Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0005-W/03
Kosten für Urlaubsvertretung eines Hausbesorgers durch seine Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-W/03vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 90 Abs 2 ABGB steht der Geltendmachung von Werbungskosten nicht entgegen, wenn sich ein Hausbesorger im Urlaub auf Grund einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Vereinbarung durch seine Ehegattin vertreten läßt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit € -2.266,01
(Gutschrift) das entspricht S -31.181,-.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit € -2.253,58
(Gutschrift) das entspricht S -31.010,-.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 versagte das
Finanzamt jeweils den Abzug der vom Bw. geltend gemachten Kosten für seine
Urlaubsvertretung, soweit die Vertretung durch seine Gattin
erfolgte.
Als Begründung führte
das Finanzamt an, dass gemäß
§ 90 ABGB die Ehepartner einander
zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft und zum Beistand verpflichtet seien.
Insbesondere die Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten habe daher, soweit
dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sei, zu
erfolgen, ohne dass dadurch ein Entlohnungsanspruch entstehe. Eine derartige
familienhafte Mitarbeit beziehe sich dabei auf die Ehegatten sowie auf die im
elterlichen Haushalt befindlichen Kinder. Das an die Ehegattin für die
Urlaubsvertretung ausbezahlte Entgelt stelle sich damit demnach aufgrund der
ehelichen Mitwirkungspflicht als nichtabzugsfähige Aufwendung
gemäß
§ 20 EStG 1988 dar.
Die nicht anerkannten
Werbungskosten betrugen im Jahr 2000 S 23.400,- und im Jahr 2001
S 21.900,-.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
und beantragte diese Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Leistungen seiner Ehegattin fielen nicht unter die ehelichen
Beistandspflichten und wären steuerlich anzuerkennen, da diese Zahlungen
für präzise angeführte Tätigkeiten (im konkreten Fall
für die Vertretung als Hausbesorger) geleistet würden (VwGH vom
6.7.1981, 17/3147/79). Außerdem seien im konkreten Fall fremdübliche
Vergütungen bezahlt worden, wobei auf die beiliegende Aufstellung
hinsichtlich der anderen Vertreter verwiesen werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw. Kopien von Urlaubszetteln
vor, mit denen jeweils die Anzeige der Vertretung durch seine Ehegattin für
die Urlaube vom 7. August bis 15. August 2000, vom 26. August bis 3. September
2000 und vom 16. August bis 31. August 2001 an die Hausverwaltung
erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
§ 17. Abs. 1 Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970 idF
BGBl.Nr. 833/1992 bestimmt folgendes:
Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten
nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine
andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger
infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit
oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hierdurch wird jedoch eine
besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im
voraus vorzusorgen, nicht begründet.
Gemäß Abs. 2 hat in den Fällen der
Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§
15) und der Bildungsfreistellung gemäß
§ 118 ArbVG der
Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum
Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum
gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
Nach § 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz idF BGBl. I Nr.
36/2000 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30.
Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch
einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf
Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen
wurden.
Gemäß
§ 90. Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr.
125/1999 sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur
anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte im Erwerb
des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart
ist.
Vertretungskosten der Hausbesorger können, soweit die
Überweisung des Entgeltes nicht durch den Hauseigentümer direkt an den
Vertreter erfolgt, vom Hausbesorger als Werbungskosten geltend gemacht werden
(siehe LStR 2002 Rz 695).
Grundsätzlich ist
gegenständlich auch nichts gegen eine Vertretung durch den Ehepartner
einzuwenden (siehe auch OLG Wien 26.6.1992, 31 Ra 74/92), soweit die
diesbezügliche Beschäftigung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
erfolgt, diese fremdüblich ist und ausreichend nach außen hin in
Erscheinung tritt.
Im Hinblick auf die Entlohnung
der anderen Urlaubsvertreter sowie der entsprechenden Anzeigen an die
Hausverwaltung betreffend die Vertretung durch die Ehegattin sind
gegenständlich auf der Sachverhaltsebene keine Gründe ersichtlich,
warum die Vereinbarung des Bw. mit der Ehegattin bezüglich der
Übernahme der Urlaubsvertretung nicht anzuerkennen wäre.
Es mag zwar zutreffen, dass
möglicherweise während des Jahres auch eine Mitwirkung der Ehegattin
im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB erfolgt. Hinsichtlich der Vertretung für
die berufungsgegenständlichen Urlaubszeiträume bestand aber eine
steuerlich anzuerkennende abweichende vertragliche Regelung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-W/03
- Stammnummer
- 4778
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF