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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0319-F/09

Umsatzsteuerliche Relevanz einer Vermietungstätigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-F/09vom 04.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4.334,63 € | 2024 | 4.488,48 € | 2010 | 3.725,90 € | 2015 | 7.716,29 € | 2020 | 4.364,97 € | 2025 | 4.519,90 € | 2011 | 6.565,97 € | 2016 | 7.770,30 € | 2021 | 4.395,52 € | 2026 | 4.551,53 € | 2012 | 7.556,49 € | 2017 | 7.824,70 € | 2022 | 4.426,29 € | 2027 | 4.583,40 € | 2013 | 7.609,39 € | 2018 | 7.879,47 € | 2023 | 4.457,28 € | 2028 | 4.615,48 € 6) Sondertilgung In der Prognoserechnung ist für das Jahr 2018 ein vorzeitiger Fremdmittelabbau in Höhe von 90.000,00 € vorgesehen, wodurch es ab dem Jahr 2019 zu einer deutlichen Zinsreduktion kommt. Als Nachweis dafür, dass für diese Sondertilgung bereits Mittel vorhanden sind, wurde ein Kontoauszug beigebracht, wonach die Bw. zum 31.12.2008 über Wertpapiere im Wert von 61.924,31 € verfügt hat. Ergänzend wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kauf und der anschließenden Vermietung der Wohnung (31.12.2007) habe der Wert dieser Fondsanteile nachweislich sogar 93.117,37 € betragen. Die nicht vorhersehbare Wertminderung sei Folge der Finanzkrise und nach Einschätzung des Finanzberaters lediglich vorübergehend. Um den Kursverlust durch den Verkauf der Wertpapiere zur Finanzierung der Wohnung nicht endgültig zu lukrieren, sei die Variante gewählt worden, die Wertpapiere vorläufig zu behalten und die Kredittilgung im Rahmen einer Sondertilgung im Jahr 2018 vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder eine Liebhabereibetätigung vorliegt, ist ein vorzeitiger Fremdmittelabbau lediglich dann zu berücksichtigen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des Mietobjektes eine ernsthafte Tilgungsabsicht bestand. Dazu ist erforderlich, dass die Höhe und der Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von Vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind. Es muss somit eindeutig erwiesen sein, dass eine ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung besteht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Seite 210 f, UFS 09.10.2006, RV/0379-G/05). Andernfalls ist von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben. Die Bw. hat als Nachweis dafür, dass der vorzeitige teilweise Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, auf die Berücksichtigung dieser Tilgung in der Prognoserechnung sowie auf die Regelung im Pkt. XIII des Kreditvertrages, wonach Sondertilgungen jederzeit und ohne Verrechnung einer Kündigungsgebühr möglich seien, verwiesen. Dieser Punkt sei mit der Bank ausdrücklich ausgehandelt worden und zwar bereits in Vorwegnahme der geplanten Sondertilgung. Zwar sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Bank kein definitives Datum für die Sondertilgung festgelegt worden. Dies sei aber lediglich deshalb geschehen, weil die Festlegung eines genau fixiertes Datums zur Sondertilgung für die Bw. die ungünstigere Variante gewesen wäre. Es seien somit nicht steuerliche, sondern rein betriebswirtschaftliche Gründe ursächlich für ein Absehen von einem Fixtermin gewesen. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hat die Bw. glaubhaft dargetan, dass sie die vorzeitige Darlehenstilgung von Beginn der Tätigkeit an in einem zur Anschaffung zeitnahen Zeitraum (spätestens im Jahr 2018) geplant hat. Als einer ernsthaften Absicht für eine solche Tilgungsplanung nicht entgegenstehend wird auch erachtet, dass, infolge des Planes, die Tilgung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Wert der Fondsanteile möglichst hoch ist, für den Zuflusszeitpunkt des für die Fremdkapitaltilgung vorgesehenen Geldbetrages lediglich ein Endtermin festgelegt wurde. Als ungewiss wird jedoch angesehen, ob die Fondsanteile innerhalb eines zur Anschaffung zeitnahen Zeitraumes tatsächlich jenen in der Prognoserechnung zum Ansatz gebrachten Wert erreichen werden. § 200 Abs. 1 BAO sieht nun vor, dass die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen kann, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Ohne Einbeziehung der Sondertilgung in der geplanten Höhe von 90.000,00 € wäre die objektive Ertragsfähigkeit der vorliegenden Betätigung jedenfalls zu verneinen. Denn selbst bei Berücksichtigung dieses vorzeitigen Fremdmittelabbaues ist bei Ansatz des Währungsrisikos und der Werte des Jahres 2008 (siehe dazu oben), 20 Jahre nach Beginn der Vermietung (also im Jahr 2027) mit einem Werbungskostenüberschuss in Höhe von 4.842,76 € zu rechnen. Sofern jedoch der Prognoserechnung eine jährliche Mieterhöhung von 2% anstelle der bisher zum Ansatz gebrachten jährlichen Indexsteigerung von 1% zugrunde gelegt wird, ist im Jahr 2027 bei Zustandekommen der vorzeitigen Tilgung im geplanten Ausmaß mit einem Einnahmenüberschuss von 9.586,96 € zu rechnen. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet jedenfalls bei Betrachtung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (lt. Pkt. 7 des Mietvertrages unterliegt die wertgesicherte Miete dem VPI 2005, wobei Ausgangsbasis Dezember 2008 ist), durchschnittliche jährliche Indexsteigerungen von 2% als realistisch und geht daher von einer objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit aus, die jedoch insofern in Frage steht, als noch ungewiss ist, ob die Fondsanteile spätestens bis zum Jahr 2018 tatsächlich jenen in der Prognoserechnung zum Ansatz gebrachten Wert erreichen werden. Diese Ungewissheit im Tatsachenbereich steht der zweifelsfreien Klärung der Erfolgsaussicht der Vermietungstätigkeit entgegen und rechtfertigt daher im Rahmen des Ermessens eine vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner 2009. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 4. Juni 2010

Normen und Schlagworte

Vermietung einer Eigentumswohnungvorläufige Abgabenfestsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0319-F/09
Stammnummer
47550
Gültig
04.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF