Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3139-W/09
Antrag auf halben Sachbezugswert für Privatnutzung des dienstgebereigenen Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3139-W/09vom 10.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse vom 14.12.1989, 89/16/0177, und vom 28.6.1995, 89/16/0014) genügt, wenn ein Nachweis gefordert wird, nicht die bloße Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist aber erst geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, und zwar nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit.
Den Einwendungen des Bw. Rechnung tragend wurden die gefahrenen Kilometer lt. Fahrtenbuch den Fahrten lt. Routenplaner wie folgt gegenüber gestellt:
Überprüfte Beispiele:
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Datum
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Lt Aufzeichnungen des Bw.
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laut Routenplaner
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Unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen
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Diff. neu
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29.1.
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447 km
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400km (198km hin und retour)
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198 zuzügl. 194
+9,5+7+5
km=
422km
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25km
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16.3.
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524
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190+290=480km
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190+290
+20
=
500km
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24km
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3.5.
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317km
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280km
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295km
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22km
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19.6.
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399km
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350km
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5+350=
355km
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44km
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25.6.
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110km
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60km
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44+10x2+=
108km
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2km
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23.8.
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320km
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301km
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315km
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5km
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17.9.
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318km
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288km
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153+25+144=
322km
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0
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1.10.
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308km
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283km
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179+154=333km
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0
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3.10.
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106km
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88km
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64+
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0
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122km
Es ist zwar einzuräumen, dass nach Berücksichtigung der Einwendungen des Bw. teilweise Übereinstimmung zwischen den Eintragungen laut Fahrtenbuch und den errechneten Fahrtstrecken laut Routenplaner besteht, doch verbleiben großteils immer noch Differenzen in den Km-Angaben; insbesondere blieb hinsichtlich der am 19. Juni 2007 unternommenen Fahrt trotz Berücksichtigung des vom Bw. eingewendeten Umweges zur Wohnadresse der Frau Dr. S.R. immer noch eine nicht unerhebliche Differenz von 44 km ungeklärt.
Insgesamt ergibt die 1. Stichprobe für 9 Tage des Jahres 2007 trotzdem immer noch eine Differenz von 122 km (statt 319km), was einer durchschnittlichen monatlichen Differenz von ca. 11 km (statt 27km) entspricht.
Den Vorwürfen der Berufung Rechnung tragend, dass wegen der nicht einwandfreien Fahrtenbuchführung und auch den festgestellten Differenzen einer einmalig gezogenen Stichprobe allein die Zuerkennung des verminderten Sachbezugswertes nicht verweigert werden könne, wurde im Berufungsverfahren seitens der zuständigen Referentin des UFS eine weitere Stichprobe gezogen und wurden dabei erneut gravierende Differenzen festgestellt und diese dem Bw. in der Folge vorgehalten.
Zum Punkt 1 des zweiten Vorhaltes betreffend der fehlenden Angaben über Fahrten zur Arbeitsstelle (13. August, 5.-6. September und 8-9. November) wurde vom Bw. dargelegt, dass manchmal das Kfz der Lebensgefährtin benutzt worden wäre, wenn nach der Arbeit ein gemeinsamer Termin wahrgenommen wurde. Da von Seiten des UFS keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens bestanden, war von einer erneuten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Bw. abzusehen.
Ebenso sind die Ausführungen betreffend die fehlende Eintragung vom 11. August lt. Tankrechnung und Leaseplan-Aufzeichnungen als plausibel zu beurteilen, wenn auch wiederum ein Eintragungsmangel vorliegt.
Zum Punkt 3 des zweiten Vorhaltes, dass im Zuge der weiteren durchgeführten Stichprobe erhebliche Differenzen etwa an den Tagen 4. und 5. Mai 2007 (151km bzw. 77km) festgestellt wurden, wurde vom Bw. bekannt gegeben, dass eine Fahrtstrecke wahrscheinlich nicht eingetragen wurde und soweit erinnerlich auf Grund einer örtlich aufwendigen Umleitung diese Differenzen entstanden sein dürften. Dazu ist festzustellen, dass selbst die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung genannte tatsächliche Fahrtstrecke immer noch eine Abweichung gegenüber der vom Routenplaner errechneten Fahrtstrecke von rund 99km (271km abzgl. 120km+25km) und 52km (427km abzgl. 350km+25km), ergibt, die der Bw. mit einer Umleitung begründete. Welche durch die Umleitung bedingte Fahrtstrecke tatsächlich gefahren wurde, wurde nicht bekannt gegeben und konnte auch vom steuerlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht angegeben werden. Sollte der Bw. auf Grund der gesperrten Strecke zwischen F. und S.W. großräumig über U. am A. gefahren sein (was im Hinblick auf die genannte "aufwendige" Umleitung nahe liegend erscheint), liegt die so errechnete Fahrtstrecke weit über der angegebenen Kilometeranzahl lt. Fahrtenbuch, so dass auch diesfalls die Richtigkeit der Eintragungen nicht nachvollziehbar ist.
Ebenso ist hinsichtlich der Fahrt nach P. bzw. X/T. am 21.6.2007 (Abfahrtssperre und Umfahrung über V und K.) anzumerken, dass auch bei Zugrundelegung der genannten Umfahrung eine vollständige Aufklärung nicht gelang (verbleibende Differenz von 43km statt 50km).
Die vom Bw. aufgezeigten Gründe für die Abweichungen (Umleitungen, Umwege, Witterung, Ortsunkenntnis etc.) sind zwar grundsätzlich als Rechtfertigungsgründe plausibel, vermögen den erkennenden Senat aber nicht davon zu überzeugen, dass er im berufungsgegenständlichen Jahr tatsächlich weniger als 6000 km an privaten Kilometern gefahren ist; zwar können die genannten Umstände nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im einen oder anderen Fall immer wieder zu Abweichungen führen, doch lassen zum einen die großteils doch recht erheblichen Differenzen und zum anderen der Umstand, dass bei fast jeder aufgezeigten Fahrt es einer Aufklärung durch den Bw. bedarf, aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates doch berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Fahrtaufzeichnungen zu.
Es lagen jedenfalls nicht bloß so geringfügige Abweichungen vor, die den Schluss erlaubt hätten, dass die Grenze von 6.000 km jährlich auch bei Einbeziehung der erwähnten Unsicherheiten noch nicht überschritten worden wäre, zumal auf Grund der mangelhaften Aufklärung der aufgedeckten Ungereimtheiten der Gedanke nicht von der Hand zu weisen war, dass nicht ausgewiesene Orte aus privaten Gründen aufgesucht worden waren.
Zum Vorbringen, dass der Bw. üblicherweise im Zuge seiner Dienstreisen nicht nur einen Kunden pro Stadt besucht, sondern aus Effizienzgründen auch versucht, Neukunden zu gewinnen und sämtliche Fahrten einer solchen Dienstreise als "Gesamtpaket" im Fahrtenbuch erfasst hat, ist auszuführen, dass er diesfalls grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie aufgesucht wurden, anzuführen.
Wenn der Bw. unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10.4.2008, VI R 38/06, vorbringt, dass der Steuerpflichtige nicht zwingend die laut Routenplaner kürzeste Fahrtstrecke verwenden muss bzw. dass es ihm überlassen bleibt, welche von mehreren Möglichkeiten er wählt, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass lt. zitiertem BFH-Urteil die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Wie oben dargestellt, konnten im vorliegenden Fall selbst unter Einbeziehung der vom Bw. angeführten Gründe die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kilometerangaben nicht in allen Fällen bzw. nicht zur Gänze aufgeklärt werden, wobei es sich nach Auffassung des Senates 1 bei den verbleibenden Differenzen (insbesondere hinsichtlich der Fahrten vom 4.5., 5.5., 19.6 und 21.6.) nicht bloß um "kleinere Ungenauigkeiten", sondern immer noch um erhebliche Abweichungen handelt. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des UFS vom 22.6.2007 /RV/0676-I/06, wonach kleinere, formelle Mängel von Fahrtenbüchern nicht ausreichen, um die materielle Unrichtigkeit anzweifeln zu können, ins Leere. Auch nach Durchführung eines äußerst umfangreichen Vorhalteverfahrens, im Zuge dessen vom Bw. ausführliche Erklärungen abgegeben und ergänzende Unterlagen vorgelegt wurden, kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die behaupteten privat gefahrenen 5.921 Kilometer nicht überschritten wurden. Daran vermag auch der Einwand der steuerlichen Vertretung, dass dem Bw. vor Antritt der Urlaubsfahrt nach Innsbruck im Jänner 2007 bereits der abweisende Bescheid für das Jahr 2005 bekannt war, nichts zu ändern.
Einzuräumen ist, - worauf auch der steuerliche Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nachdrücklich hingewiesen hat - dass es dem Bw. tatsächlich ein besonderes Anliegen war, sämtliche aufgezeigten Ungereimtheiten aufzuklären (nicht zuletzt offensichtlich im Hinblick auf die nur knapp nicht erreichte limitierte Kilometergrenze), doch ist - wie bereits oben ausgeführt - die Inanspruchnahme der Begünstigung des verminderten Sachbezugswertes nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-Verordnung vom Nachweis abhängig, dass die Privatfahrten 6.000 km jährlich nicht übersteigen - bloße Glaubhaftmachung genügt nicht und stellt diese Nachweispflicht damit eine Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung dar.
Zusammenfassend ist zu den vorgelegten Unterlagen jedenfalls festzustellen, dass es für eine Mehrzahl der Tage nur mit erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Erhebungen, insbesondere Erklärungen durch den Bw. möglich ist, die Richtigkeit der eingetragenen Kilometeranzahl zu überprüfen. Dies ist jedoch mit dem Problem verbunden, dass auf Grund der Vielzahl der Daten und des zurückliegenden Zeitraumes die für die Aufklärung erforderlichen Umstände nach der Lebenserfahrung nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar bleiben (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0175). So hat sich dies beispielsweise darin gezeigt, dass der Bw. hinsichtlich der festgestellten Kilometerdifferenzen vom 4. und 5. Mai keine genauen Angaben mehr machen konnte bzw. diese mit einer "aufwendigen" Umleitung (ohne nähere Erläuterung der gefahrenen Strecke) und der Aufgabe der Betreuung wichtiger Kunden und Sprecher bei Veranstaltungen erklärt hat, wobei er selbst einräumt, dass das Fahrtenbuch nicht akkurat geführt und die Fahrten nicht korrekt geführt worden wären.
Die zuvor geschilderten Zweifel betreffend einzelner Eintragungen sind im gegenständlichen Fall weiters auch aus folgenden Gründen nicht ohne Bedeutung:
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Bw. die Urlaubsfahrt im Jänner und die weiteren privaten Strecken an einzelnen Tagen mit dem Firmen-Pkw vermerkt hat, nicht jedoch sämtliche Privatfahrten. So hat der Bw. etwa seine Tankfahrt am 11.8. nicht gesondert vermerkt, wie vom UFS lt. Vorhalteverfahren festgestellt. Wenn auch die hiefür konkret festgestellte Kilometeranzahl unerheblich ist, so zeigt dies doch ebenfalls, dass es den Aufzeichnungen an Genauigkeit fehlt bzw. die Aufzeichnung kurzer Erledigungen als nicht wichtig angesehen wurde.
Angemerkt wird, dass vom Bw. über Aufforderung des Finanzamtes unter anderem auch die Leaseplanaufzeichnungen, Aufstellung der Urlaube und dergleichen vorgelegt wurden. In diesen Leaseplanaufzeichnungen waren zwar die Km-Stände aufgezeichnet, jedoch ist eine Überprüfbarkeit des Fahrtenbuches mangels Km-Standangaben nicht möglich.
Der Bw. hat im Berufungsjahr Privatfahrten im Ausmaß von 5.921 km erklärt. Legt man die auf die maßgebliche Grenze von 6.000 km fehlenden 79 km auf monatliche Beträge um, so ergibt sich, dass er den monatlichen Grenzbetrag von 500 km um 6 bis 7 km unterschritten hat. Diese nur geringfügige Unterschreitung hat zur Folge, dass auch geringe Unrichtigkeiten, die nach den oben angeführten Feststellungen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden können, zu einer Überschreitung des Grenzbetrages führen können.
Aus diesen Gründen sieht der Berufungssenat den für einen Ansatz des halben Sachbezugswertes erforderlichen Nachweis, dass die maßgebliche Grenze von 6.000 Privatkilometern nicht überschritten wurde, als nicht mit erbracht an.
Da die Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises im Sinne des § 4 Abs. 2 der zit. Verordnung nicht erfüllt war, konnte der gegenständlichen Berufung nicht stattgegeben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3139-W/09
- Stammnummer
- 47567
- Gültig
- 10.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF