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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0612-L/09

Das Pendlerpauschale ist von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-L/09vom 04.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Überlassung der Wohnung ist folgende Einschätzung maßgeblich: Dem erkennenden Senat erscheint die Darstellung, dass aufgrund der Lagerung von Umzugskartons bzw. Möbel die Benutzung dieser Wohnung, zumindest zu Schlafzwecken nicht möglich sein soll, nicht unbedingt glaubhaft. Auch wenn Frau MMag. W in einem E-Mail bestätigt, dass Sie alle Schlüssel bekommen hätte, so kann dadurch nicht über den tatsächlichen Sachverhalt hinweggesehen werden. - der Berufungswerber konnte keine Vereinbarung oder Ähnliches mit dem Vermieter vorlegen; - der Berufungswerber konnte keine Vereinbarung oder Ähnliches mit Frau MMag. W vorlegen. Durch die Darstellung Berufungswerbers hätten das Nichterwähnen und auch das Nichtbenützen dieser Wohnung gerechtfertigt werden sollen. Der Berufungswerber gab weites bekannt, dass er alle Schlüssel - aus nicht näher zu erläuternden Gründen - an Frau MMag. W übergeben hätte. Offensichtlich hat aber zwischen dem Berufungswerber und Frau MMag. W ein derartiges Naheverhältnis bestanden, dass sogar der bereits gekündigte Mietvertrag verlängert wurde und auf sämtliche (schriftliche) Vereinbarungen verzichtet wurde. Auf eine Einvernahme von Frau MMag. W wurde aus diesen "naheliegenden" Gründen verzichtet (nach außen hin erkennbare Daten und Vereinbarungen hätten im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes bzw. des Unabhängigen Finanzsenates vorgelegt werden können). Im vorgelegten Mietvertrag wurde unter §11 festgehalten, dass der Mieter ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis der Vermieterin weder zu einer Untervermietung der überlassenen Räume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung oder Weitergabe des Mietgegenstandes berechtigt ist. Lt. diesem Mietvertrag wird eine solche Erlaubnis jedenfalls nicht erteilt werden, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet oder überlassen werden soll. Allein diese Bestimmungen erlauben es nicht, den Darstellungen des Berufungswerbers zu folgen. Den Abrechnungen zufolge, ist dem Berufungswerber jedenfalls bis September 2006 diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zur Verfügung gestanden. Ab Oktober 2006 hatte der Berufungswerber keinen weiteren Wohnsitz mehr in der Nähe des Arbeitsplatzes, erst ab Dezember hatte der er die Möglichkeit eine kleine Wohnung zu benützen (23,64m²). Diese Wohnung steht ihm auch weiterhin zur Verfügung. Seinen Angaben folgend, benutzt er diese Wohnung allerdings nur sehr selten; Nachweis durch sehr geringen Stromverbrauch. All diese Sachverhaltsmomente sind nunmehr freier Beweiswürdigung zu beurteilen und den rechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Zeitraum Jänner bis April 2006: Für diesen Zeitraum ist die Wohnung in der R als Hauptwohnsitz gemeldet. Richtig ist der Einwand des Berufungswerbers, dass eine Meldeauskunft lediglich als Indiz bzw. Anhaltspunkt dienen kann. Ein Gegenbeweis müsse zulässig sein. Dieser Gegenbeweis konnte allerdings für diesen Zeitraum nicht erbracht werden. Die Tatsache der Meldung als Hauptwohnsitz und die Angabe der Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Linz bestärken die Entscheidung dahingehend, dass der Berufungswerber in diesem Zeitraum überwiegend von Linz und nicht von G aus zu seinem Arbeitsplatz gefahren ist. Zeitraum Mai bis September 2006: Auch in diesem Zeitraum hatte der Berufungswerber oben genannte Wohnung noch angemietet. Er hat allerdings behauptet, dass er diese Wohnung nicht mehr benützt hätte. Hier kommt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu dem Ergebnis, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass ein lediger (und auch in keiner Beziehung stehender) Steuerpflichtiger beinahe täglich eine erhebliche Fahrtstrecke auf sich nimmt, obwohl eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung steht. Auch wenn die Wohnung allenfalls mit Kartons angeräumt ist, so kann doch davon ausgegangen werden, dass zumindest für einen gewissen Übergangszeitraum auch diese Wohnung genutzt werden kann und auch genutzt wurde. Es erscheint nicht glaubwürdig und auch nicht nachgewiesen, dass eine über 42m² große Wohnung vom Berufungswerber nicht benutzt wurde. Gerade bei derart ungewöhnlichen Verhältnissen liegt es am Abgabepflichtigen, an der Sachverhaltsermittlung verstärkt mitzuwirken; vor allem auch dann, wenn Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). Dem Berufungswerber ist es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, Tatsachen und Beweismittel vorzulegen bzw. hinreichend darzustellen, dass die Wohnung in der R nicht tatsächlich noch bis Vertragsende (Ende September 2006) von ihm überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zu Schlafzwecken genutzt wurde. Zeitraum Oktober bis November 2006: In diesem Zeitraum ist dem Berufungswerber keine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung gestanden. In diesem Zeitraum ist also jedenfalls die Strecke G - Linz als Fahrtstrecke zu berücksichtigen. Zeitraum ab Dezember 2006: Seit Dezember 2006 hat der Berufungswerber eine kleine Wohnung (rd. 23m²) in Linz angemietet. Diese Wohnung werde allerdings nur fallweise genutzt (bei längeren Dienstzeiten). Auch hier ist in freier Beweiswürdigung jener Sachverhalt zu ermitteln, der den Tatsachen entspricht bzw. am wahrscheinlichsten ist. Der Berufungswerber hat durch den nachgewiesenen Stromverbrauch glaubhaft gemacht, dass er relativ wenig Zeit in dieser Wohnung verbringt bzw. verbracht hat. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass er vor allem auch aufgrund der Größe der Wohnung (rd. 23m²), diese nicht in überwiegendem Ausmaß genutzt hat. Diese Wohnung könnte allenfalls auch bloß als Schlafstelle für besondere Gegebenheiten angesehen werden. Für den erkennenden Senat erscheint es als erwiesen, dass der Berufungswerber auch im Dezember, trotz Vorhandensein einer Wohnung in Linz, die Wegstrecke G - Linz überwiegende zurückgelegt hat. Bestärkt wird diese Annahme auch durch die vom Berufungswerber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen. Daraus ist ersichtlich, dass die Arbeit großteils zu Zeiten beendet wurde, wo noch angenommen werden kann, dass sich die Fahrt nach G auch "auszahlt". Zu beachten ist vor allem auch die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers und ihr Sohn seit dem Jahr 2007 auch in G ansässig sind. Diese Gegebenheiten sind auch für das Berufungsjahr 2008 anzunehmen. Zusammenfassung: Zeitraum Jänner bis September 2006: Die Fahrt zur Arbeit wurde überwiegend von der Wohnung in der R zurückgelegt. Zeitraum ab Oktober 2006: Die Fahrt zur Arbeit wurde überwiegend vom Wohnsitz in G aus begonnen. Kleines Pendlerpauschale (20 - 40km) für den Zeitraum ab Oktober 2006 (3 Monate): 2006: 123,75 € (3 mal 41,25 €) 2008: 588,00 € (Jänner bis Juni je 45,50 €; Juli bis Dezember je 52,50 €). Wie durch diese Darstellungen ersichtlich ist, erweist sich der Spruch des Bescheides vom 13. März 2009 (Einkommensteuer 2008) als nicht richtig. Auch wenn hier der Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt wurde, so war dennoch eine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO zulässig, da auch nunmehr ein vom Bescheid vom 13. März 2009 abweichender Spruch zu erlassen ist. In Anlehnung diese Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, am 4. Juni 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0612-L/09
Stammnummer
47540
Gültig
04.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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