Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0068-F/03
Abgrenzung Darlehensvorvertrag - Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0068-F/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, da die Zeit noch nicht reif ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 26.6.2003
über die Berufung der Berufungführerin,, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Rechtsgebühr
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin und
die M haben am 23.8.2001 einen "Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag"
abgeschlossen. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
§
1 Darlehen
M
gewährt der Gesellschaft ein vorrangiges und am Ende der Laufzeit
endfälliges Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 727.000,-- (Euro
siebenhundertsiebenundzwanzigtausend).
§
2 Auszahlung und Laufzeit des Darlehens
(1)
M verpflichtet sich, das Darlehen spesenfrei in einer Tranche frühestens am
17. (siebzehnten) August 2001, spätestens jedoch nach Einlagen der in
§ 5 dieses Vertrages genannten Aktien auf dem Treuhanddepot, auf das
Konto der Gesellschaft bei der [...] zu überweisen. Sämtliche Kosten
und Spesen im Zusammenhang mit der Überweisung des Darlehens gehen zu
Lasten der Darlehensnehmerin.
(2)
Das Darlehen wird bis 30.11.2001 gewährt und ist gemäß den in
dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen am 30.11.2001 (einlangend bei der
Darlehensgeberin) an M zurückzubezahlen.
§
3 Zinsen, Fälligkeit
(1)
Das Darlehen wird zu einem fixen Zinssatz von 12% (zwölf Prozent)
gewährt. Zinsen fallen ab 17.8.2001 an. Für die vertragliche
vorgesehene Laufzeit werden somit Zinsen in der Höhe von €25.688,--
(Euro fünfundzwanzigtausend sechshundertachtundachzig)
vereinbart.
(2)
Verzugszinsen fallen keine an.
(3)
Die Gesellschaft hat alle Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag
ohne jeden Abzug, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bei Fälligkeit durch
Überweisung auf das von M für diesen Zweck bekanntzugebende Konto zu
leisten.
§
4 Laufzeit und Rückzahlung
(1)
Die Laufzeit des Darlehens endet am 30.11.2001 [...]. Zu diesem Termin hat die
Gesellschaft alle im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag geschuldeten
Zahlungen vollständig zu leisten.
(2)
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist M berechtigt, die von den Pfandbestellern
pfandweise übertragenen Aktien nach § 5 dieses Vertrages zu
verwerten.
Mit Bescheid vom 12. November
2002 hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Gebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in Höhe von
5.816,01 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 26.
November 2002 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass
für den gegenständlichen Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag
bereits mit Bescheid vom 14.9.2001 eine Rechtsgeschäftsgebühr nach
§ 33 TP 9 GebG (gemeint § 33 TP 8 GebG) vorgeschrieben worden sei.
Nach eingehender Prüfung dieses Bescheides sei der Berufungsführerin
mitgeteilt worden, dass der Vertrag als Darlehensvorvertrag keiner Gebühr
unterliege. In weiterer Folge sei nach Aufhebung des Bescheides vom 14.9.2001
die seinerzeit vorgeschriebene und auch einbezahlte Gebühr rückgezahlt
worden. Unter diesem Blickwinkel sei der vorliegende Gebührenbescheid vom
12.11.2002 völlig unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar.
Auch die Begründung des Bescheides sei unzureichend. Es handle sich bei dem
gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag. Die Zuzählung
der Darlehensvaluta sei am 28. August 2001 und somit nach Unterfertigung des
Darlehensvertrages erfolgt. Für den gegenständlichen Vertrag bestehe
daher keine Gebührenpflicht. Da die Darlehensvaluta durch Aktien besichert
werde, liege jedenfalls ein gebührenfreies Lombarddarlehen vor. Zwischen
Darlehen und Abstattungskredit könne eine Funktionsgleichheit gegeben sein.
Erfolge die Hingabe der Darlehensvaluta anlässlich der vertraglichen
Einigung und sei nach erfolgter Rückzahlung keine neuerliche Auszahlung
vorgesehen, werde es wegen der weitgehenden Funktionsgleichheit der beiden
Vertragstypen in der Regel auf die Parteienbezeichnung ankommen, ob ein
Darlehensvorvertrag oder ein sofort auszahlbarer Einmalkredit vorliegt. Aus dem
vorliegenden Darlehensvertrag sei ersichtlich, dass der eindeutige Parteiwille
jedenfalls auf den Abschluss eines Darlehensvertrages in der Form eines
gebührenfreien Lombarddarlehens ausgerichtet gewesen sei. Auch nach dem
Urkundeninhalt des Darlehensvertrages liege ein Darlehensvertrag und nicht ein
Kreditvertrag vor. Dies könne auch von den zuständigen Organen der
Vertragsparteien bestätigt werden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner
2003 als unbegründet abgewiesen, weil im Vertrag über sämtliche
maßgebenden Umstände bereits eine Vereinbarung getroffen worden sei.
Mit Abschluss des Vertrages habe die Kreditnehmerin bereits unmittelbar den
Anspruch auf die Kreditsumme und nicht erst den Anspruch auf Abschluss eines
zukünftigen Darlehensvertrages erworben. Dabei änderten auch die
beigefügten Bedingungen nichts an der Gebührenpflicht, da diese
gemäß
§ 17 Abs 4 GebG unbeachtlich seien. Aus der Tatsache, dass
für das gegenständliche Rechtsgeschäft bereits eine
Gebührenfestsetzung erfolgt sei, die aber aufgehoben worden sei, sei nichts
zu gewinnen, weil der Bescheid vom 14.9.2001 die Festsetzung auf den Tatbestand
des § 33 TP 8 GebG gestützt habe. Da durch die Eingabe vom 17.1.2002
hervorgekommen sei, dass eine Darlehengebühr zu Unrecht vorgeschrieben
worden sei, sei der Bescheid zu beheben gewesen. Eine Änderung des
Tatbestandes auf § 33 TP 19 GebG sei in diesem Bescheid von vornherein
nicht Betracht gekommen, da es sich bei den nach einzelnen Tatbeständen
dieses Paragraphen vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige einheitliche
Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen
Tatbeständen handle.
Im Vorlageantrag vom 10.2.2003
beantragte die Berufungsführerin die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat. Die Rechtsansicht, dass es sich bei dem gegenständlichen
Vertrag um einen Darlehensvorvertrag handle, sei vom Finanzamt Feldkirch mit
Schreiben vom 20. März 2002 ausdrücklich bestätigt worden.
Der
Senat hat erwogen:
Aus dem Vorbringen, dass
für den gegenständlichen Vertrag bereits Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 8 GebG vorgeschrieben wurde, dieser Bescheid
aber wieder aufgehoben wurde, ist für die Berufungsführerin nichts zu
gewinnen, weil die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 19
GebG die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 8 GebG
ausschließt. Ein Austausch des Tatbestandes auf § 33 TP 19 GebG im
aufgehobenen Gebührenbescheid kam daher nicht in Betracht, weil es sich bei
den in den verschiedenen Tarifposten normierten Gebühren des § 33 GebG
nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiede Abgaben
entsprechend den einzelnen Tarifposten handelt. Auch aus der Tatsache, dass das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin im Zuge der Aufhebung des
Bescheides mit dem Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 8 GebG
vorgeschrieben hat, mitgeteilt hat, dass der gegenständliche Vertrag nach
Ansicht des Finanzamtes einen Darlehensvorvertrag darstelle, ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen, weil die Gebührenschuld
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 1 GebG bereits mit Unterfertigung des
Vertrages, sohin vor Mitteilung der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass es sich
beim gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag handle,
entstanden ist. Das Finanzamt hat daher, nachdem es die Unrichtigkeit seiner im
Zusammenhang mit dem der Aufhebung des Bescheides betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 Tp 8 GebG geäußerten Rechtsansicht erkannt
hat, den angefochtenen Bescheid erlassen.
Kreditverträge, mit
welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten
Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß
§ 33 TP 19
Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme. § 33
TP 19 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem
Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der
Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der
Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen
zustande (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 5590/F; SZ
35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl
in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff).
Ein Vorvertrag ist im Sinn des
§ 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit
einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des
Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den
Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren,
ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht
reif ist (vgl. OGH vom 25. Juni 1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S. 29).
Der Kreditvertrag ist kein
Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche
Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt
(§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien
nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet ist (vgl. OGH
vom 7. Juni 1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81, und vom 17. Juni 1980, 4 Ob 504/80, JBl
1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf
Abschluss eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet
bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und
Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den
Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen
Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages
(Darlehensvertrages; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zlen. 81/15/0005
bis 81/15/0009). Im gegenständlichen Vertrag wurden Vereinbarungen
über die Höhe, die Verzinsung, die Fälligkeit, die Auszahlung und
Laufzeit und Rückzahlung - sohin über sämtliche Vertragselemente
- getroffen. Die M hat sich daher bereits durch die gegenständlichen
Vereinbarungen zu der - von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängigen - Zuzählung bestimmter Geldbeträge verbunden.
Gemäß
§ 17 Abs
4 GebG ist es auf die Entstehung der Steuerschuld ohne Einfluss, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines Beteiligten abhängt. Von einem Hinausschieben der
endgültigen Verpflichtung der M kann somit keine Rede sein. Der von der
Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag begründet für den Fall
der Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Bedingungen unmittelbar die
in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen: Die
Inanspruchnahme des "Darlehens"betrages durch die Vertragspartner erfolgt
bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarung selbst in deren Erfüllung
und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Die M hat somit der
Berufungsführerin die Verfügung über bestimmte Geldbeträge
eingeräumt, womit der Tatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG
erfüllt ist. Schließlich ist die Berufungsführerin noch darauf
aufmerksam zu machen, dass lediglich Lombarddarlehen, nicht aber Einmalkredite
gegen Verpfändung von Wertpapieren gebührenfrei sind. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0068-F/03
- Stammnummer
- 4745
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF