Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1141-W/07
Keine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ("selbst hergestelltes Gebäude") bei Vornahme von Herstellungsaufwendungen auf ein angeschafftes Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-W/07vom 13.08.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es bleibt aber die ebenso unbestreitbare Tatsache bestehen, dass es zu keinem Abriss und Neubau gekommen ist, sondern zu einer, wie es etwa ausdrücklich in der Anfrage des steuerlichen Vertreters des Bw. an das BMF vom 4. November 1999 heißt, "Totalsanierung" des bestehenden Gebäudes.
d) Nicht zu bestreiten ist der Umstand, dass das Gebäude, insbesondere wegen der offenkundig vollständig fehlenden Installationen bzw. sanitärer Einrichtungen sowie wegen teilweise fehlender, ansonsten aber morscher Bauteile, im Erwerbszeitpunkt in einem "nicht verwendbaren Zustand" gewesen ist.
Diesbezüglich hat der VwGH aber in den schon mehrfach erwähnten einschlägigen Erkenntnissen (98/15/0071, 2000/14/0017, 99/13/0133) darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Gebäude bei seiner Anschaffung "schon verwendbar" gewesen sei oder nicht, rechtlich nicht von Bedeutung sei. Im Übrigen haben auch die dortigen Beschwerdeführer idR vorgebracht, dass das erworbene Gebäude in einem "desolaten und unbewohnbaren" bzw. "nicht verwendbaren" Zustand" sowie ein "Abbruchobjekt" gewesen sei.
e) Das hauptsächliche Vorbringen des Bw. geht dahin, dass ein "kompletter Neubau unter Einbeziehung denkmalgeschützter Bauteile" errichtet worden sei.
In diesem Zusammenhang bringt der Bw. vor, dass die beim Erwerb berechenbare, zu erzielende Nutzfläche der bestehenden Gebäudeteile ca. 99 m2 mit einer Kubatur von ca. 270 m3 gewesen sei, während letztlich "durch Errichtung des neuen Gebäudes" eine Nutzfläche von ca. 323 m2 mit einer Kubatur von ca. 800 m3 realisiert worden sei.
Diesbezüglich hat die BP in ihrer Berufungsstellungnahme darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Bauplänen diese Nutzflächengegenüberstellung nicht entnommen werden könne. Wie auch oben ausgeführt wird im Bauplan vom 1. August 2000 der "Altbestand" mit einer Nutzfläche von 209,80 m2 bezeichnet.
Die Argumentation des Bw. in seiner Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme der BP, wonach in diesem Bauplan insbesondere der nördliche Hoftrakt als "Bestand" angegeben werden musste, obwohl dieser beim Erwerb nicht mehr existiert habe, ist in dieser Form für den UFS nicht nachvollziehbar.
So ergibt sich aus dem kurz vor dem Erwerb erstellten Sachverständigengutachten vom 12. Februar 1988 zum einen, dass die Liegenschaft - inklusive dem mit einem Dach bedeckten Innenhof - zu 100 % verbaut gewesen sei , sowie zum anderen, dass hinsichtlich dieses offenbar angesprochenen "Seitentraktes" des Gebäudes zwar die Decke im 1. Stock gefehlt habe und das Gewölbe im Scheitel gebrochen sei, der Seitentrakt an sich aber "existiert" habe.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. von der Baubehörde mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, "korrekte" Baupläne vorzulegen, denen der ursprüngliche Bestand, die abzutragenden Bauteile sowie die Zubauten entnommen werden können. Angesichts des Umstandes, dass der Baubeginn in die Jahre 1990/91 gefallen ist und der Bw. mehrfach geänderte Baupläne vorgelegt hat, bestehen für den UFS keine Zweifel daran, dass der Bauplan, der von der Baubehörde letztlich dem Baubewilligungsbescheid vom 7. April 2004 zugrunde gelegt worden ist, sowohl den "Altbestand" als auch den nach dem "Umbau" vorhandenen Bestand korrekt wiedergibt.
f) Weiters macht der Bw. geltend, dass der weitaus größte Teil der nutzbaren Fläche und Kubatur des Gebäudes in dem völlig neu errichteten hofseitigen Gebäudeteil, dem "Zubau" liegt.
Auch dieses Vorbringen ist angesichts der Baupläne nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist den einschlägigen Erkenntnissen des VwGH zu entnehmen, dass "die - sei es auch erhebliche - Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nützbaren Flächen des Gebäudes noch nicht seine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 begründe" (so ausdrücklich im Erkenntnis vom 2.6.2004,99/13/0133).
g) Wenn der Bw. in der Folge die von ihm durchgeführten Bauarbeiten aufzählt, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach alle Außenwände, mit Ausnahme der denkmalgeschützten Straßenfasse, neu errichtet worden seien, aus dem maßgeblichen Bauplan eindeutig nicht hervorgeht. Vielmehr sind sämtliche Außenmauern erhalten geblieben, auch wenn unbestritten diesbezüglich "Sanierungsarbeiten" getätigt worden sind.
Ähnliches gilt auch für das Vorbringen bezüglich der Innenwände ("alle tragenden und nicht tragenden Innenwände wurden neu errichtet"). So ist etwa hinsichtlich des Erdgeschosses ersichtlich, dass betreffend die Innenwände des fast das ganze Erdgeschoss einnehmenden Raumes keine Änderungen eingetreten sind.
Weiters wurde der zum Erwerbszeitpunkt existierende Dachstuhl vom Bw. laut Bescheid des BDA "saniert", wobei dem Bw. diesbezüglich die "Sanierungsarbeiten" äußerst detailliert vorgeschrieben wurden. Von einer "Neuherstellung" des Dachstuhles kann diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Unstrittig ist, dass insbesondere die vorher nicht vorhandenen Installationen neu errichtet worden sind. Nicht bestritten wird auch das Vorbringen des Bw. hinsichtlich der neuen Fenster, Türen etc.
h) Die Schlussfolgerung des Bw., dass diese durchgeführten Arbeiten "weit über den Rahmen einer Sanierung, Revitalisierung oder Renovierung eines bestehenden Gebäudes hinausgehen", wird vom UFS nicht geteilt.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0071, dezidiert ausgesprochen hat, ist für die Frage, ob ein "Hausbau" oder eine "Haussanierung bzw. -renovierung" vorliegt, die "Verkehrsauffassung maßgeblich.
In diesem Sinne bestehen für den UFS keine Zweifel, dass aufgrund des Bescheides des BDA vom 26. Februar 1992, worin dem Antrag des Bw. auf "Veränderung des Objektes" stattgegeben wurde, weiters aufgrund der Baupläne ("Umbau und Totalsanierung des denkmalgeschützten Einfamilienhauses") und des Baubewilligungsbescheides vom 7. April 2004 ("Bewilligung, nach Abbrechen der bestehenden Dachkonstruktion ein neues Dachgeschoss sowie einen Zubau hinter dem Gassentrakt zu errichten und die innere Einteilung und Widmungen der Räume durch Abbrechen und Errichten von Trenn- und Scheidewände abzuändern"), sämtliche involvierten Behörden, aber auch der Bw. selbst von einer "Haussanierung bzw. -renovierung" ausgegangen sind.
Hinzu kommt der vom VwGH herausgehobene Umstand, dass der Begriff des "selbst hergestellten Gebäudes" eng auszulegen ist.
Auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine zugestandenermaßen auch noch so umfangreiche "Haussanierung bzw. -renovierung" nicht zu einem "Hausbau" werden.
Da überdies die Außenmauern des Gebäudes stehen gelassen wurden, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die "Grundsubstanz" des Gebäudes verändert worden sei. Die Unterschutzstellung durch den Bescheid des BDA hatte vielmehr den Zweck, das gegenständliche Gebäude nach Vornahme entsprechender "Sanierungsarbeiten" nach außen hin unverändert zu lassen, um der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes Rechnung zu tragen.
i) Was schließlich die vom Bw. angesprochene "Wirtschaftlichkeit" des gegenständlichen "Bauvorhabens" anbelangt, wird seitens des UFS nicht bestritten, dass insbesondere aufgrund der Vorgaben des BDA entsprechende Kosten angefallen sind. Trotzdem ist das Vorbringen des Bw., er habe als Bauingenieur und Architekt viel "eigene Arbeitskraft" in dieses "Bauvorhaben" gesteckt, insofern nicht nachvollziehbar, als etwa Planungskosten und fremde Architektenleistungen von ca. 230.000,00 angefallen sind.
j) Zusammenfassend kann nach Ansicht des UFS entgegen dem Vorbringen des Bw. nicht von einem "selbst hergestellten Gebäude" im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ausgegangen werden, weshalb der Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft als Spekulationsgeschäft anzusehen ist.
Da auch die Berechnung des Spekutaltionsgewinnes dem Gesetz entspricht, wobei der Bw. diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht hat, ist die Berufung, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. August 2010
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-W/07
- Stammnummer
- 47734
- Gültig
- 13.08.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF