Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0671-G/02
Einlage unter aufschiebender Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-G/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Leistungspflicht des Gesellschafters erfolgt erst mit dem Eintreten der aufschiebenden Bedingung. Erst ab diesem Zeitpunkt (Bedingungseintritt) liegen Einlagen vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl, gegen den Bescheid vom 11. Mai 1998 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz betreffend
Gesellschaftssteuer entschieden:
Die
Gesellschaftssteuer wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO mit
4,069.678,71
Euro (56,000.000,-- S) festgesetzt.
Der Berufung
wird im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung
vom 3. September 1998 keine Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordent-liches Rechtsmittel nicht zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Ent-scheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem angefochtenen Bescheid liegt der erste Erwerb von neu
geschaffenen Inhaberaktien an der Fa. ES durch die französische Fa. ED
(einer Tochtergesellschaft der EF) zugrunde.
Ausgegangen worden war von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 5,600.000.000,-- S unter Miteinbeziehung eines Betrages von
350,000.000,-- S. Mit diesem Teilbetrag wurde auf die Dauer von zwei Jahren ein
Anderkonto für eventuelle Gewährleistungen dotiert. Nach Ablauf der
Zeit waren die verbleibenden Restbeträge als (endgültiger)
Gesellschafterzuschuss an die ES bzw. an ihre operativen Gesellschaften zu
zahlen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall bereits
vorliegenden Entscheidungen, nämlich
1) Beschluss des VwGH 1.9.1989, 98/16/0324,
2) Urteil des EuGH 17.10.2002, Rs C-339/99, sowie
3) Erkenntnis des VwGH 6.11.2002, 2002/16/0240,
wird von einer weiteren detaillierten Darstellung des
Sachverhaltes Abstand genommen.
Nachdem der
Verwaltungsgerichtshof mit seinem oa. Erkenntnis die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3.9.1998, RV 74/1-7/98, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, erging seitens des
Unabhängigen Finanzsenates Graz eine Anfrage an die Bw. hinsichtlich der
"Verwendung" des Betrages von 350,000.000,-- S.
Die Bw. teilte
daraufhin mit, dass keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht
worden waren und der gesamte Betrag an die operativen Gesellschaften der Bw. zur
Auszahlung gelangte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z 1
KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftssteuer.
Sowohl der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften als auch der Verwaltungs-gerichtshof
führten aus, dass dem angefochtenen Bescheid insoweit keine
Rechtswidrigkeit anhaftet, als Leistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wurden, die einerseits die ED nicht selbst, sondern (mittelbar) im Wege ihrer
Muttergesellschaft erbrachte bzw. die andererseits nicht unmittelbar an die Bw.,
sondern an ihre operativen Gesellschaften erbracht wurden.
Dazu ist auf die
Ausführungen des Gerichthofes der Europäischen Gemeinschaften in den
Rz 37 bis Rz 41 bzw. Rz 44 bis Rz 47 zu verweisen, worin zum Ausdruck gebracht
wurde, dass die Beurteilung nicht auf einer rein formalen Ebene vorzunehmen ist,
sondern auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach sind im
vorliegenden Fall einerseits die von der Mutter der ED geleisteten Zahlungen als
Zahlungen der Tochter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Bw.
anzusehen und ist andererseits betreffend die Zahlungen an die operativen
Gesellschaften der Bw. wiederum die Bw. als die eigentliche Empfängerin
dieser Zuschüsse zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Einbeziehung
des Betrages von 350,000.000,-- S ist Folgendes auszuführen:
Die Abgabenschuld entsteht,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht
knüpft.
Nach KVG ist die Steuer auf den
tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu
leistenden Einlagen jeder Art zu erheben.
Noch nicht erbrachte Einlagen
können besteuert werden, sofern der Anspruch feststeht. Ist der Anspruch
jedoch an den Eintritt von Bedingungen geknüpft, kann die Steuer nicht
erhoben werden, solange diese Bedingungen nicht eingetreten sind. Erst mit
Eintritt dieser Bedingungen liegt der Steuertatbestand vor.
Somit sind Leistungen, die noch
nicht erbracht wurden, Einlagen jeder Art, soweit die Bedingungen, denen sie
unterworfen sind, eingetreten sind.
Dies bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Bedingungen noch
nicht eingetreten waren und somit der Betrag von 350,000.000,-- S
noch nicht der
Gesellschaftssteuer zu unterziehen gewesen war.
Mittlerweile sind die
Bedingungen jedoch lt. Anfragebeantwortung eingetreten und die Einlagen
geleistet worden.
Gemäß
§ 289 Abs.
2 BAO hat die Abgabenbehörde II. Instanz in der Sache selbst zu
entscheiden. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen
der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Daraus folgt, nachdem die
Bedingungen eingetreten sind und die Einlagen geleistet wurden, dass der
Steuertatbestand nunmehr vorliegt.
Die Gesellschaftssteuer bemisst
sich daher wie folgt:
|
166.668.000,--
S
|
5,083.332.000,--
S
|
350,000.000,--
S
|
5,600.000.000,--
S
gem. § 2 Z 1 KVG x 1% =
56,000.000,-- S, das sind 4,069.678,71 Euro.
Der Berufung war daher auf Grund
der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
aufschiebendBedingungErwerbGesellschaftsrechteEinlagenMuttergesellschaftTochtergesellschaftmittelbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-G/02
- Stammnummer
- 4759
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF