Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4190-W/02
Bewirtungsspesen eines Beamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4190-W/02vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Beamten des Bundesdienstes fallen Aufwendungen für Geschäftsessen unter § 20 Abs 1. Z 3 EStG 1988 und sind sohin nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt in EURO zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Das Berechnungsblatt in
Schillingbeträgen dient der Information.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Berufsoffizier und bezog im Streitjahr 1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 15. Juni 2001
wurde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 erlassen, mit welchem mangels Abgabe der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmererklärung nur das Werbungskostenpauschale
und das Sonderausgabenpauschale anerkannt wurden.
Der Bw. erhob Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und legte eine Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung samt Beilagen
vor.
Der Bw. beantragte
Sonderausgaben für Lebens- und Krankenversicherung in Höhe von
S 38.457,70 Werbungskosten in Höhe von S 64.627,- aufgrund einer
beigelegten Aufstellung, sowie Kosten in Höhe von 107.542,52 aufgrund der
Behinderung seines 1977 geborenen Sohnes, der an einer genetisch bedingten
Stoffwechselkrankheit leidet, als außergewöhnliche Belastung ohne
Anrechnung des Selbstbehaltes anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ am
29. April 2002 eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher der
Erstbescheid geändert wurde. Von den mit S 64.627,- beantragten
Werbungskosten wurden S 47.404,- anerkannt und von den tatsächlichen
Kosten aufgrund der Behinderung eines Kindes wurde von beantragten
S 107.542,52 ein Betrag von S 97.080,- anerkannt. Die Sonderausgaben
wurden in der gesetzlich zulässigen Höhe zu einem Viertel
anerkannt.
Die vom Finanzamt
nichtanerkannten Beträge im Rahmen der
Werbungskosten setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Bilderrahmen
Büro
|
3.255,-
|
ÖAMTC
|
1.093,-
|
Kronenzeitung
|
2.573
|
Geschäftsessen
|
320,-
|
Geschenke/Wein für
Verteidigungsattaches
|
6.033,-
|
ÖAAB
|
360,-
|
Fachliteratur
englisch
|
1.955,-
|
Fachliteratur
deutsch
|
1.727,-
|
Geschäftsessen für
Mitarbeiter
|
3.840,-
|
Die Presse
|
2.100,-
Die vom Finanzamt
nichtanerkannten Beträge im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung
wegen erheblicher Behinderung des Sohnes setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Uhr für Sohn
|
600,-
|
Bücher für Sohn
|
1.104,90
|
Zimmerfahrrad für Sohn
|
4.590,-
|
Bilderhalter für Sohn
|
478,60
|
Drehsessel für Sohn
|
3.689,-
Aufgrund der Abänderung des Einkommensteuerbescheides
für 1999 durch die Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002
wurde dem Abgabenkonto des Bw. ein Betrag von 4.505,14 Euro
gutgeschrieben.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass sein 1977 geborener Sohn aufgrund der seit
der Geburt bestehenden schweren Behinderung nicht in der Lage sei, sich selbst
zu erhalten und in einer Behinderteneinrichtung in Breitenfurt betreut werde. Da
ein typisches Krankheitsbild seiner Behinderung der unstillbare Essensdrang und
die damit einhergehende Fettleibigkeit sei, werde mit einem in seinem Zimmer in
Breitenfurt stehenden Zimmerfahrrad von den Betreuern versucht, dagegen
Maßnahmen zu setzen. Der beantragte Drehsessel sei ein Sondermodell mit
extrastarken Armlehnen und extrabreit ausgestattet. Die anderen für den
Sohn beantragten Gegenstände dienten der Einrichtung des Zimmers des Sohnes
um dieses wohnlich zu gestalten.
Betreffend die beantragten Werbungskosten legte der Bw.
dar, dass sich die Kosten für Arbeitsessen und Geschenke aus seiner
Repräsentationstätigkeit und der häufigen Verpflichtung mit
Repräsentanten fremder Armeen Besprechungen im Zuge von Arbeitsessen
abzuhalten, ergäben. Es sei zwar richtig, dass diese Essen nicht einem der
Privatwirtschaft vergleichbaren wirtschaftlichen Zweck dienten, jedoch zur
Verbesserung der militärischen Beziehungen führten, weshalb der Bw.
ersuchte diese Aufwendungen anzuerkennen.
Die beantragte Fachliteratur sei militärische
Literatur, die der Fort- und Weiterbildung diene und für andere Personen
nicht von Interesse sei.
Anlässlich einer Vorsprache vor dem unabhängigen
Finanzsenat teilte der Bw. mit, dass bei den beantragten Kosten für
Geschäftsessen auch Einladungen für Mitarbeiter der ihm unterstellten
Abteilung enthalten seien.
Betreffend die Fachliteratur konnte der Bw. keine Belege
vorlegen, jedoch hinsichtlich der Literatur folgende Titelangaben machen:
Stanley Karnov: Vietnam - A History, Robert McNamara: In Retrospect, Brian
Catchpale: The Korean War, Michael McKinnon:Tides of War, Bob Woodward: The
Commanders. Einige Bücher hätten sich auf den Kulturgüterschutz
gemäß Haager Konvention bezogen, für welchen der Bw. auch
zuständig gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 bereits
über die vom Bw. beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und die
außergewöhnlichen Belastungen entschieden. Der Bw. hat diese
Entscheidung betreffend Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastung , von der ein Selbstbehalt abzuziehen ist, akzeptiert, sodass nunmehr
nur
1.) die Höhe der
beantragten Werbungskosten sowie
2.) die Höhe der
tatsächlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung
aufgrund der Behinderung des Sohnes strittig sind.
Ad 1.) Betreffend die noch
strittigen Werbungskosten ist auszuführen, dass nach dem allgemeinen
Gesetzesbegriff des § 16 Abs 1 EStG 1988 Werbungskosten jene
Aufwendungen oder Ausgaben sind, welche zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen dienen.
Wendet man nun diese
gesetzliche Definition und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die noch strittigen Aufwendungen an, so ergeben
sich folgende Entscheidungen.
Die Aufwendungen für
Bilderrahmen Büro (S 3.255,-), ÖAMTC (S 1.093,-),
Kronenzeitung (S 2.573,-) und die Presse (S 2.100,-) fallen unter
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988, da sie der Lebensführung zuzurechnen
sind, auch wenn sie teilweise zur Förderung der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Kosten für
Geschenke/Wein für Verteidigungsattaches (S 6.033,-),
Geschäftsessen (S 320,-) und Geschäftsessen für Mitarbeiter
(S 3.840,-) fallen unter § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Sie stellen
Aufwendungen dar, welche anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden bzw. von Mitarbeitern angefallen sind. Im Fall des Bw.,
welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, können
diese Aufwendungen jedoch nicht der Werbung dienen oder eine weitaus
überwiegende berufliche Veranlassung haben, sodass sie keine Werbungskosten
darstellen, sondern unter den Begriff der nichtabzugsfähigen Ausgaben zu
subsumieren sind.
Der ÖAAB Beitrag in
Höhe von S 360,- kann gemäß
§ 16 Abs 1 Z 3 lit b
EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden.
Hinsichtlich der Fachliteratur
konnte der Bw. zwar keine Belege vorlegen, doch sind aufgrund der Angaben
betreffend die Titel der englischsprachigen Literatur und der Angaben zu den
deutschsprachigen Büchern die Ausgaben für Literatur im Jahr 1999
glaubhaft gemacht und daher werden die Aufwendungen für Literatur in
Höhe von S 1.955,- für englischsprachige und S 1.727,-
für deutschsprachige Bücher als Werbungskosten für Fortbildung im
Rahmen des Berufes des Bw. anerkannt.
Von den vom Bw. beantragten
Werbungskosten in Höhe von S 64.627,- ist daher zusätzlich zu dem
in der Berufungsvorentscheidung zugestandenen Betrag von S 47.404,- ein
Betrag von S 4.042,- also insgesamt ein Betrag von S 51.446,- an
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 für das Jahr
1999 anzuerkennen.
Ad 2.) Hinsichtlich der noch
strittigen tatsächlichen Aufwendungen für den Sohn des Bw. als
außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung ist
auszuführen, dass aufgrund der Verordnung betreffend die
außergewöhnliche Belastung nicht regelmäßig anfallende
Kosten für Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behinderung angeschafft
werden, zu berücksichtigen sind. Das vom Bw. bezahlte Zimmerfahrrad
(S 4.590,-), welches aufgrund der Ausführungen des Bw. in direktem
Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes angeschafft wurde und verwendet wird
ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ebenso wie der als
Sondermodell angeschaffte Drehsessel (S 3.689,-) für den Sohn als
solches Hilfsmittel im Sinne der Verordnung anzusehen und aus diesem Grund sind
die für diese beiden Gegenstände angefallenen Kosten im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung zusätzlich zu den bereits in der
Berufungsvorentscheidung anerkannten Aufwendungen anzuerkennen.
Die Kosten für die Uhr,
den Bilderhalter und die Bücher für den Sohn gelten als im Rahmen der
Lebenshaltungskosten und nicht im Zusammenhang mit der Behinderung angefallen,
weshalb sie nicht als tatsächliche Kosten bei der
außergewöhnlichen Belastung abgezogen werden können.
Die anzuerkennenden Kosten im
Rahmen der außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Behinderung des
Sohnes für das Jahr 1999 betragen daher S 105.359,-.
Aus den oben angeführten
Gründen war der Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt in EURO und 1 Berechnungsblatt in
Schillingbeträgen
Wien,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4190-W/02
- Stammnummer
- 4761
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF