Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0067-F/03
Abgrenzung Darlehensvorvertrag - Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0067-F/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, da die Zeit noch nicht reif ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 26.6.2003
über die Berufung der Bw,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Rechtsgebühr
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin und
die Q haben am 8.5.2002 einen "Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag"
abgeschlossen. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
§
1 Überbrückungsdarlehen
Q
verpflichtet sich, der Gesellschaft ein vorrangiges und am Ende der Laufzeit
endfälliges Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 1.300.000,-- (Euro
eine Million Dreihunderttausend) mit der Zweckbestimmung, dass der Erlös
aus diesem Darlehen einzig und alleine für die Übernahme von 9
Spieletitel von Ravensburger Interactive GmbH verwendet werden kann, zu
gewähren.
§
2 Auszahlung und Laufzeit des Darlehens
(1)
Q verpflichtet sich, das Darlehen nach Vertragsunterzeichnung und nach Einlagen
der in § 5 dieses Vertrages genannten Aktien auf dem Treuhanddepot
innerhalb von 5 Banktagen spesenfrei in einer Tranche auf das Konto der
Gesellschaft bei der Hypovereinsbank Frankfurt für [die
Berufungsführerin] zu überweisen. Sämtliche Kosten und Spesen im
Zusammenhang mit der Überweisung des Darlehens gehen zu Lasten der
Darlehensnehmerin.
(2)
Das Darlehen wird bis 31.10.2002 gewährt und ist gemäß den in
dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen am 31.10.2002 (einlangend bei der
Darlehensgeberin) an Q zurückzubezahlen.
§
3 Zinsen, Fälligkeit
(1)
Das Darlehen wird zu einem fixen monatlichen Zinssatz von 1% (einem Prozent) pro
angefangenen Monat gewährt. Zinsen fallen ab 15.5.2002 an.
(2)
Verzugszinsen fallen keine an.
(3)
Bei Auszahlung fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2% der
Darlehenssumme an.
(4)
Die Gesellschaft hat alle Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag
ohne jeden Abzug, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bei Fälligkeit durch
Überweisung auf das von Q für diesen Zweck bekanntzugebende Konto zu
leisten.
§
4 Laufzeit und Rückzahlung
(1)
Die Laufzeit des Darlehens endet am 31.10.2002 [...]. Zu diesem Termin hat die
Gesellschaft alle im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag geschuldeten
Zahlungen vollständig zu leisten.
(2)
Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens durch den Darlehensnehmer ist jederzeit
mit einer Ankündigungsfrist von 5 Bankarbeitstagen
möglich.
(3) Im Falle eines
Zahlungsverzuges ist Q berechtigt, die von den Pfandbestellern pfandweise
übertragenen Aktein nach § 5 dieses Vertrages zu verwerten.
Mit Bescheid vom 14. November
2002 hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Gebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in Höhe von
10.400,00 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 26.
November 2002 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass es
sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag handle.
Die Zuzählung der Darlehensvaluta sei am 15. Mai 2002 erfolgt und somit
nach Unterfertigung des Darlehensvertrages. Für den gegenständlichen
Vertrag bestehe daher keine Gebührenpflicht. Da die Darlehensvaluta durch
Aktien besichert werde, liege jedenfalls eine gebührenfreies
Lombarddarlehen vor. Gegenständlicher Vertrag werde nunmehr von der
Abgabenbehörde in einen Kreditvertrag umgedeutet, obwohl bei einer
gleichgelagerten Urkunde bereits entschieden worden sei, dass ein
gebührenfreier Darlehensvorvertrag vorliege. Zwischen Darlehen und
Abstattungskredit könne eine Funktionsgleichheit gegeben sein. Erfolge die
Hingabe der Darlehensvaluta anlässlich der vertraglichen Einigung und sei
nach erfolgter Rückzahlung keine neuerliche Auszahlung vorgesehen, werde es
wegen der weitgehenden Funktionsgleichheit der beiden Vertragstypen in der Regel
auf die Parteienbezeichnung ankommen, ob ein Darlehensvorvertrag oder ein sofort
auszahlbarer Einmalkredit vorliegt. Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag sei
ersichtlich, dass der eindeutige Parteiwille jedenfalls auf den Abschluss eines
Darlehensvertrages in der Form eines gebührenfreien Lombarddarlehens
ausgerichtet gewesen sei. Auch nach dem Urkundeninhalt des Darlehensvertrages
vom 8.5.2002 liege ein Darlehensvertrag und nicht ein Kreditvertrag vor, Dies
könne auch von den zuständigen Organen der Vertragsparteien
bestätigt werden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner
2003 als unbegründet abgewiesen, weil im Vertrag über sämtlichen
maßgebenden Umstände bereits eine Vereinbarung getroffen worden sei.
Mit Abschluss des Vertrages habe die Kreditnehmerin bereits unmittelbar den
Anspruch auf die Kreditsumme und nicht erst den Anspruch auf Abschluss eines
zukünftigen Darlehensvertrages erworben. Dabei änderten auch die
beigefügten Bedingungen nichts an der Gebührenpflicht, da diese
gemäß
§ 17 Abs 4 GebG unbeachtlich seien.
Im Vorlageantrag vom 10.20.2003
beantragte die Berufungsführerin die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Der
Senat hat erwogen:
Der Grundsatz von Treu und
Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen
auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen
Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von
einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Ritz BAO
§ 114 Tz 9). Aus dem Vorbringen, dass der gegenständliche Vertrag
nunmehr in einen Kreditvertrag umgedeutet wurde, obwohl bei einer
gleichgelagerten Urkunde bereits entschieden worden sei, dass ein
gebührenfreier Darlehensvorvertrag vorliege ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen.
Kreditverträge, mit
welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten
Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß
§ 33 TP 19
Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme. § 33
TP 19 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem
Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der
Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der
Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen
zustande (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 5590/F; SZ
35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl
in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff).
Ein Vorvertrag ist im Sinn des
§ 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit
einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des
Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den
Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren,
ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht
reif ist (vgl. OGH vom 25. Juni 1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S. 29).
Der Kreditvertrag ist kein
Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche
Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt
(§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien
nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet ist (vgl. OGH
vom 7. Juni 1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81, und vom 17. Juni 1980, 4 Ob 504/80, JBl
1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf
Abschluss eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet
bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und
Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den
Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen
Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages
(Darlehensvertrages; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zlen. 81/15/0005
bis 81/15/0009). Im gegenständlichen Vertrag wurden Vereinbarungen
über die Höhe, die Verzinsung, die Fälligkeit, die Auszahlung und
Laufzeit und Rückzahlung - sohin über sämtliche Vertragselemente
- getroffen. Die Q hat sich daher bereits durch die gegenständlichen
Vereinbarungen zu der - von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängigen - Zuzählung bestimmter Geldbeträge verbunden.
Gemäß
§ 17 Abs
4 GebG ist es auf die Entstehung der Steuerschuld ohne Einfluss, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines Beteiligten abhängt. Von einem Hinausschieben der
endgültigen Verpflichtung der Q kann somit keine Rede sein. Der von der
Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag begründet für den Fall
der Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Bedingungen unmittelbar die
in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen: Die
Inanspruchnahme des "Darlehens"betrages durch die Vertragspartner erfolgt
bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarung selbst in deren Erfüllung
und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Die Q hat somit der
Berufungsführerin die Verfügung über bestimmte Geldbeträge
eingeräumt, womit der Tatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG
erfüllt ist. Schließlich ist die Berufungsführerin noch darauf
aufmerksam zu machen, dass lediglich Lombarddarlehen, nicht aber Einmalkredite
gegen Verpfändung von Wertpapieren gebührenfrei sind. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0067-F/03
- Stammnummer
- 4743
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF