Höhe von € 3000 aus. Somit ergibt sich, dass die Lebenshaltungskosten vom Bw. nicht gedeckt sind.
Aufgrund dieser Feststellungen liegt die Schätzungsbefugnis wie oben ausführlich rechtlich dargestellt vor.
Zur Beweiswürdigung:
a) Darlehen/Bestätigung Mag. S
Es wurde erstmals im Rahmen der Berufung vorgebracht, Mag. S habe im Jahr 2003 dem Bw. € 10.000,-- als "Darlehen" ohne schriftliche Vereinbarung zur Verfügung gestellt. € 8000 seien in Teilbeträgen ins Unternehmen eingelegt worden, € 2000 seien für den Lebensunterhalt verwendet worden.
Dieser Vereinbarung spricht die Referentin in freier Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen ab:
Es ist im Geschäftsleben absolut unüblich, Darlehen dieser Höhe ohne jeden schriftlichen Nachweis zu geben. Einem Unternehmer ist auch zuzumuten, bei einem überwiegend betrieblich verwendeten Darlehen eine gewisse Beweisvorsorge für den Nachweis dieses Darlehens vor den Abgabenbehörden zu treffen. Auch ein Eingang des Betrages beim Bw. konnte nicht dokumentiert werden. Dass Mag. S über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, ein solches Darlehen zu geben, wird seitens der Referentin nicht bestritten. Die nachträgliche Bestätigung, dass Mag. S den Betrag tatsächlich ausbezahlt hat, wie im Vorhalteverfahren als Beweis angeboten, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
Es erfolgten auch nach dem Vorbringen des Bw. bisher keinerlei Rückzahlungen, Zinsen wurden nicht vereinbart. Ebensowenig konkrete Rückzahlungsmodalitäten. Auch unter guten Geschäftspartnern und Freunden ist die Aufnahme eines Darlehens ohne Rückzahlungsmodalitäten und Zinsenvereinbarung nicht als glaubhaft zu beurteilen.
Die Begründung für diese (geheime) Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar. Warum ein Darlehen von € 10.000 unter Freunden einer Geheimhaltung unterliegen soll erschließt sich der Referentin nicht, durch einen Darlehensvertrag oder einen schriftlichen Nachweis als Beleg wird nicht die Öffentlichkeit von der finanziellen Situation des Darlehensgebers unterrichtet.
Ebensowenig ist nachvollziehbar, warum bei einer offengelegten Darlehensgewährung von € 10.000 an einen Freund der Darlehensgeber Bereicherungsvorwürfen ausgesetzt sein soll. Für die Referentin ist demnach kein Grund für eine Geheimhaltung ersichtlich. Es spricht demnach auch gegen die Glaubwürdigkeit, dass die Darlehensgewährung erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde.
Es ist eine unübliche Vorgangsweise, € 10.000 über einen längeren Zeitraum zu Hause zu belassen und in Teilbeträgen in den Betrieb einzulegen. Nach der Lebenserfahrung werden solche nicht sofort benötigten Beträge auf Konto einbezahlt und bei Bedarf abgehoben. Dann wäre auch der Eingang des Betrages hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe nachweisbar.
Aus diesen Überlegungen zieht die Referentin den Schluss, dass diese Vereinbarung im Nachhinein vorgelegt wurde, um die seitens der BP festgestellte ungeklärte Einlage hinsichtlich ihrer Herkunft nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nach Ansicht der Referentin misslungen. Die ungeklärte Einlage ist dem Umsatz und dem Betriebsergebnis zuzurechnen.
b) Lebenshaltungskosten
Lt. Feststellung der BP sind im Berufungszeitraum laut Geldflussrechnung keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden gewesen. Nach den Feststellungen der BP wurden im Jahr 2002 € 2900 und im Jahr 2004 ein Betrag von € 2000 nachgewiesen, die vom Vater des Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wurden.
Die BP nahm die jährlichen Lebenshaltungskosten des Bw. mit € 5000,-- an.
Dieser Betrag erscheint der Referentin zu hoch, da der Bw. bei seinen Eltern lebt und auch von diesen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt. Auch gelegentliche Geldzuwendungen in kleinerem Umfang durch andere Verwandte sind nicht unglaubwürdig.
Ein gänzliches Bestreiten sämtlicher privater Ausgaben durch die Eltern erscheint der Referentin jedoch auch bei sparsamstem Lebensstil des Bw. unglaubwürdig und konnte seitens des Bw. auch nicht durch Belege nachgewiesen werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass auch einige Einlagen in das Unternehmen vom Vater des Bw. finanziert wurden. In Anlehnung an die durchgeführte Internetrecherche (hinsichtlich Lebenshaltungskosten von Studenten, die hinsichtlich privater Ausgaben mit € 250,-- monatlich angegeben werden) werden die Lebenshaltungskosten mit € 3000 jährlich geschätzt. Dieser Betrag stellt nach Ansicht der Referentin eine Schätzung im absolut unteren Bereich dar, darunter liegende Lebenserhaltungskoten sind selbst bei freier Kost und Logis bei sparsamster Lebensführung nicht zu erreichen. Bei dieser Schätzung sind bereits kleinere Geldgeschenke von Verwandten und Eltern berücksichtigt. Die größeren nachweisbaren Geldzuwendungen der Eltern wurden ja bereits durch die BP berücksichtigt. Die in der Bestätigung der Eltern gemachten Angaben, wonach die Lebenshaltungskosten des Bw. 150 € pro Monat betragen würden, erscheinen der Referentin insoweit zweifelhaft, da Eltern bei einem erwachsenen Sohn mit eigenem Unternehmen nach Ansicht der Referentin der detaillierte Einblick in das Privatleben des Sohnes fehlt (selbst wenn der Bw. noch bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt). Zudem wäre im Jahr 2003 selbst dieser geringe Betrag nicht gedeckt. Dass die gesamten Lebenshaltungskosten des Bw. durch kleinere Geldgeschenke der Eltern und Verwandten gedeckt werden können, ist nach Ansicht der Referentin nach der Lebenserfahrung und in freier Beweiswürdigung unglaubwürdig. Auch unter Berücksichtigung von engen familiären Banden und von Unterstützung der Aufbaujahre durch die Eltern wie vom Bw. vorgebracht, sind Geldzuwendungen in der Höhe der festgestellten Lebenshaltungskosten nicht nachgewiesen.
Auch die von der Amtspartei vorgeschlagenen Zuschätzungen waren nach Ansicht der Referentin nicht überzeugend. Warum sich in den Jahren, in denen Nachweise von Geldzuwendungen durch den Vater vorliegen, die Lebenshaltungskosten erhöhen sollen, war für die Referentin nicht nachvollziehbar.
Nach diesen Ausführungen ergeben sich folgende Zurechnungen: (Schätzungshöhe)
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2002
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2003
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2004
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Nicht geklärte Einlagen
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8000
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Lebenshaltungskosten
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3000
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3000
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3000
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Nachweis Vater
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-2900
|
0
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-2000
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Zurechnung
|
100
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11000
|
1000
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Zurechnung bisher
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2100
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13000
|
3000
Der Berufung war demgemäß in diesem Rahmen teilweise stattzugeben.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Linz, am 24. Juni 2010
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-L/07
- Stammnummer
- 47857
- Gültig
- 24.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF