Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0377-I/02
Vom Verkäufer angezeigte zusätzlich zum ausgewiesenen Kaufpreis erhaltene Barzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-I/02vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Verkäufer niederschriftlich einbekennt, dass zwischen den Vertragsparteien ein Quadratmeterpreis von 1.000 S (Grundstücksgröße: 662 m2) vereinbart gewesen ist, weshalb er neben dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 400.000 S noch zusätzlich einen weiteren Barbetrag von 262.000 S vom Käufer erhalten habe, dann stellt der Einwand des Bw., dieser Betrag sei für die Einräumung einer Wegeservitut und als Entgelt für die Abholzung/Rodung der Kaufliegenschaft "gewidmet" worden, eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar, wurde doch in den einschlägigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich festgehalten, dass die Abholzung auf Kosten des Verkäufers erfolgt, wobei das geschlägerte Holz beim Verkäufer verbleibt und dass vom Käufer dem Verkäufer an der Kaufliegenschaft die Wegeservitut unentgeltlich eingeräumt wird. Außerdem widerspricht es wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete (der "Einräumer") dem Dienstbarkeitsberechtigten für die Rechtseinräumung ein Entgelt zahlt. Dieser Barbetrag wurde daher gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zu Recht als Teil des Kaufpreises angesehen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, die vom Verkäufer einbekannte zusätzliche Kaufpreiszahlung sei vom Käufer für Dienstleistungen des Verkäufers (Abholzen der Kaufliegenschaft) und für die Einräumung eines Wegerechtes durch den Käufer bezahlt worden, spricht nicht gegen deren Einbeziehung in die Gegenleistung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, da sich auf Grund von einschlägigen Bestimmungen im Kaufvertrag zweifelsfrei ergab, dass diese Dienstleistungen und die Einräumung des Wegerechtes in einem Kausalzusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes standen und demzufolge, wenn nicht als zusätzliche Kaufpreiszahlung, dann als vom Käufer übernommene "sonstige Leistung" zur Gegenleistung zählen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Nuener, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 2.
Dezember 1998 hat der Bw. von N.S. das Kaufsobjekt Gst 323/24 GB S. im
Ausmaß von 662 m2 um einen Kaufpreis von 400.000 S gekauft. Ausgehend von
diesem Kaufpreis (Bemessungsgrundlage) wurde mit Bescheid vom 5. März 1999
Grunderwerbsteuer gegenüber dem Käufer
vorgeschrieben.
In einer Selbstanzeige vom
6. März 2002 gab der Verkäufer N.S. zu Protokoll, zwischen den
Vertragsparteien sei ein Quadratmeterpreis von 1.000 S (gleich wie die von ihm
ebenfalls verkaufte Nebenparzelle) vereinbart gewesen. Tatsächlich habe der
Käufer einen Kaufpreis von 662.000 S bezahlt.
Mit Bescheid vom 2. April
2002 wurde für den Restbetrag von 262.000 S die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 666,41 E (= 9.170 S) gegenüber dem Käufer
festgestetzt.
Gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit dem Argument, im angefochtenen Bescheid werde keineswegs
ausgewiesen, geschweige denn nachgewiesen, weshalb die Behörde davon
ausgehe, dass ein "zusätzlicher Kaufpreis" in Höhe von 262.000 S
geflossen sei bzw. dass dieser "zusätzliche Kaufpreis" in direktem
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 2. Dezember 1998 stehe und damit der
Grunderwerbsteuer unterliege. Dies bedinge einen Begründungsmangel. Faktum
sei, dass der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis ordnungsgemäß dem
Finanzamt angezeigt und die dafür vorgeschriebene Grunderwerbsteuer vom
Berufungswerber auch schon einbezahlt worden sei.
Das Finanzamt erließ
daraufhin eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete diese
wie folgt:
"Laut
Selbstanzeige gem. § 29 FinStG durch den Vertragspartner N.S. hat dieser
eine weitere Gegenleistung von 262.000 S als Barzahlung erhalten. Somit konnte
der Berufung kein Erfolg beschieden sein".
Der Berufungswerber stellte in der Folge einen Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin führte er als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung noch Folgendes wörtlich aus:
"Auch wenn davon
ausgegangen wird, daß die Fam S. einen Betrag von S 262 000,00 erhalten
hat, dann muß hiezu bemerkt werden, daß dieser Betrag für die
Einräumung eines Wegeservituts und für die Abholzung und Rodung der
Kaufliegenschaft gewidmet war und mit dem Grundkauf an sich nichts zu tun hatte.
Diesbezüglich wird es notwendig sein, die entsprechenden Recherchen,
insbesondere durch Befragung von Herrn N.S., durchzuführen, da die
Befragung bisher mangelhaft geblieben ist".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist bei einem Kauf Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Ob eine
Gegenleistung überhaupt oder ob die tatsächlich vereinbarte
Gegenleistung beurkundet wurde, ist unerheblich; die tatsächlich gegebene
Gegenleistung ist auch dann maßgebend, wenn sie ohne oder entgegen einer
Beurkundung geleistet wurde (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band 11, Grunderwerbsteuer, Rz 19 zu § 5 GrEStG).
Während der Verkäufer in seiner Selbstanzeige
ausführte, ausgehend von dem vereinbarten Quadratmeterpreis von 1.000 S
habe der tatsächliche erhaltene Kaufpreis 662.000 S (662 m2 x 1.000 S)
betragen, wendete der Käufer (Bw.) hinsichtlich der über den
beurkundeten Kaufpreis lt. Kaufvertrag von 400.000 S geleisteten Barzahlung von
262.000 S im Vorlageantrag ein, "dass dieser Betrag für die Einräumung
eines Wegeservitutes und für die Abholzung und Rodung der Kaufliegenschaft
gewidmet war und mit dem Grundkauf an sich nichts zu tun hatte."
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Gegenleistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht
für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen
des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage;
dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in
keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "
inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als
Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Entscheidend für die
Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstückes in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegebene Zustand sein. Erwerbsgegenstand und Gegenleistung müssen final
verknüpft sein. Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer
erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst
vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören demnach zur Gegenleistung. Bei
der Frage der Gegenleistung ist es nicht maßgebend, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (vgl nochmals Fellner, Rzen 5,
8, 9 und 10 zu § 5 GrEstG 1987 und die dort zitierte VwGHJudikatur).
Hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Kausalzusammenhanges wird vorweg auf
das VfGH - Erkenntnis vom 24.9.1982, B 246, 247/77 verwiesen, das hinsichtlich
des streitigen Sachverhaltes mit dem gegenständlichen Berufungsfall in
erheblichem Maße vergleichbar ist. Im Falle dieses Erkenntnisses hatten
die Verkäufer gegenüber der Behörde erklärt, die
gegenständlichen Grundstücke um 50 S für den Quadratmeter dem
Beschwerdeführer verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer selbst hatte
angegeben,- auf den Quadratmeter umgelegt- einen Kaufpreis von 25 S und für
Dienstleistungen der Verkäufer und für die Einräumung eines
Wegerechtes durch die Verkäufer ebenfalls 25 S geleistet zu haben. Es sei
nicht denkunmöglich, wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt
davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Erwerb der Grundstücke und dem
Wegerecht ein Kausalzusammenhang bestehe, die Gegenleistungen des Erwerbers
nicht aufgespalten werden können und das Gesamtentgelt
grunderwerbsteuerpflichtig sei (vgl. Fellner, Rz. 63 zu § 5 GrEStG 1987).
Unter Beachtung obiger Begriffsbestimmung der Gegenleistung und im Hinblick auf
dieses VfGH - Erkenntnis ist das Schicksal des Berufungsfalles bereits
entschieden, denn selbst dann, wenn die Behauptung des Berufungswerbers, diese
262.000 S seien vom Käufer für die Abholzung/ Rodung der
Kaufliegenschaft durch den Verkäufer und für die Einräumung eines
Wegerechtes "gewidmet" gewesen, zutreffen sollte ist dadurch für den
Standpunkt des Berufungswerbers letztlich nichts gewonnen, denn auch diesfalls
steht der vom Käufer zusätzlich zum ausgewiesenen Kaufpreis bezahlte
Betrag in einem "inneren" Zusamenhang mit dem Grundstückserwerb. Diese
Abholzungen, bildete doch die Kaufliegenschaft "über Verlangen des
Käufers" in gerodetem Zustand den Gegenstand des Verkaufes, und die
Einräumung des Wegerechtes durch den Käufer standen nämlich und
dies lässt sich aus den Punkten V letzter Absatz und VI des Kaufvertrages
schlüssig herleiten, in einem Kausalzusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes und gehören diesfalls als vom Käufer
übernommene "sonstige Leistung" zur Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG. Der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachte Einwand, "dass
dieser Betrag für die Einräumung eines Wegeservitutes und für die
Abholzung und Rodung der Kaufliegenschaft gewidmet war und mit dem Grundkauf an
sich nichts zu tun hatte" vermag daher im Ergebnis nicht eine Rechtswidrigkeit
des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, unterliegt doch diese Bargeldzahlung
in Höhe von 262.000 S der Grunderwerbsteuerpflicht unabhängig davon ob
diese als Kaufpreisrest (Vorbringen des Verkäufers) oder für die vom
Berufungswerber angesprochenen "Widmungen" vom Käufer bezahlt worden ist.
Zwecks abschließender Sachverhaltsklärung und
zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz dem Berufungswerber die mit seinem Vorbringen in auffallendem
Widerspruch stehende niederschriftliche Aussage des Verkäufers zur Kenntnis
gebracht mit dem Ersuchen um Stellungnahme, wobei in diesem Bedenkenvorhalt vom
4. Juni 2003 auf die bestehenden Diskrepanzen zwischen der Aussage des
Verkäufers bzw. der Vertragslage und dem Berufungsvorbringen wie folgt
besonders aufmerksam gemacht wurde:
"Insbesondere
wird darauf hingewiesen, dass N. S. dezidiert den Kaufpreis ausgehend von einem
vereinbarten Quadratmeterpreis von 1.000 S (entspricht auch dem
Quadratmeterpreis der verkauften Nebenparzelle) mit 662.000 S (1.000 S x 662 m2)
angegeben hat. Demgegenüber führen Sie im Vorlageantrag aus, dass der
in Frage stehende Betrag von 262.000 S "für die Einräumung eines
Wegeservituts und für die Abholzung und Rodung der Kaufliegenschaft
gewidmet war und mit dem Grundkauf an sich nichts zu tun hatte". Ein Nachweis
dieses Vorbringens durch geeignete Unterlagen ist erforderlich. Bezüglich
dieser Berufungseinwendungen wird im Übrigen auf den letzten Absatz des
Punktes V und auf Punkt Vl. ("unentgeltliche" Dienstbarkeitsrecht) des
Kaufvertrages hingewiesen".
Die diesbezügliche
niederschriftliche Aussage des Verkäufers lautete auszugsweise wie
folgt:
'Ich möchte
hiermit nachstehende Selbstanzeige erstatten:
Hinsichtlich des Grundkaufes
Gst 323/24 GB S an Herrn J.P.E. scheint lt. Kaufvertrag ein Kaufpreis von S
400.000,- auf. Tatsächlich habe ich S 662.000,- insgesamt von H.P.E.
erhalten, da ein m2- Preis von S 1.000 vereinbart war. Ich kann mich deshalb gut
daran erinnern, da ich einige Tage davor die Nebenparzelle um denselben m2-Preis
(S 1. 000, --) an Dr. P. und E. W verkauft habe (763 m2 = S 763. 000,--)".
Wenn nun der Berufungswerber
stellungnehmend zu diesem Bedenkenvorhalt begehrt, dass der Verkäufer im
Beisein des Berufungswerbers respektive dessen Rechtsvertreters zu dem
streitigen Themenkreis nochmals befragt werde, dann wird diesem Vorbringen
entgegengehalten, dass im Abgabenrecht ein persönliches Befragungsrecht der
Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter nicht ausdrücklich
vorgesehen ist (VwGH 29.5.1973, 1059/72, Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite
1842) und auch keine Verpflichtung besteht, den Zeugen in Anwesenheit des
Abgabepflichtigen zu vernehmen (VwGH 28.2.1989,88/14/0052). Außerdem hat
der Verkäufer in seiner Aussage mit einer nicht zu überbietenden
Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein Quadratmeterpreis von 1.000 S
vereinbart gewesen sei, weshalb er ausgehend von diesem vereinbarten
Quadratmeterpreis von 1.000 S auf Grund der Grundstücksgröße von
662 m2 einen Kaufpreis von 662.000 S vom Käufer erhalten hat. Dieser
Quadartmeterpreis entsprach laut seiner Aussage im Übrigen jenem, um den er
wenige Tage vorher auch die Nachbarparzelle verkauft hatte. Wenn nun in der
Beantwortung des Bedenkenvorhaltes, ohne die inhaltliche Richtigkeit der
vorgehaltenen Aussage des Verkäufers substantiell zu bestreiten, letztlich
die nochmalige Vernehmung des Verkäufers im Beisein des Berufungswerbers
begehrt wird mit der Begründung, aus der Gesamtaussage des Verkäufers
gehe hervor, dass an den Verkäufer ausschließlich gezielte Fragen
hinsichtlich des Kaufpreises gestellt worden seien, nicht aber Fragen in die
Richtung, ob der Betrag von 262.000 S nicht für die Einräumung eines
Wegeservitutes und für die Abholzung und Rodung der Kaufliegenschaft vom
Berufungswerber ihm übergeben worden sei, dann übersieht der Bw. bei
dieser Argumentation, dass sich der Verkäufer ausdrücklich in die
Richtung ausgesprochen hat, dass ein (gleich wie beim Nachbargrundstück)
Quadratmeterpreis von 1.000 S mit dem Käufer vereinbart war und damit der
Kaufpreis als solcher 662.000 S (662 m2 x 1.000 S) betrug. Dies schließt
aber schlichtweg aus, dass die in Frage stehenden 262.000 S, wie diese der
Berufungswerber Glauben machen will, tatsächlich für Dienstleistungen
des Verkäufers im Zuge der Abholzung/ Rodung der Kaufliegenschaft und
für die Einräumung eines Wegeservitutes durch den Käufer von
diesem an den Verkäufer bezahlt worden sind. Gegen die Richtigkeit der
diesbezüglichen Argumentation des Berufungswerbers im Vorlageantrag
sprechen auch die in Punkt V letzter Absatz des Kaufvertrages hinsichtlich der
Rodung/ Abholzung und in Punkt VI bezüglich der Wegdienstbarkeit
getroffenen nachstehend wörtlich wiedergegebenen Festlegungen:
"
V. Gewährleistung
Der
Verkäufer verpflichtet sich, über Verlangen des Käufers auf
eigene Kosten des Verkäufers die vom Käufer ausgezeigten Bäume
bis zum 31.12.1999 auf dem Vertragsgrundstück zu schlägern und
abzutransportieren, wobei das geschlägerte Holz dem Verkäufer
verbleibt.
VI.
Wegdienstbarkeit
Der Käufer
räumt für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst 323/24
dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Gst 323/21 das
immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeitsrecht des Gehweges entlang
der Nordgrenze des Gst 323/24 ein. Der Verkäufer nimmt diese
Rechtseinräumung für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des
Gst 323/21 an. Diese Dienstbarkeit wird im Grundbuch
eingetragen."
Aus diesen Vertragsbestimmungen
geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dassder Verkäufer zu den Holzschlägerungen und deren Abtransport
auf eigene Kosten verpflichtet war, wobei dem Verkäufer das
geschlägerte Holz verbleiben sollte. Desweiteren erfolgte die
Wegerechtseinräumung durch den Käufer laut ausdrücklicher und
unbestritten gebliebener Vertragslage unentgeltlich. Zusätzlich zu der
vertraglich festgelegten Unentgeltlichkeit widerspricht es aber wohl auch jeder
Lebenserfahrung, dass jener, der einem anderen Grundstückseigentümer
eine Wegdienstbarkeit einräumt, für diese Rechtseinräumung durch
ihn dem anderen Grundstückseigentümer (dem Berechtigten) auch noch ein
Entgelt dafür bezahlt. Gerade das Gegenteil ist bei entgeltlicher
Rechtseinräumung der Fall, bezahlt doch diesfalls der
Dienstbarkeitsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten für dessen
Rechtseinräumung ein Entgelt. Wären aber, wie dies der Berufungswerber
im Vorlageantrag versucht glaubhaft zu machen, diese 262.000 S tatsächlich
für die Einräumung des Wegerechtes und für die Abholzung/Rodung
der Kaufliegenschaft bezahlt worden, dann erscheint es außerdem
unerklärlich und es wurden vom Berufungswerber in der Vorhaltbeantwortung
hierfür auch keine stichhaltigen Gründe genannt, warum dann dieser
Barbetrag neben dem offiziellen Kaufvertrag nicht ganz offen im Kaufvertrag als
Entgelt für diese unter den Punkten V und VI des Vertrages angeführten
Leistungen ausgewiesen und betragsmäßig diesen Vertragspunkten
entsprechend zugeordnet worden ist. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass
mit der Barzahlung des Betrages von 262.000 S die Differenz zwischen dem im
Kaufvertrag formell ausgewiesenen und dem auf Basis eines Quadratmeterpreises
von 1.000 S tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 662.000 S abgegolten
wurde. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht die unter Einbeziehung
des Kaufpreises für das Vergleichsgrundstück unbedenkliche Aussage des
Verkäufers und dass der dagegen im Widerspruch stehenden Argumentation des
Berufungswerbers im Vorlageantrag die im Bedenkenvorhalt angeführte und
unbestritten gebliebende Vertragslage diametral entgegensteht. Das Vorbringen im
Vorlageantrag erweist sich daher in freier Beweiswürdigung als
unglaubwürdige Schutzbehauptung, weshalb die begehrte nochmalige Vernehmung
des Verkäufers mit der Fragestellung, ob der Betrag von 262.000 S für
die Einräumung eines Wegeservitutes und für die Abholzung/Rodung der
Verkaufliegenschaft bezahlt worden ist, unterbleiben konnte. Überdies
vermag der Einwand in der Vorhaltbeantwortung, es seien ausschließlich
Fragen hinsichtlich des Kaufpreises gestellt worden, als Begründung
für die begehrte neuerliche Vernehmung des Verkäufers nicht
stichhaltig zu überzeugen, denn wenn tatsächlich dieser Barbetrag
nicht als Kaufpreis, sondern für die Dienstleistungen und für die
Wegeservitut bezahlt worden wäre, wäre der Verkäufer durch die
Fragestellung in keiner Weise angehalten und veranlasst gewesen, den
tatsächlichen Zahlungsgrund zu verschweigen bzw. abzuändern. In diesem
Zusammenhang wird noch erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 27.9.1995,90/13/0054) es einer allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass einer früheren oder zeitnaher
getätigten Aussage in der Regel ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt
als einer späteren abweichenden Aussage, was auch bezüglich einer
neuerlichen Vernehmung des Käufers zu beachten wäre. Blieb aber die
Richtigkeit der Aussage des Verkäufers unbestritten, dass der Käufer
diesen Barbetrag von 262.000 S an den Verkäufer jedenfalls bezahlt hat und
wurde nur deren Qualität (Kaufpreisrestzahlung oder Entgelt für Rodung
und Wegeservitut) in Streit gezogen, dann ist die Abklärung dieses
alleinigen Streitpunktes für die Entscheidung des Streitfalles nicht
relevant und damit unerheblich. Nach der eingangs dargelegten Begriffsbestimmung
der Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes und der Rechtsmeinung
des VfGH (Erk. 24.9.1982, B 246, 247/77, ÖS2B 1984, Heft 8, Seite 166) ist
nämlich selbst dann für die Rechtsansicht des Berufungswerbers nichts
gewonnen, wenn dieser Barbetrag von 262.000 S nicht als Kaufpreisrestzahlung ( =
Aussage des Verkäufers) und damit als Kaufpreis gewertet wird, sondern im
Einklang mit dem Berufungsvorbringen als vom Käufer gezahltes
("gewidmetes") Entgelt für die Dienstleistung des Abholzens durch den
Verkäufer und für die Einräumung des Wegeservitutes durch den
Käufer. Der in Frage stehende Betrag von 262.000 S zählt daher
entweder als Kaufpreisrestbetrag oder als "sonstige Leistung" im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEstG zur Gegenleistung, von der die Grunderwerbsteuer zu
bemessen ist.
Zusammenfassend vermochte das
Berufungsvorbringen, dem überdies die Aussage des Verkäufers und die
Vertragslage entgegenstand, nicht für die Rechtsansicht des
Berufungswerbers zu streiten, dass der Barbetrag von 262.000 S nicht der
Grunderwerbsteuer unterliege. Das Finanzamt hat folglich zu Recht neben dem
bisher offen ausgewiesenen Kaufpreis von 400.000 S zusätzlich auch noch die
streitigen 262.000 S als Gegenleistung für den Erwerb des Kaufliegenschaft
angesehen und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 262.000 S mit dem
gegenständlichen Bescheid davon Grunderwerbsteuer in Höhe von 666,41
€ ( = 3,5 % von 262.000 S) vorgeschrieben. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Kaufpreisübernommene sonstige Leistungzusätzlicher BarbetragAbholzungRodungDienstbarkeitseinräumungWegservitut
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-I/02
- Stammnummer
- 4767
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF