Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2232-W/06
Keine Anerkennung von Ausgaben, die für eine nicht nachweisbare Tätigkeit eines angeblichen Geschäftspartners geltend gemacht werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2232-W/06vom 23.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Erklärung von Herrn W.M., er habe Herrn SC durch seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit kennen gelernt, ist schon deswegen als unwahr einzustufen, als dieser auch laut Auskunft des Komplementärs der Bw. niemals öffentlich in Erscheinung getreten ist, da ihm ja angeblich eine derartige Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses untersagt gewesen sein soll - und daher auch nicht ersichtlich ist, anlässlich welcher Gelegenheit Herr Weber ihn als erfolgreichen Immobilienvermittler hätte kennen gelernt haben sollen. Einen derartigen Hinweis bleibt seine Erklärung auch schuldig. Desgleichen scheint es auch verwunderlich, dass er die Aufträge an Herrn SC weitergegeben haben will, obwohl er nachweislich (als Herr W.G.) mit den Geschäftspartnern anlässlich von Besichtigungsterminen in persönlichen Kontakt getreten ist (vgl. schriftliche Aussage von Frau P-H, Fa X-Holding sowie die Aussage des Komplementärs in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass es sich bei Herrn W.G. tatsächlich um Herrn W.M. gehandelt hat).
Die Aussagen weiterer Zeugen, dass sich der Komplementär der Bw. und Herr SC des öfteren über Immobiliengeschäfte unterhalten haben, stellen schon deswegen kein Indiz für die behauptete Vermittlungstätigkeit von Herrn SC dar, weil daraus nicht erkennbar ist, über welche Kenntnisse in dieser Branche Herr SC tatsächlich verfügte und ob es sich diesbezüglich nicht einfach nur um allgemein gehaltene Gespräche über die berufliche Tätigkeit des Komplementärs gehandelt hat. Nähere Aussagen konnten oder wollten diese Zeugen aber auch nicht machen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es außer den diesbezüglichen Aussagen des Komplementärs der Bw. und von Herrn W.M. keinerlei Hinweise auf ein Tätigwerden von Herrn SC gibt, wobei auch anzufügen ist, dass nachweislich angeblich von Herrn SC durchgeführte Vermittlungsaufträge tatsächlich von Herrn W.M. alias W.G. abgewickelt wurden. Schreibarbeiten wurden zwar nachweislich von Herrn F. übernommen, es konnten aber keinerlei Hinweise dafür gefunden werden, dass auch Herr SC damit oder mit der Erstellung der Buchhaltung befasst gewesen wäre. Die nachträglich im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens in Verbindung mit der angeblichen Tätigkeit des Herrn SC geltend gemachten Betriebsausgaben können daher lediglich als Versuch gesehen werden, jene nicht erklärten Einnahmen insofern zu neutralisieren, als diese als Umsätze aus der Tätigkeit des Herrn SC erklärt und damit zu 90% als Betriebsausgaben wieder ausgeschieden werden sollen, wobei dieser, da er bereits im Jänner 2005 verstorben ist, dazu nicht mehr befragt werden kann und ihn aus einer derartigen Zurechnung auch keine steuerlichen Konsequenzen mehr treffen würden.
Aus dem unter den Punkten 1.) bis 4.) dargestellten als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergibt sich - soweit eine rechtliche Würdigung nicht schon unter den angeführten Punkten erfolgte - folgende rechtliche Würdigung:
a) Betreffend Umsatzsteuer für 2002 bis 2004:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dementsprechend sind sämtliche von der Bw. im Inland ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der einzelnen Jahre ist daher in folgender Weise zu ermitteln:
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen:
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Jahr
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2002
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2003
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2004
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USt-Bemessungsgrundlage lt. Erklärung
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24.434,99 €
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13.332,33 €
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24.034,07 €
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Nachweislich nicht erklärte Einnahmen
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51.157,46 €
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28.803,33 €
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92.514,58 €
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Sicherheitszuschlag
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5.200,00 €
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2.900,00 €
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9.300,00 €
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Gesamtbetrag d. Lief. u. Leistungen
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80.792,45 €
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45.035,66 €
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125.848,65 €
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davon steuerfrei
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- 1.435,53 €
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-1.556,56 €
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USt-Bemessungsgrundlage
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80.792,45 €
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43.600,13 €
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124.292,09 €
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg. cit.) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Vorsteuern sind nur abziehbar, wenn sie eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung betreffen. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall davon ausgegangen wird (vgl. Punkt 4.), dass von Herrn SC keinerlei Leistungen für das Unternehmen erbracht wurden und es sich bei diesem, da er lediglich nichtselbständig tätig war, auch um keinen Unternehmer im Sinne UStG 1994 handelt, kann aus den angeblich von Herrn SC gelegten Rechnungen auch kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus ist aber auch zu bemerken, dass diese Rechnungen nicht sämtliche der in § 11 Abs. 1 UStG geforderten Rechnungsmerkmale aufweisen. Denn nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Z. 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; nach der Ziffer 3 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, nach Zif. 4 den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, sowie seit 1.1.2003 weiters eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, und soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Rechnung kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur - auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0183, und vom 2. September 2009, 2008/15/0065), kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Nach § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Bereits diesen Anforderungen entsprechen die in Rede stehenden Rechnungen in keiner Weise. In diesen Rechnungen wird dazu nur angegeben "für die angebahnte Geschäftsverbindung", "Anbahnung und Mitarbeit" sowie "Erstellung der Buchhaltung und diverser Schreibverkehr". Damit wurden aber weder die erbrachten Leistungen bezeichnet, geschweige denn der Umfang der selben angegeben (vgl. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0006 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Rechnungen auch nicht ersichtlich an welchem Tag bzw. in welchem Zeitraum die verrechneten Leistungen erbracht wurden.
Schon aus diesem Grund lassen die in Rede stehenden Rechnungen einen Vorsteuerabzug nicht zu. Ungeachtet dessen, dass diesen Rechnungen eine Lieferung oder sonstige Leistung gar nicht zugrunde lag, ist der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 auch schon deshalb nicht möglich, weil keine dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Für die nach dem 1.1.2003 erstellten Rechnungen kommt darüber hinaus hinzu, dass diese auch weder eine fortlaufende Nummer noch eine vom Finanzamt vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten, was einen weiteren Grund darstellt, warum diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
b) Betreffend Gewinnermittlung der Jahre 2002 bis 2004:
Gewinn ist gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).
Gewinn ist die betrieblich veranlasste Vermögensvermehrung. Dabei sind sämtliche Betriebseinnahmen und betrieblich veranlasste Ausgaben zu berücksichtigen. Wie bereits unter Punkt 1.) und 2.) dargelegt waren die Einnahmen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Desgleichen waren auch die betrieblich veranlassten KFZ-Kosten schätzungsweise zu ermitteln (vgl. Punkt 3.). Hinsichtlich der im Betriebsprüfungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben wird unter Punkt 4.) dargelegt, warum davon ausgegangen wird, dass der Bw. diese Aufwendungen nicht entstanden sind. Die Gewinnermittlung der Jahre 2002 bis 2004 hat daher folgendermaßen zu erfolgen:
Gewinnermittlung:
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Jahr
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2002
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2003
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2004
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bp.
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73.832,83 €
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40.450,27 €
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120.596,81 €
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- Einnahmendifferenz lt. Pkt. 1.)
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- 958,33 €
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- 6.266,67 €
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- Sicherheitszuschlag lt. Bp.
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-10.000,00 €
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-10.000,00 €
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-10.000,00 €
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+ Sicherheitszuschlag lt. Pkt. 2.)
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5.200,00 €
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2.900,00 €
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9.300,00 €
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. BE
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68.074,50 €
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33.350,27 €
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113.630,14 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 23. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2232-W/06
- Stammnummer
- 47843
- Gültig
- 23.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF