Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0265-I/02
Werbungskosten bei Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-I/02vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Arbeitnehmer für die Benützung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges Kostenbeiträge zu leisten, kürzen diese den zu berechnenden Sachbezug. Werden jedoch Kosten für die Betankung, die Reinigung und Parkgebühren vom Arbeitnehmer selbst bezahlt, können diese Aufwendungen im Ausmaß der nachgewiesenen beruflichen Nutzung zu Werbungskosten führen. Stellt sich im Zuge des Verfahrens jedoch heraus, dass Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gerechtfertigt sind, kann die Abgabenbehörde das Ausmaß der beruflichen Nutzung schätzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Gert Kupferschmid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit undatierter, beim Finanzamt
am 19. Juni 2000 eingelangter Eingabe beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999.
Dabei begehrte er insgesamt einen Betrag von S 18.959,00 als Sonderausgaben und
einen Betrag von S 35.011,49 als Werbungskosten anzuerkennen. Die als
Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen gliederten sich in Handykosten,
tatsächliche KFZ-Aufwendungen und andere Ausgaben.
Das Finanzamt führte mit
Bescheid vom 13. November 2000 die Arbeitnehmerveranlagung durch und wich bei
den als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen vom Antrag insoweit ab, als
laut Begründung des Einkommensteuerbescheides die Telefonkosten lediglich
im Ausmaß von 25% und die KFZ-Aufwendungen nur zu 50% als Werbungskosten
anerkannt wurden. Tatsächlich wurden jedoch die KFZ-Kosten - offenbar auf
Grund eines Berechnungsfehlers - um mehr als 54% gekürzt. Zusätzlich
wurden nach § 26 EStG nicht steuerbar behandelte Arbeitgeberersätze in
Abzug gebracht.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete sich der steuerliche Vertreter des
Abgabepflichtigen gegen diese Kürzungen und führte aus, die in der
Erklärung geltend gemachten Kosten wären nur jene Betriebskosten, die
durch die berufliche Nutzung des Dienstfahrzeuges verursacht worden seien. Im
laufend geführten Fahrtenbuch wären die dienstlich gefahrenen
Kilometer genau aufgezeichnet und die Betriebskosten im entsprechenden
Verhältnis geltend gemacht worden. Eine weitere Kürzung der
Aufwendungen sei nicht gerechtfertigt, da das Fahrtenbuch
ordnungsgemäß geführt sei und jederzeit vorgelegt werden
könne. Die Telefonkosten hätten sich durch die zunehmende
Außendiensttätigkeit des Steuerpflichtigen erhöht und wären
nach seinen Angaben mit 80% zu berücksichtigen. Eine Kürzung um 75%
wäre keinesfalls gerechtfertigt. Letztlich handle es sich bei den
Arbeitgeberersätzen ausschließlich um Diäten und Porto. Eine
Kürzung der beantragten (anderen) Werbungskosten um diese Beträge
wäre daher unzulässig.
Nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens mit Vorhalt vom 11. Dezember 2000 erließ das
Finanzamt eine teilstattgebende Berufungsvorentscheidung. Mit dieser legte das
Finanzamt ausführlich Fakten dar, die die Glaubwürdigkeit des
Fahrtenbuches erschüttern und die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde rechtfertigen würden. Im Rahmen der sodann
vorgenommenen Schätzung wurden 25% der beantragten KFZ-Kosten als auf
private Fahrten entfallend ausgeschieden. Die restlichen 75% der Kosten wurden
als Werbungskosten anerkannt. Auch hinsichtlich der Telefonkosten wurden Zweifel
an dem Ausmaß der beruflichen Nutzung aufgezeigt und begründet.
Letztlich kam das Finanzamt zum Schluss, dass die bereits mit dem Erstbescheid
anerkannten beruflich veranlassten Aufwendungen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen würden. Letztlich wurde dem Berufungseinwand
betreffend die Kürzung um die nicht steuerbaren Arbeitgeberersätze
Folge gegeben. Als Werbungskosten wurden daher S 24.631,00
anerkannt.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter durch seinen steuerlichen Berater die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
aus den dem Vorlageantrag beiliegenden Unterlagen hervorgehe, dass ihm im Jahr
1999 seitens der Arbeitgeberin bereits S 20.000.- als privater Kostenanteil
für das Dienstfahrzeug in Abzug gebracht worden seien. Dadurch scheine eine
weitere Kürzung der geltend gemachten KFZ-Aufwendungen nicht
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten.
Der Berufungswerber war im
Berufungsjahr als Versicherungsvertreter tätig und erzielte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde ihm
von seiner Arbeitgeberin ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung
gestellt, für dessen Betankung und Reinigung er selbst aufzukommen hatte.
Ebenso wurden ihm keine Parkgebühren ersetzt. Diese Kosten beantragte er im
Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bemessungsgrundlagenmindernd zu
berücksichtigen. Dem Finanzamt wurden im Zuge des Verfahrens Belege
über Tankkosten und andere mit dem KFZ zusammenhängende Aufwendungen
und ein Fahrtenbuch vorgelegt, in welchem die beruflichen Fahrten vermerkt sind.
Das Finanzamt setzte sich in der Berufungsvorentscheidung ausführlich mit
den Eintragungen im Fahrtenbuch auseinander und legte die bestehenden Zweifel an
deren sachlicher Richtigkeit dar. Der unabhängige Finanzsenat teilt die
Rechtsansicht des Finanzamtes in diesem Punkt vollinhaltlich, weshalb die
bezughabenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung auch zum Inhalt
dieser Entscheidung erhoben werden. Auch der Berufungswerber bestritt die
Feststellungen des Finanzamtes in der Folge nicht.
Im Vorlageantrag wurde
lediglich darauf hingewiesen, der Berufungswerber hätte im
streitgegenständlichen Kalenderjahr an seinen Arbeitgeber "insgesamt
bereits ATS 20.000,-- als privater Kostenanteil für das Dienstfahrzeug"
bezahlt, weshalb eine weitere Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist
auszuführen, dass weitere Ermittlungen folgenden Sachverhalt zu Tage
gebracht haben:
Mit Zusatzvereinbarung vom 24.
November 1998, gültig ab 1. November 1998, zum Dienstvertrag vom 2. Oktober
1991 wurde vom Berufungswerber und seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung
abgeschlossen, nach welcher sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, ab einem
monatlichen EDV-Nettoproduktionswert von S 20.000,00 Tagesdiäten im Rahmen
des § 26 EStG 1988 zu vergüten. Diese Vergütung beträgt 10%
des S 20.000,00 übersteigenden EDV-Nettoproduktionswertes bis zu einem
Produktionswert von S 80.000,00. Für jeden darüber hinausgehenden
Produktionswert werden 5% des EDV-Nettoproduktionswertes als Tagesdiäten
vergütet.
Es ist somit offensichtlich und
wurde von der Personalverrechnung der Dienstgeberin auch bestätigt, dass
die in den als Beilage zum Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen als
"Kostenanteil für DW" angeführten Beträge in keiner Weise im
Zusammenhang mit der Benützung des Dienstwagens stehen, sondern lediglich
der Berechnung der zu vergütenden Tagesdiäten lt. Vereinbarung
dienten. Ein Abgehen von der Rechtsansicht des Finanzamtes kann damit jedoch
nicht gerechtfertigt werden. Die diesbezügliche Argumentation im
Vorlageantrag geht somit völlig ins Leere.
Diese im Zuge des
Berufungsverfahrens getroffenen Feststellungen wurden dem Berufungswerber mit
Schreiben vom 5. Juni 2003, Zl. RV/0265-I/02, nachweislich durch Hinterlegung
zugestellt am 11. Juni 2003 (§ 17 ZustG), mit der Bitte um Kenntnis- und
Stellungnahme bekannt gegeben. Dieses Schreiben wurde jedoch vom Berufungswerber
nicht behoben und erfolgte deshalb auch keine Reaktion.
Aber selbst wenn die in Rede
stehenden Beträge von insgesamt S 20.000,00 tatsächlich im
Zusammenhang mit der Benützung des arbeitgebereigenen PKW`s stehen
würden, könnte der Berufung aus diesem Titel kein Erfolg beschieden
sein. Es steht nämlich fest und ist aus dem Lohnkonto eindeutig
nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber diese Beträge niemals zugeflossen
sind. Dies deshalb, weil er eben erst ab Überschreiten einer bestimmten
Produktionssumme Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung seitens des
Arbeitgebers hatte. Wenn diese Beträge aber niemals zugeflossen sind, kann
dadurch konsequenterweise auch kein Abfluss dieser Beträge erfolgt sein,
was bewirkt, dass der Berufungswerber keinen entsprechenden Aufwand zu tragen
hatte, der gegebenenfalls als Werbungskosten anerkannt werden
könnte.
Diese Überlegungen werden
bestärkt durch die Vorgangsweise der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung.
Auch die Abrechnung des Arbeitslohnes dokumentiert zweifelsfrei, dass für
die (private) Benützung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges mit Ausnahme
des Monats Jänner 1999 keinerlei Kostenersätze seitens des
Berufungswerbers zu leisten waren, da diesbezüglich (im Wege einer
Aufrollung) der Ansatz eines Sachbezuges in Höhe von 0,75% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges erfolgte. Hätte der
Berufungswerber tatsächlich Kostenbeiträge in der behaupteten
Höhe zu leisten gehabt, wäre der Sachbezug um diese zu kürzen
gewesen und hätte damit nicht angesetzt werden dürfen.
Im Monat Jänner 1999
leistete der Berufungswerber, wie aus dem vorliegenden Lohnkonto hervorgeht,
tatsächlich einen Kostenersatz von S 1. 287,50. Dies auf Grund der oben
angeführten Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag, nach der bei
Übersteigen einer bestimmten monatlichen Kilometeranzahl ein Betrag von S
1,25 pro gefahrenem Mehrkilometer zu leisten ist. In diesem Monat befand sich
der Berufungswerber zehn Arbeitstage auf Urlaub und ergibt sich aus den von ihm
vorgelegten Unterlagen, dass in diesem Zeitraum größere Fahrtstrecken
privat zurückgelegt wurden, da mehrere Tankbelege in die Zeit des Urlaubes
fallen. Auf Grund dieser urlaubsbedingten Fahrten wurde der vereinbarte
Grenzwert an monatlichen Kilometern überschritten, was entsprechend der
oben erwähnten Zusatzvereinbarung eine Zahlungspflicht des Berufungswerbers
auslöste. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass trotz dieses Kostenbeitrages
der (halbe) Sachbezug auch in diesem Monat ungekürzt zum Ansatz gekommen
ist.
Nach "die lohnsteuer in frage
und antwort", Ausgabe 1999, § 15 Tz 15/20, kürzen derartige
Kostenbeiträge den monatlichen Hinzurechnungsbetrag, weshalb im
gegenständlichen Fall für das Monat Jänner 1999 seitens der
Arbeitgeberin kein Sachbezugsansatz erfolgen hätte dürfen. Dieses
Versehen bei der Lohnverrechnung wird in der nunmehrigen Entscheidung durch die
Kürzung der Kennzahl 245 des Lohnzettels um den für Jänner 1999
angesetzten Sachbezug (S 305.072,00 - S 963,01 = 304.108,99)
korrigiert.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass für die Finanzverwaltung im Jahr 1999 auf Grund der in
der Berufungsvorentscheidung aufgezeigten Unregelmäßigkeiten im
Fahrtenbuch jedenfalls eine Schätzungsbefugnis bestanden hat und das
Finanzamt diese nachvollziehbar und im Bemühen den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe als möglich zu kommen ausführte. Im
Vorlageantrag wurden dagegen auch keinerlei inhaltliche Einwendungen erhoben.
Das Argument der Bezahlung von Kostenbeiträgen seitens des Berufungswerbers
geht deshalb - mit Ausnahme des Monats Jänner 1999 - ins Leere, da die
behaupteten Summen keine Kostenbeiträge darstellten, sondern Ausfluss einer
Provisionsvereinbarung waren, welche erst ab Erreichen einer bestimmten
Mindestproduktion zu zusätzlichen Zahlungsflüssen führte.
Letztlich sind die in Rede stehenden Beträge aus dem Grund der geforderten
Mindestproduktion dem Berufungswerber tatsächlich niemals zugeflossen,
weshalb ihm in dieser Höhe auch kein Aufwand erstehen konnte. Der Berufung
konnte daher mit Ausnahme der oben beschriebenen Korrektur wegen des
tatsächlich bezahlten Kostenbeitrages kein Erfolg beschieden
sein.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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V-AG
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304.108,99
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S
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
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berücksichtigen konnte
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-24.631,00
|
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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279.477,99
|
S
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Sonderausgaben
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-4.489,75
|
S
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|
Kirchenbeitrag
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-1.000,00
|
S
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Einkommen
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273.988,24
|
S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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10% für die ersten S
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50.000,00
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|
5.000,00
|
S
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22% für die weiteren S
|
100.000,00
|
|
|
22.000,00
|
S
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|
32% für die restlichen S
|
124.000,00
|
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|
39.680,00
|
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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66.680,00
|
S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-6.660,00
|
S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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|
-1.500,00
|
S
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|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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|
54.520,00
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S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
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2.287,86
|
S
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|
Einkommensteuer
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|
56.807,86
|
S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-72.575,80
|
S
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festg.
Einkommensteuer(gutschrift) ger. gem. § 204 BAO
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-15.768,00
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S
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(dieser Betrag entspricht 1.145,91 EURO)
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festges. Einkommensteuer(gutschrift) lt. BVE
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-15.418,00
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S
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zusätzliche Gutschrift lt. BE
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|
350,00
|
S
Es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-I/02
- Stammnummer
- 4738
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF