Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0098-I/03
Wohnungskauf ohne Errichtereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-I/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der am 19. September 2002
beim Finanzamt eingelangten Erklärung beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 und
begehrte dabei die Anerkennung diverser Aufwendungen als Werbungskosten und des
Kirchenbeitrages sowie von Darlehensrückzahlungen und die Bezahlung einer
Vermittlungsprovision für eine Wohnung als Sonderausgaben.
Das Finanzamt führte mit
Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Arbeitnehmerveranlagung durch, anerkannte nur
Teile der beantragten Aufwendungen als Werbungskosten und führte zu den
Aufwendungen für den Wohnungserwerb aus, dass im gegenständlichen Fall
eine bereits bestehende Eigentumswohnung erworben worden wäre, weshalb die
Zahlungen keine Sonderausgaben darstellen würden.
Mit rechtzeitiger Berufung vom
21. Oktober 2002 wendete sich der Steuerpflichtige gegen die Kürzung der
von ihm als Werbungskosten bezeichneten Ausgaben und erläuterte zu den
Wohnungskosten, dass er eine "neugebildete Eigentumswohnung" erworben habe. Zum
Beweis dafür legte er den Kaufvertrag bei.
Mittels teilstattgebender
Berufungsvorentscheidung kam das Finanzamt dem Begehren des Berufungswerbers
hinsichtlich der Werbungskosten nach. Hinsichtlich der begehrten Sonderausgaben
wurde auf die Begründung im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Bescheid vom 7. November 2002)
verwiesen.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die
Verkäuferin als Einzelunternehmerin fungiere und der tatsächliche
Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum sei. Sollte die Behörde
trotzdem seiner Rechtsansicht nicht folgen können, ersuche er um
Berücksichtigung der Aufwendungen für den nachträglichen Einbau
von Rollläden als Sonderausgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben
zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind:
a)
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur
Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
-
gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
-
Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
-
Gebietskörperschaften.
Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier
oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem
Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger
gleichzuhalten.
Der Berufungswerber erwarb mit
Kaufvertrag vom 9. November 2001 eine Eigentumswohnung zu einem vereinbarten
Kaufpreis von € 142.439,00. Diese Wohnung entstand im Dachboden eines
Hauses durch Ausbau durch die Verkäuferin, welche den Dachboden mit
Kaufvertrag vom 1. und 14. Juli 1998 erworben hatte. Bewilligt wurde dieser
Ausbau mit Bescheid vom 3. September 1999 und von der Verkäuferin
durchgeführt.
Der Berufungswerber kaufte die
gegenständliche Wohnung in der Folge mit oben erwähntem Kaufvertrag
vom 9. November 2001 und übernahm die Miteigentumsanteile "in all jenen
Rechten und Pflichten wie sie bisher die Verkäuferin besessen hat, bzw. zu
besitzen berechtigt gewesen wäre". Dass dem Berufungswerber hinsichtlich
des Erwerbes dieser Wohnung keine Errichtereigenschaft zukommt und er auch keine
mindestens achtjährig gebundene Beträge zu leisten hatte, wurde
seitens des Unabhängigen Finanzsenates in einem Telefongespräch am 30.
Juni 2003 mit dem Berufungswerber abgeklärt. Dieser hat daraufhin seine
Berufung mit Faxnachricht vom 30. Juni 2003 auf die Anerkennung der Aufwendungen
für den nachträglichen Einbau der Rollläden als Sonderausgaben
eingeschränkt.
Dieser Einbau stellt eine
energiesparende Maßnahme dar und verbessert zudem den Lärm- und
Einbruchschutz. Die Arbeiten wurden über Auftrag des Berufungswerbers von
einem befugten Unternehmen ausgeführt und sind deshalb in der
tatsächlichen Höhe von S 17.848,00 zusätzlich als
Sonderausgaben i.S.d. § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anzuerkennen. Dadurch ist
die Einkommensteuer des Jahres 2001 neu zu berechnen.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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Mag. R.F.
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225.488,00
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S
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
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berücksichtigen konnte
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-62.856,00
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S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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162.632,00
|
S
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Sonderausgaben
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-4.462,00
|
S
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Kirchenbeitrag
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-1.000,00
|
S
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Einkommen
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157.170,00
|
S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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0% für die ersten S
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50.000,00
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0,00
|
S
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21% für die
nächsten S
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50.000,00
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10.500,00
|
S
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31% für die restlichen S
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57.200,00
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17.732,00
|
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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28.232,00
|
S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-11.828,00
|
S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
|
S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-750,00
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S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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11.654,00
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S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
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1.769,94
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S
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Einkommensteuer
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13.423,94
|
S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-12.149,56
|
S
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festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO
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1.274,00
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S
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(dieser Betrag entspricht 92,59 EURO)
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festges. Einkommensteuer(nachforderung) lt.
BVE
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2.426,00
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S
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zusätzliche Gutschrift lt. BE
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1.152,00
|
S
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-I/03
- Stammnummer
- 4729
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF