Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0350-W/03
bestritten wird die Wirksamkeit der Pfändung, Unterhaltsforderungen gehen anderen Exekutionen im Rang nicht vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-W/03vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom
20. April 2000 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. April 2000 pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der
Abgabenschuldigkeiten des Bw. in der Höhe von S 190,095,00
(€ 13.814,74) zuzüglich der Gebühren und Barauslagen in der
Höhe von S 1.940,00 (€ 140,99) die dem Bw. angeblich
zustehende Forderung gegen die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten.
Da der Bw. weder den Bescheid
über das Verfügungsverbot noch den Pfändungsbescheid, beide
datiert mit 20. April 2000, erhalten hätte, erhielt der namhaft
gemachte Rechtsvertreter des Bw. auf Grund der diesbezüglichen Eingabe vom
3. Juli 2000 am 7. Juli 2000 eine Ablichtung dieser
Bescheide.
Mit Eingabe vom
3. August 2000 brachte der Bw. eine Berufung gegen den Bescheid vom
20. April 2000 über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung ein. Begründend führt der Bw. darin im Wesentlichen aus,
dass die Finanzbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid an ihn
nicht wirksam zugestellt hätte, weil er sich an der angegebenen Adresse
nachweislich nicht aufgehalten hätte. Der gesamte Bescheid, das daraus
resultierende Verfügungsverbot und das gesamte Exekutionsverfahren seien
daher als nichtig aufzuheben bzw. für unwirksam zu
erklären.
Zum Zeitpunkt der
beabsichtigten Zustellung hätte sich der Bw. im Ausland (Dienstreise)
aufgehalten. Vom Bescheidinhalt hätte er am 7. Juli 2000 im Wege
der Akteneinsicht seines rechtsfreundlichen Vertreters Kenntnis
erlangt.
Ab diesem Zeitpunkt laufe die
vierwöchige Berufungsfrist, die Berufung sei daher rechtzeitig eingebracht.
Die bloße Kenntnis des Bescheidinhaltes würde jedoch keine
rechtswirksame Zustellung bewirken, sondern könnte nur durch
tatsächliche ordnungsgemäße Zustellung der
Originalschriftstücke an den Betroffenen erfolgen.
Der gegenständliche
Bescheid wäre ohne Zustellnachweis an ihn zugestellt worden. Der Bw.
hätte aber allerdings von Gesetz wegen gegen den Bescheid ein
Berufungsrecht. Die Zustellung löse somit eine Rechtsmittelfrist aus. Daher
hätte die Zustellung jedenfalls mit Zustellnachweis erfolgen
müssen.
Eine solche Verfügung
hätte die Behörde nicht getroffen. Die Behörde hätte
insofern einen Verfahrensmangel begangen, indem der Bw. massiv in seinem Recht
auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Darüber hinaus seien die
wohlerworbenen Rechte seiner von ihm getrennt lebenden Ehegattin auf Unterhalt
in ihrem Rang zurückgesetzt bzw. verschlechtert worden. Seine Ehegattin
hätte die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche gegen ihn mit
rechtskräftigem Urteil gepfändet, jedoch sei sie infolge des
anhängigen Verfahrens in ihrem Rang zur Befriedigung verschlechtert bzw.
verletzt worden.
Aus all den genannten
Gründen möge daher die Finanzlandesdirektion als Berufungsbehörde
den Bescheid über die Pfändung und Überweisung von
S 192,035,00 vom 20. April 2000 sowie das daran verbundene
Exekutionsverfahren als nichtig aufheben bzw. als rechtsunwirksam erklären
und den genannten Bescheid wegen eines Verfahrensmangel aufheben und an die
Behörde erster Instanz zur ordnungsgemäßen Zustellung
zurückzuverweisen.
In eventu möge die
Finanzbehörde seiner Ehegattin den ersten Rang bezüglich der
Pfändung der Dienstbezüge (Pension) einräumen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels
Pfändung derselben erfolge. Sofern nicht die Bestimmung des § 67
zur Anwendung komme, geschehe die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu zahlen. Zugleich sei dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung
zu untersagen.
Um überhaupt ein
Rechtsmittel gegen die Forderungspfändung ergreifen zu können,
müsse dem Abgabepflichtigen der Pfändungsbescheid zur Kenntnis
gebracht werden. Daher sei in § 65 Abs. 2 AbgEO normiert,
dass dem Abgabenschuldner mitzuteilen sei, dass die Republik Österreich an
der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hätte.
Mit Datum
20. April 2000 sei an die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten ein Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung erlassen worden, der am 26. April 2000 mit
Rückschein zugestellt und somit rechtswirksam geworden sei. Damit sei
gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO die Pfändung
bewirkt.
Wie der Bw. in seinem
Rechtsmittel gegen den vorgenannten Bescheid selbst zugegeben habe, hätte
er von dessen Inhalt am 7. Juli 2000 anlässlich der Akteneinsicht
durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erfahren (die Vertretungsbefugnis
einschließlich Zustellvollmacht sei der Abgabenbehörde mit
Schriftsatz vom 3. Juli 2000 bekannt gegeben worden). Damit sei der
Mitteilungspflicht gemäß
§ 65 Abs. 2 AbgEO
Genüge getan.
Damit gehe aber auch der
Einwand ins Leere, dass der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt
worden sei. Der Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung sei nämlich an die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten gerichtet und sei dieser - wie oben angeführt - auch
wirksam zugestellt worden. Der Abgabenschuldner brauchte zur Verfolgung seiner
Rechte davon lediglich informiert zu werden, was unbestrittenermaßen auch
geschehen sei.
Somit liege der behauptete
Verfahrensmangel nicht vor, eine Verletzung auf Parteiengehör sei nicht
ersichtlich.
Im Übrigen dürfe auf
die Judikatur zum Abgabenverfahrensrecht verwiesen werden, wonach lediglich
solche Verfahrensmängel zur Aufhebung von Bescheiden führen
können, bei deren Vermeidung ein anderes Ergebnis denkbar gewesen
wäre. Dies müsste jedoch vom Antragsteller von sich aus und in
detaillierter und überzeugender Art und Weise vorgetragen werden.
Diesbezügliche Ausführungen seien jedoch nicht einmal ansatzweise zu
erkennen.
Der Bw. beantragte dagegen mit
Eingabe vom 12. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein bisheriges Vorbringen inhaltlich
zu ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung
des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch,
dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu
bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über
seine Forderung sowie über das etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß
§ 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem
Abgabepflichtigen hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der
betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat.
Die
Pfändung ist gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Im
Wesentlichen wendet der Bw. hinsichtlich des Bescheides vom
20. April 2000 über die Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung ein, diesen nicht erhalten zu haben, weil er an der Adresse nicht
aufhältig gewesen sei. Der gesamte Bescheid, das daraus resultierende
Verfügungsverbot und das gesamte Exekutionsverfahren seien daher nichtig
und unwirksam.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
das Finanzamt laut Aktenlage mit Datum 20. April 2000 an die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erlassen hat. Da dieser
am 26. April 2000 mit Rückschein zugestellt wurde, ist die
Pfändung gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO als bewirkt
anzusehen.
Weiters wendet der Bw. ein,
dass die Behörde insofern einen Verfahrensmangel begangen hätte, als
sie den Bescheid ohne Rückschein zugestellt hätte, der Bw. daher
massiv in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. mit Eingabe vom
3. Juli 2000, in der der Abgabenbehörde die Vertretungsbefugnis
einschließlich Zustellvollmacht bekannt gegeben wurde, einen Antrag auf
neuerliche Zustellung des Bescheides vom 20. April 200 an ihn
eingebracht hat. Auf Grund dieses Antrages hat das Finanzamt dem
rechtsfreundlichen Vertreter des Bw. am 7. Juli 2000 Ablichtungen der
Bescheide über das Verfügungsverbot und des bekämpften
Pfändungsbescheides, beide datiert mit 20. April 2000,
übermittelt. Mit Eingabe vom 3. August 2000 und somit wie auch
durch die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom
2. August 2002, GZ. RV/215 - 10/02
bestätigt, fristgerecht, brachte der steuerliche Vertreter des Bw. gegen
den Bescheid vom 20. April 2000 über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf
Grund dieses Sachverhaltes geht daher sowohl die Behauptung des Vorliegens eines
Verfahrensmangels als auch die einer Verletzung des Parteiengehörs ins
Leere.
Weiters übersieht der Bw.,
dass die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung grundsätzlich anderen
Exekutionen im Rang nicht vorgeht. Die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten hat der Abgabenbehörde auf Grund des am
26. April 2000 übernommenen Bescheides über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
20. April 2000 mit Schreiben vom 3. Mai 2000 mitgeteilt, das
die Forderungen des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in
Wien vorrangig zur Durchführung vorgemerkt und keine unterhaltsberechtigten
Personen aktenkundig seien. Die bedeutet, dass das Urteil betreffend der seiner
Gattin zustehenden gepfändeten Unterhaltsansprüche erst nach dem
Pfändungsbescheid des Finanzamtes bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten eingelangt sein muss. Diese Annahme wurde auch durch die
Pensionsversicherungsanstalt bestätigt. Die Behauptung des Bw., die
wohlerworbenen Rechte seiner von ihm getrennt lebenden Ehegattin auf Unterhalt
seien durch die Pfändung des Finanzamtes in ihrem Rang zurückgesetzt
bzw. verschlechtert worden, erweist sich auf Grund des festgestellten
Sachverhaltes als nicht zutreffend.
Auf Grund der gegebenen Sach-
und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ZustellungZahlungsverbotals bewirkt anzusehenBescheid nicht erhaltenUnterhaltsforderungVerfahrensmangel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-W/03
- Stammnummer
- 4779
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF